hallo, mich beschäftigt folgende Frage:
welcher Güterstand gilt, bei Heirat 1955 ohne weitere Extra-Regelungen
was bedeutet dies für Vermögen, wem gehört was?
hallo, mich beschäftigt folgende Frage:
welcher Güterstand gilt, bei Heirat 1955 ohne weitere Extra-Regelungen
was bedeutet dies für Vermögen, wem gehört was?
Hallo,
mich beschäftigt folgende Frage:
welcher Güterstand gilt, bei Heirat 1955 ohne weitere Extra-Regelungen
Wir gehen von einer Ehe deutscher Staatsangehöriger in Deutschland aus, wobei sich die Frage zum aktuellen Zeitpunkt stellt?
Dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinggemeinschaft. http://www.gesetze-im-internet.de/gleichberg/BJNR006…
was bedeutet dies für Vermögen, wem gehört was?
Jedem gehört das, was ihm vor der Ehe bereits gehört hat. Alles was dazugekommen ist, wird schön geteilt.
Grüße
vielen Dank für die Hilfe, dies war genau das, was ich gesucht hatte
gibt es noch einen Rat , zu dem angenommenen Fall:
Ehemann als überwiegender Alleinverdiener legt einen Teil seines Ersparten z.B. als Festgeld auf seine Frau an
eigentlich werden die Eheleute gemeinschaftlich zu Steuer veranlagt
von einem Bekannten habe ich jedoch gehört, um sämtliche Steuervorteile auszunutzen (insbesondere bei vor 1950 geborenen - Alters…pauschfreibetrag)sollte, verienfacht gesagt, Erspartes halb auf Mann, halb auf Frau aufgeteilt werden
angeblich völlig problemlos und steuerrechtlich unschädlich (keine Schenkungssteuer Mann an Frau oder Ähnliches)
andererseits habe ich gelesen wenn Ehemann u. Ehefrau gemeinsames girokonto haben, würde das Einkommen des Manns automatisch zur Hälfte als Schenkung an die Ehefrau angerechnet, jeweils innerhalb 10 Jahre…
Hallo,
nur ist die Antwort leider nicht vollständig: Vom 01.04.1953 bis zum 30.06.1958 galt die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand. Davor war es die ehemännliche Nutzverwaltung, erst danach die Zugewinngemeinschaft mit der Möglichkeit der Option die Gütertrennung beizubehalten.
D.h. im Zeitpunkt der Eheschließung galt Gütertrennung.
Ob nach dem 30.06.1958 diese durch Ausübung der Option fortbestanden hat, oder dann eine Überleitung auf Zugewinngemeinschaft stattgefunden hat, müsste man hier wohl aufgrund des Hinweises, dass nichts weiter unternommen wurde, wohl dahingehend beantworten, dass die Überleitung dazu geführt hat, dass heute Zugewinngemeinschaft für eine zu diesem Zeitpunkt geschlossene Ehe gelten würde.
Gruß vom Wiz
Hallo,
Ehemann als überwiegender Alleinverdiener legt einen Teil seines Ersparten z.B. als Festgeld auf seine Frau an
Was heißt hier sein Erspartes? Geld, dass er bereits vor der Ehe erspart hat?
eigentlich werden die Eheleute gemeinschaftlich zu Steuer veranlagt
Und uneigentlich?
von einem Bekannten habe ich jedoch gehört, um sämtliche Steuervorteile auszunutzen (insbesondere bei vor 1950 geborenen - Alters…pauschfreibetrag)sollte, verienfacht gesagt, Erspartes halb auf Mann, halb auf Frau aufgeteilt werden
Kann sein, dass kommt ganz dolle auf die individuellen Umstände an und sollte bei höheren Beträgen schon mal einem Steuerberater gezeigt werden.
angeblich völlig problemlos und steuerrechtlich unschädlich
(keine Schenkungssteuer Mann an Frau oder Ähnliches)
andererseits habe ich gelesen wenn Ehemann u. Ehefrau gemeinsames girokonto haben, würde das Einkommen des Manns automatisch zur Hälfte als Schenkung an die Ehefrau angerechnet, jeweils innerhalb 10 Jahre
Erscheint mir jetzt höchst unwahrscheinlich. Zu einem hat die Ehefrau ja einen Unterhaltsanspruch, so dass das eben keine Geschenke des Ehemanns sind. Also gemeinsames Einkommen, so wie es ja dann einkommensteuerlich (Stichwort: Ehegattensplitting, gemeinsame Veranlagung) auch behandelt wird.
Das, was dann noch übrig bleibt, also gespart wird, ist der Zugewinn, der allerdings erst relevant wird, wenn denn dann mal die Ehe, wie auch immer endet.
Hier hat man irgendwie falsche Dinge gehört oder etwas falsch verstanden. Generell gilt, dass die Regelungen/Definitionen in dem einen Gesetz nicht grundsätzlich auch für ein anderes Gesetz gelten müssen. Das BGB regelt hier nur, wer welchen Anspruch gegen wen hat. Wie das ggf. steuerrechtlich behandelt wird, steht auf einem anderen Blatt. Beispiel Erben. Das BGB regelt lediglich die gesetzliche Erbfolge. Davon kann mit einem Testament usw. abgewichen werden. Für den Erben ist es letztlich erbschaftssteuerrechtlich egal, ob er 1 Million € als Pflichtteil, gesetzliches Erbteil oder als per Testament besonders begünstigter erhält. Die Steuer bemißt sich ausschließlich nach den Vorgaben des Erschaftssteuergesetzes und wäre jeweils gleich hoch.
Grüße