Gütergemeinschaft - prakt. Bedeutung?

Hallo,

ist es richtig, dass die Gütergemeinschaft früher bei Landwirten häufig anzutreffen war und heute kaum noch praktische Bedeutung hat?

Ja. Passend dazu ein schöner Aufsatz
Die Gütergemeinschaft als vertraglicher Wahlgüterstand und ihre Handhabung in der notariellen Praxis

von Notaranwärter Sebastian Mai, Stuttgart

Der vertragliche Güterstand der Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB
A. Grundzüge dieses vertraglichen Güterstandes einschließlich der fortgesetzten Gütergemeinschaft

  1. Entwicklung und ideengeschichtlicher Hintergrund
    1.1 Kurzer historischer Abriss bis zum 31. 3. 1953
    Aus der Überlegung heraus, dass sich die eheliche Lebensgemeinschaft auch in materieller Hinsicht in Gestalt einer gemeinsamen Vermögensmasse der Eheleute fortsetzen müsse, gemäß dem Motto „ein Leib, ein Gut“1, entwickelten sich diverse Formen der Gütergemeinschaft in Deutschland. Demzufolge existierten regional unterschiedliche Ausgestaltungen dieses Güterstandes. Als Beispiel kann dafür die „Westfälische Gütergemeinschaft“ herangezogen werden. Besonders häufig anzutreffen war die Gütergemeinschaft in Nord- und Ostdeutschland2.

Gleichwohl fand die Gütergemeinschaft in einer ihrer Formen keinen Eingang in das BGB als gesetzlicher Güterstand - die seinerzeit tätige Kommission gab der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung den Vorzug. Begründet wurde diese Entscheidung einerseits damit, dass sich aus dem sittlichen Wesen der Ehe nicht die notwendige Schlussfolgerung ziehen lasse, dass zu deren Verwirklichung auch eine Zusammenführung der jeweiligen Vermögensmassen der Eheleute erfolgen müsse3. Andererseits könnten sich gegebenenfalls nur noch schwer korrigierbare Nachteile für die vermögensrechtlichen Interessen der Ehefrau ergeben4.

Nichtsdestotrotz wurden drei Formen der Gütergemeinschaft als sogenannte Wahlgüterstände kodifiziert, nämlich die Allgemeine Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft, die im allgemeinen nur das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten gesamthänderisch in Form von Gesamtgut vereinigte5 und die Fahrnisgemeinschaft, in deren Gesamtgut prinzipiell das voreheliche bewegliche Vermögen respektive dem beiderseitigen Vermögenserwerb nach Eheschließung fiel6.

Im Zusammenhang mit der Allgemeinen Gütergemeinschaft ist noch anzumerken, dass in ihrem Rahmen der Ehemann das Gesamtgut kraft Gesetzes allein verwaltete, was dem damaligen Rollenverständnis innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprach.

1.2 Die Situation in der BRD ab dem 1. 4. 1953
1.2.1 Auswirkungen des Gleichberechtigungsgebots in Artikel 3 Absatz 2 GG auf das Güterrecht in der BRD, Gleichberechtigungsgesetz
Gemäß Artikel 117 Absatz 1 GG wurde dem Gesetzgeber der Auftrag erteilt, das dem in Artikel 3 Absatz 2 GG niedergelegten Gleichberechtigungsgrundsatz von Männern und Frauen nicht entsprechende Recht zu modifizieren. Ab dem 1. 4. 1953 sollten diese grundgesetzwidrigen Normen automatisch außer Kraft treten.

Zu diesem Zweck verabschiedete der Bundestag in Bonn das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, das am 21. Juni 1957 verkündet wurde7. In-Kraft-Treten sollte es jedoch erst am 1. Juli 1958, weswegen sich auch für das eheliche Güterrecht die Frage stellte, welche Rechtsnormen im intertemporären Zeitraum vom 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958 anzuwenden waren.

Die herrschende Lehre kam zu dem Ergebnis, dass der ordentliche gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes keinerlei Gültigkeit mehr beanspruchen konnte und dass stattdessen die gesetzliche Lücke durch den Güterstand der Gütertrennung nach § 1426 BGB a. F. geschlossen wurde, wobei der Normgehalt dieses Paragraphen vor dem Hintergrund des Gleichberechtigungssatzes auch hinfällig war8.

Mai: Die Gütergemeinschaft als vertraglicher Wahlgüterstand und ihre Handhabung in der notariellen Praxis BWNotZ 2003 Heft 3 56

Anders verhielt es sich dagegen im Grundsatz mit dem vertraglichen Güterrecht, denn das Grundgesetzgebot des Artikel 117 Absatz 1 konnte nach überwiegender Auffassung nicht in die Privatsphäre der Ehegatten eingreifen, mit anderen Worten, ihre Freiheit, die güterrechtlichen Verhältnisse aus ihrer alleinigen Entscheidung heraus zu gestalten, beschneiden9. Zu überdenken war jedoch der Grundsatz, dass bis dato nur der Ehemann das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) verwaltete. Die Meinungen in der Literatur, welche Konsequenzen für dieses Verwaltungsrecht aus dem Postulat des Artikels 3 Absatz 2 GG zu ziehen waren, divergierten sehr stark. Eine Ansicht ging davon aus, dass fortan stets beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam verwalten sollten10, eine andere hingegen, dass nach wie vor das Alleinverwaltungsprinzip des Ehemannes Geltung hätte, da die (allgemeine) Gütergemeinschaft ein vertraglicher Güterstand sei11.

Das Gleichberechtigungsgesetz hat rückwirkend diesem Streit in der Rechtslehre ein Ende gesetzt, in dem es in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 festlegte, dass für die allgemeine Gütergemeinschaft, die vor dem 1. 4. 1953 vertraglich vereinbart wurde, weiterhin das Gesamtgut vom Ehemann allein verwaltet wird.

Diese Regelung entstand vor allem aus Zweckmäßigkeitsgründen heraus, denn im Falle einer automatischen Überleitung in eine gemeinsame Gesamtgutsverwaltung der Ehegatten hätten sich immense Probleme hinsichtlich der Haftungsnormen für diesen Güterstand ergeben, da bislang die entsprechenden Paragraphen ausschließlich auf die Alleinverwaltung des Ehemannes zugeschnitten waren. Eine richterliche Rechtsfortbildung war diesbezüglich nicht möglich12.

Des Weiteren folgt Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 GleichberG der sich bis dahin entwickelten herrschenden Meinung, dass seit dem 1. 4. 1953 die Ehegatten im Ehevertrag selbst bestimmen konnten, ob nur einer von ihnen oder beide gemeinsam das Gesamtgut verwalten sollte(n)13, maßgeblich ist also die getroffene Vereinbarung.

Falls sich in Eheverträgen, die nach dem 1. 4. 1953, aber vor dem 1. 7. 1958, notariell beurkundet wurden, keine Regelung der Gesamtgutsverwaltung findet, ist die Verwaltungsbefugnis durch die Anwendung der Grundsätze der Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, jedoch mit dem Unterschied, dass eine Andeutung der tatsächlich gewollten Verwaltungsregelung nicht im Ehevertrag selbst enthalten sein muss14.

Sollte jedoch die Auslegung zu keinerlei brauchbarem Ergebnis führen, ist subsidiär gemeinschaftliche Verwaltung anzunehmen15.

Ab dem 1. 7. 1958 ist hinsichtlich der Gesamtgutsverwaltung der § 1421 BGB einschlägig, primär gilt also die ehevertragliche Abrede, ist eine solche nicht vorhanden, ist von gemeinschaftlicher Gesamtgutsverwaltung auszugehen.

Eine zusätzliche Änderung, die allerdings nicht auf Artikel 117 Absatz 1 GG zurückzuführen war, ergab sich in Bezug auf den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Nach Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 GleichberG ist diese als vereinbart anzusehen, wenn sie in Eheverträgen vor dem 1. 7. 1958 nicht ausgeschlossen wurde, ab dem letztgenannten Stichtag verhält es sich gemäß § 1483 BGB genau umgekehrt.

Aufgrund der Tatsache, dass die Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft als Sonderformen der Gütergemeinschaft ab dem 1. 7. 1958 nicht mehr vertraglich vereinbart werden konnten, ist der Zusatz „allgemeine“ Gütergemeinschaft entfallen16, so daß nunmehr das BGB nur noch von Gütergemeinschaft spricht.

1.2.2 Normanpassungen seit dem 1. 7. 1958
Weitere geringfügige Modifikationen des Güterstandes der Gütergemeinschaft in der gültigen Fassung seit dem 1. 7. 1958 brachten zum einen das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien rechts vom 14. 6. 1976 zum anderen das Betreuungsgesetz vom 12. 9. 1990 mit sich, die aber meines Erachtens nicht im Detail ausgeführt werden müssen.

1.2.3 Situation heute in der BRD
Heutzutage ist die Gütergemeinschaft des BGB meiner Meinung nach als „Fossil aus vergangenen Tagen“ zu betrachten, das nur noch ein Schattendasein führt. Dieser vertragliche Güterstand wird kaum noch vereinbart, was unter anderem eine Folge der komplizierten Regelungen ist, wie noch an anderen Stellen dieses Aufsatzes gezeigt wird.

Verbreitet ist sie allenthalben nur noch in ländlichen Gebieten, aber selbst die Bauernverbände raten mittlerweile zu einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, wie eine einschlägige Anfrage meinerseits ergab.

Genaue Aussagen lassen sich jedoch nur vage treffen, da die Gütergemeinschaft kaum ins Güterrechtsregister eingetragen wird17, eine Recherche meinerseits am Amtsgericht Stuttgart zeitigte das Ergebnis, dass nur sage und schreibe drei diesbezügliche Eintragungen im Güterrechtsregister bestehen. Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden, dass neben Landwirten Bundesbürger mit kleinerem oder mittlerem Vermögen sich bis in die siebziger Jahre hinein für diesen vertraglichen Güterstand entschieden haben18.

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1Kersten/Bühling, Formularbuch und FGG-Praxis, S. 1199

2Beck´sches Notarhandbuch, S. 614

3BGH, NJW 1992, 558

4BGH, 116, 178

5BWNotZ 1973, Keller, S. 166

6Münchener Vertragshandbuch, Band 4, S. 868

7Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, S. 583

8wie vorstehend

9angelehnt an Münchener Vertragshandbuch, Band 4, S. 873

10Münchener Vertragshandbuch, Band 4, S. 874

11Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, S. 585

12BWNotZ 1973, Keller, S. 167

13wie vorstehend

14BGH NJW 1990, 445

15angelehnt an Beck´sches Notarhandbuch, S. 613

16BWNotZ 1973, Keller, S. 166

17BayObLG, NJW 68, 896

18Palandt, Rd-Nr. 1 zu § 1421