Gurtpflicht im Auto

Hallo an alle!
Mit meinem Vater habe ich schon oft darüber diskutiert, wer dafür verantwortlich ist und auch dafür zahlen muss, wenn jemand im Auto nicht angeschnallt ist. Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass der Fahrer die Verantwortung trägt und im Ernstfall auch zahlen müsste, doch mein Vater meint, jeder Beifahrer sei selbst verantwortlich und müsse selbst zahlen. Kann mir jemand sagen wie es wirklich ist, und am liebsten auch noch einen Link schicken, damit wir beide endlich Klarheit haben? Lieben Gruß und danke schonmal!

Tachchen :smile:.

–> http://www.google.de/search?q=anschnallpflicht+fahre…

Na ja, ich glaube, dem Fragenden ging es nicht um Schadensersatzansprüche etc., sondern um etwaiger Verwarn- und Bußgelder…

Levay

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Hi Markus,
hi Levay, danke mal erst für die Antwort!
Ja, eigentlich interessiert mich eher, was bei einer Polizeikontrolle passiert, wer da zahlen muss. Aber die Lage müsste doch dann gleich sein, egal, ob ein Unfall passiert oder nicht, oder? Gilt das denn für ganz Deutschland oder kann es sein, dass in NRW (wo wir wohnen) andere Gesetze gelten?
Dann habe ich das in der Fahrschule wohl falsch ausgeschnappt! Lieben Gruß!

Ich habe in der Fahrschule gelernt, daß der Fahrer aus dem Schneider ist, wenn er seine mündigen Mitfahrer auf die Anschnallpflicht und evtl. resultierende Bußgelder hinweist.

Bis denne
Schnoof

Hallo Einzelkind,

Die Pflicht zum Gurtanlegen steht hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvo/__21a.html

Und das mit der Ordnungswidrigkeit (also dem Bußgeld) da:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvo/__21a.html (Nr.20a)

Ansonsten gilt: Dies ist ein freies Land, und das ist gut so.
Eine Verantwortlichkeit des Fahrers für seine Insassen läßt sich nur dann begründen, wenn eine Garantenpflicht besteht, wie zB Kleinkindern oder anderen schuldunfähigen Personen. Sonst ist jeder seines Unglückes Schmied. Um vorzubeugen, dass ein paar Neunmalkluge jetzt mit § 23 StVO ankommen: Die „vorschriftsmäßige Besetzung“ meint eine „die Verkehrssicherheit beeinträchtigende“ Besetzung und ausdrücklich nicht Gurtmuffel.

Hier noch ein Urteil, um Deinen Vater restlos zu beeindrucken:

„Weder § 21a Abs. 1 Satz 1 noch § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO begründen eine eigenständige Verpflichtung des Kraftfahrzeugführers, für das Anlegen des Sicherheitsgurtes durch den Beifahrer zu sorgen.“

BayObLG 1993, 151 = NJW 1994, 62 = NZV 1993, 491 = DAR 1994, 282

Danke an alle -> Sternchen! owT
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