Habe meinen Vater als Alleinerbin beerbt. Er war vor seinem Tod noch keine drei Jahre in zweiter Ehe verheiratet. Da es von ihm und meiner leiblichen Mutter ein Testament gab, frage ich mich, ob dieses nach wie vor Gültigkeit hat?!??
Mit seiner zweiten Frau jedenfalls hat er kein Testament verfasst. Weil die beiden in meinem Elternhaus lebten, hat mein Vater lediglich im Grundbuch eine Änderung zu Gunsten der zweiten Frau vornehmen lassen, naemlich, dass ihr ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Sollte sie dieses aus eigenem Willen vor ihrem Lebensende aufgeben, was sie glue gluecklicherweise bereits getan hat, hat sie auch im Nachhinein keinerlei Ansprüche mehr auf eine Rückkehr dorthin oder eine Entschädigung. Das war das einzige Recht, das ihr notariell eingeräumt wurde.
Nachdem sie sich von den Käufern des Hauses, die mir das Elternhaus und das Großelternhaus nebenan abkauften, in welchem sie vorher bereits zur Miete wohnten, das Wohnrecht abkaufen ließ, waren ihre Ansprüche fuer mich damit erledigt. Zumindest bis auf ihren Pflichtteil, den sie sich eigenmächtig selbst gesichert hat. Denn bei ihrem Auszug, ueber den sie mich nicht mal informiert hatte (die Hauskaeufer allerdings sehr wohl, weil ich an diesem Tag ja nicht vor Ort war und das dann natuerlich umgehend aendern konnte), hinterließ sie eine KOMPLETT leer geräumte Immobilie und rechtfertigte sich mir gegenüber nicht einmal dafür.
Seitdem kämpfe ich um mein Recht und sie verhält sich immer noch uneinsichtig, obwohl die Fakten ja aus dem Grundbucheintrag eindeutig klar sind.
Sie besitzt sogar die Dreistigkeit, was ihr allerdings nur selbst schaden kann, jetzt zu behaupten, sie hätte mit meinem Vater Guetertrennung vereinbart. Dann haette sie sich ja erst recht strafbar verhalten mit ihrer diebischen Räumung meines Elternhauses! Mir fehlen e ht grad die Gedankengänge, ihr Handeln und ihre jetzigen Behauptungen zu verstehen.
Kann eine Guetertrennung denn auch nur muendlich vereinbart werden??? Und wieso hatten die beiden dann mehrere Gemeinschaftskonten, die sie übrigens auch gleich leer geräumt hat!?
Sie hat sich vor ihrem Auszug ein kleines Häuschen gekauft und ist wahrscheinlich deshalb nicht mehr in der Lage, mir mein Erbe zurück zu zahlen. Ausserdem kann sie wohl auch nicht mehr arbeiten gehen, da sie wohl inzwischen selbst an Krebs erkrankt ist. Das wuensche ich ja wirklich niemandem, aber ueber solch ein Verhalten kann ich deswegen nicht einfach honweg sehen!
Ihren ersten Mann hatte sie bei deren Scheidung ebenso versucht, auszubeuten, allerdings hatte sie dabei hinterher auch den Kürzeren gezogen…
Danke vorab fuer jede Hilfe!!!
Die Gütertrennung gilt nur, wenn sie notariell vereinbart worden ist. Aus Ihrer langen Geschichte erkenne ich keine weitere Frage an mich. Ob und wer Forderungen gegen den Anderen hat, scheint sich danach zu richten, wie hoch sich der Pflichtteilsanspruch der Witwe beläuft. Erst dann ist klar, wie/wo die Front verläuft.
Vielen Dank, Herr Gintemann für Ihre Antwort!
Mir stellt sich ausserdem noch die Frage, ob die Witwe meines Vaters tatsächlich das Recht hatte, das komplette Elternhaus leer zu räumen, obwohl darin fast ausschließlich Hab und Gut meiner Eltern war und wie es mit dem Guthaben der Gemeinschaftskonten aussieht, denn davon habe ich bisher auch keinen Cent gesehen…Dabei ist es doch auch egal, wie das Guthaben darauf entstanden war - mein Anteil als Alleinerbin abzüglich des Pflichtteils der Witwe steht mir doch auch zu!? Dann wurde nämlich auch keine Guetertrennung vereinbart. Dem bearbeitenden Notar ist davon nämlich auch nichts bekannt…
Danke nochmals für die Auskünfte!
Trina
Wenn die Witwe nicht
Miterbin geworden ist, steht ihr lediglich der gesetzliche Voraus nach § 1032 BGB zu, das heißt also: die für die Haushaltsführung notwendigen Gegenstände. Auch die Kontoguthaben, soweit sie in den Nachlaß gehören, sind herauszugeben. Aber Achtung: Der Pflichtteil ist in bar zu zahlen, und die Witwe könnte ein Zurückbehaltungsrecht am Geld geltend machen, sofern erkennbar ist, dass sich für die Ww. eine Geldforderung am Ende ergibt.