Gutachten der BG zur Einschätzung von Zusammenhangsdiagnosen sind Röntgenaufn. und CT Aufnahmen nicht mehr auffindbar?!

Ich klage vor dem Sozialgericht auf Zusammenhang verschiedener Diagnosen zum stattgehabten Arbeits-Wege-Unfall. Der Arbeitsunfall ist seitens der BG anerkannt.

Der Unfall ereignete sich 1999 und ist somit schon eine Weile her. Habe ein zertrümmertes Hüftgelenk, was verplattet wurde. Eine Beinverkürzung von 2 cm und irrsinige Schmerzen, die über eine Schmerz- und Psychotherapie in Behandlung sind.

Nun wurde ein Gutachten von der BG beauftragt („fachchirurgisches und epidemiologisch-wissenschaftliches Sachverständigengutachten“)

Vortrag


… im Weiteren Verlauf des Gutachtens …

Frage

  1. Ist das mein Problem, dass bildgebendes Material nicht mehr auffindbar ist?
  2. Kann dann aus Behauptungen eine Leistungsfreiheit abgeleitet werden?
  3. Wie kann man behaupten, dass Bildmaterialien keine Frakturen aufweisen, wenn diese nicht mehr vorhanden sind? (hier wird auch das Becken aufgeführt, obwohl dieses zertrümmert war)

Könnt Ihr mir bitte helfen? Vielen lieben Dank

Ein Sachverständiger hat die Aufgabe, seine Erkenntnisse schlüssig zu begründen.
Er muss in seinem Gutachten auch scharf trennen zwischen dem, was Dritte behaupten und dem, was er selber erkannt hat.

Es wäre denkbar, dass er die Bilder mal gesehen hat. Dann müsste er eigentlich von sich aus darauf hinweisen.

Es wäre auch denkbar, dass er sich bei der Beurteilung der Aufnahmen blind auf den Bericht des damaligen Arztes verlässt. Dann muss er das aber auch schreiben und nicht als seine Aussage, seine Erkenntniss verkaufen.

In der Tat ist die Aussage, dass in der Hüftaufnahme keine Frakturen sichtbar waren nicht zunächst ein Widerspruch zu den zweifelsfrei festgestellten Verletzungen. Hierauf hätte der Gutachter eingehen müssen, etwa in dem er erklärte, dass die beschriebenen Frakturen bei einfachen, konventionellen Röntgenaufnahmen oft nicht erkannt werden können.

Ich halte das Gutachten für stark verbesserungswürdig - wenn nicht entscheidende, aufklärende Textstellen hier weggelassen wurden, die die hier aufgekommenen Zweifel klargestellt hätten.

Zu den Fragen: Letzlich sind es Fragen zur Beweislast. Und da werde ich mal hübsch mangels Ahnung meine Finger still halten.

Das ist ein Widerspruch, der sollte von deinem Anwalt zur Entkräftung des Gutachtens vorgetragen werden. Gute Anwälte zerpflücken Gutachten, denn es gibt durchaus immer wieder handwerklich schlecht gemachte Gutachten. Insbesondere die Gutachten, die die Versicherungsträger selber beauftragen, sind (aufgrund der geringen Bezahlung der Gutachter und der infolgedessen geringen Zeit zur Ausarbeitung sowie aufgrund des Näheverhältnisses der Gutachter zum Versicherungsträger) häufig eher von geringer Qualität.

Hallo,
könnte es sein, dass die Röntgenbilder inzwischen vernichtet wurden, da die übliche 10jährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist (es gibt auch längere Fristen, die sich aber m.W. nach nicht auf Röntgen- oder CT-Bilder erstreckt)?
Die Berichte der Kliniken und Ärzte sind oft elektronisch abgelegt und nicht zwingend routinemäßig gelöscht. Dann kann der Gutachter diesen Bericht noch lesen, die dortige Aussage aber nicht mehr gegen ein Röntgenbild abgleichen, um sich der Meinung der Ärzte dort aus eigener Anschauung anzuschließen oder eine andere Meinung auszudrücken.
Ob dein Verfahren bereits seit 2008/2009 läuft und die Vernichtungsfristen gehemmt haben sollte kann ich nicht sagen.
Es kann natürlich gut sein, dass die Beweisführung ohne bildgebende Materialien schwieriger wird und dass - am Ende - du der Leidtragende sein wirst. Das kann dir wohl am besten dein Anwalt verraten.
Gruß Nita