Folgender Sachverhalt: Die Gemeinde Ketzin/Havel hat 1922 ein Grundstück mit Wasserflächen und Kanälen von einer sogenannten Kanalbaugesellschaft erworben. In dem vorliegenden Notarvertrag ist eine Klausel enthalten in der sich die Stadt Ketzin verpflichtet diese besagten Kanäle auf ewig schiffbar zu halten. Dieser Vertrag war über Jahrzehnte verschollen und in den Archiven der Stadt nicht mehr vorhanden. 1994 wurde im Land Brandenburg das Wassergesetz neu geschrieben und die Liste der schiffbaren Gewässer neu erfasst. Durch einen Behörden Fehler 1994 würde versäumt ( schlicht vergessen ) Diese Kanäle aus den besagten Notarvertrag als schiffbar zu deklarieren. Nun haben diese Kanäle den Status „ nicht schiffbare Gewässer“. Das Problem ist das dort mehr als 1000 Anlieger, die meisten mit Grundstücken mit direktem Wasser Zugang, Booten, Steganlagen und Bootshäusern dahingehend betroffen sind das sie mit Ihren zum Teil sehr teuren Booten nicht mehr zu ihren Grundstücken fahren können. Die Stadt Ketzin hat allerdings das fahren mit Motorbooten von 1994 immer geduldet und die“ nicht Schiffbarkeit“ nicht gekennzeichnet. Im Mai 2015 wurden nun Verbotsschilder aufgestellt die das Befahren untersagen.
Meine Frage ist nun die Folgende: In wie weit kann ein Notarvertrag von 1922 seine Gültigkeit verlieren, kann er diese überhaupt verlieren oder kann oder konnte er durch Höhere Rechtsprechung oder Gesätzes Änderungen seine Gültigkeit verlieren oder verloren haben.
vorneweg: Das ist ein Thema für einen Spezialisten. Und der muss erstmal gefunden werden.
Hier im Forum kannst Du höchstens mit Denkanstössen rechnen.
Das steht da wirklich so? (Oft liest man etwas so, wie man es sich wünscht.) Und auf welcher Rechtsgrundlage ist das geschehen? (Könnte wichtig sein.)
Das mit dem „vergessen“ ist sicher? Oder war es so gewollt? Und warum haben es die Anlieger seinerzeit hingenommen?
Nebenbei: Was sagt das Wassergesetz zu „Fortgeltung bestehenden Rechts“ oder so ähnlich aus?
Siehe oben. Die 1000 Anlieger sollen sich zusammentun und einen Spezialisten beauftragen die Angelegenheit zu prüfen.
(Wenn jeder der 1000 Anlieger 10 Euro gibt, dann kommen 10.000 Euronen zusammen, wenn jeder ungefähr das Geld von 1% des Wertes seines Bootes gibt, wieviel ist es dann? Gute Arbeit kostet Geld, was ist es den Anliegern wert?)
Auch hier: Welche Rechtsgrundlage? Was sagen die „Väter und Mütter“ der Gemeinde zu der Angelegenheit?
Das kann durchaus sein.
Die Angelegenheit (damit meine ich genau diesen Einzelfall) muss jemand prüfen, der sich mit Wasserrecht, Verwaltungsrecht, Grundstücksrecht usw. auskennt.
Ohne dass der Vertrag vorliegt und etwas über die Rechtsgundlagen ausgesagt ist, kann nur spekuliert werden.
in dieser Absolutheit mit der „ewigen Schiffbarhaltung“ habe ich auch so meine Bauchschmerzen. Die Elbe war ja diesen Sommer auch wieder mal eine Weile streckenweise nicht schiffbar, selbst Freizeitkapitäne in ihren Kähnen saßen da wochenlang fest. Ich denke, dass da dann auch nicht mal der Bund verpflichtet wäre, irgendwoher Wasser zu besorgen, um die Schiffbarkeit aufrecht zu erhalten.
Im konkreten Fall wird es darauf ankommen, was 1922 überhaupt mit Schiffbarkeit gemeint war. Da ging es vielleicht nur darum, ab und an mal Bewuchs und Schlamm zu entfernen. Dann wird es auch eine Rolle spielen, wie oberhalb der Gemeindeebene über die Schiffbarkeit entschieden wird. Gegenwärtig mokiert man sich ja an diversen Bächen über die Klassifizierung als Restwasserstraße. Bei sowas wäre wohl eine Gemeinde machtlos. Wenn auch noch oberhalb der Gemeindeebene über solche Dinge wie Umweltschutz etc. entschieden wird, dass da nicht mehr mit Booten welcher Art auch immer gefahren werden darf, dann wird daran ein Notarvertrag nichts ändern. Dann ist eben die Ewigkeit vorbei.
Spannend wäre dann vielleicht auch noch die Frage, ob und wie die Stadt die Kosten für eine Schiffbarhaltung auf die Nutzer/Anlieger umlegen kann. Da sehe ich schon die nächsten Konflikte der Nutzer mit der Stadt. Die Rechtsanwälte wird es freuen.
Wir haben im Mai 2015 eine Bürgerinitiative gegründet und diverse Protestaktionen veranstaltet. Der Sender Brandenburg Aktuell hat über diese Problematik intensiv berichtet. Es gab den größten Protestbootskorso den die Havel je gesehen hat. Wir waren zu Gesprächen im Ministerium, haben Geld gesammelt und einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser erwirkte eine Einstweilige Verfügung und die Verbotsschilder mussten wieder entfernt werden. Bei der Umwidmung 1994 gab es diverse nachgewiesene Verfahrensfehler.
Aber meine Frage sollte sich nur mit dem Notarvertrag mit seiner Sozialklausel und dessen Gültigkeit im allgemeinem befassen.
Wasserrechtliche Belange haben wir im Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung geklärt.
Im groben geht es nur darum ob wir ein neues Umwidmungsverfahren anstreben müssen (was schwierig wird bezüglich Umweltschutz ec.) oder ob durch Verfahrensfehler oder auf Grundlage des Notarvertrages die Schiffbarkeit ohne erneutes Widmungsverfahren in den Status von 1994 ( Schiffbar ) zurückerlangt wird. Dieses Problem wird Momentan auf Landesebene diskutiert und mit uns um Lösungen verhandelt.
Was hat Euch denn Euer Rechtsanwalt dazu erklärt?
Und was ist daran möglicherweise noch unklar?
Die konkrete Antwort ist wie immer: Es kommt darauf an.Mit den Informationen, die Du hier bisher gegeben hast, ist beides möglich. Man muss alle notwendigen Unterlagen prüfen und beurteilen. Da diese Unterlagen hier nicht vorliegen: Was sagt Euer Rechtanwalt dazu?
Gruß
Jörg Zabel
PS: Wenn im Vertrag von 1922 nur von „schiffbar halten“ die Rede ist, muss das nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Gewässer mit Motorfahrzeugen benutzbare Wasserstraßen im Sinne des Gesetzes sind. Aber das ist meine Privatmeinung aus unvollständigen Informationen.
PPS: Stell Dir vor, da hat die Gemeinde HInterhaslingen die Verpflichtung übernommen, die Überführung der Bundesstraße zu unterhalten. Jetzt wurde aber die Bundesstraße verlegt und läuft durch Vorderhaslingen. Sind dann die 12 Meter Brücke ohne räumliche Verbindung zum Straßenkörper immer und ewig Teil der Bundesstraße?