Gutachten Rechnung

Liebe/-r Experte/-in,
ich holte telefonisch bei mehreren Institutionen den Preis für ein verkehrsmedizinisches Gutachten ein- bei einer Ärztin - € 100.- wurde mir gesagt.
Da dieses das günstigste Angebot war, ging ich dort hin!
Auf meine erneute Frage- an die Ärztin- nach den Gebühren- wich sie immer aus und meinte, sie müsse erst sehen was die untersuchungen kosten und wie lange sie dran sitzt.
Ergebnis- €240.- , angeblich wurde mir auch nur die Hälfte berechnet- aus Kullanz!?
Beim Tüv kostet das Gutachten 299.- !!
Die € 100.- wäre ein Mißverständnis gewesen, eine verkehrsmedizinische Untersuchng würde so viel kosten, wäre nicht so Umfangreich wie ein Gutachten!

Kann ich gegen den nun um über 100% höheren Preis etwas machen ???

LG Ingo

Kann ich gegen den nun um über 100% höheren Preis etwas machen

Hallo, Ingo,

alles eine Frage des Beweises. Wenn Du beweisen kannst, dass der Kostenvoranschlag über 100,00 € betrug, kannst Du Dich darauf berufen.

Die Erklärungen, sie könne den Preis ´erst nach der Untersuchung mitteilen, ist natürlich Quatsch. Aber auch dass eine Frage des Beweises, Sie wird wohl abstreiten, so etwas gesagt zu haben. Also 100,00 € (Hauptforderung dazu schreiben!!) bezahlen und abwarten.

Viel Gück

Andreas Kleiner

Sehr geehrter Ingo,

Sie müßten die 240,- € bezahlen, wenn ein Vertrag mit diesem Preis zustande gekommen wäre oder ein Vertrag ohne Preisabsprachen abgeschlossen worden wäre. (weil nur in einem Kaufvertrag ein konkreter Preis vereinbart sein muss. Bei Dienstverträgen oder Werkverträgen kommt ein Vertrag auch ohne Preisvereinbarung zustande. Dann aber muss der Preis sich im „ortsüblichen Rahmen“ halten, was hier nicht fraglich sein kann, da der TÜV sogar mehr nimmt)
Nunr fragt sich, ob ein Preis zuvor vereinbart wurde. Auch das ist nach Ihrer Schilderung unproblematisch. Man hat Ihnen ja einen konkreten Preis genannt und Sie haben das Angebot angenommen. Problem: Können Sie die Preisvereinabrung beweisen? Ein Telefonat reicht nicht aus. Die "Spielchen „das hat aber XY mitgehört“ sind gefährlich. Aber wenn ein Zeuge dabei war, als die Ärztin hinterher sagte, der zuvor genannte Preis sei ein Missverständniss gewesen (was eine freche Tussi), reichte das natürlich aus. Anderenfalls würde ich noch einmal ruhig und mit Tränendrüsendruck mit der Ärztin sprechen und einen Vergleich suchen - vielleicht läßt sie sich erweichen. Anderenfalls - wenn Sie also nichts beweisen können - könnten Sie 100,00 € zahlen und nichts dazu sagen - die Ärztin weiß nicht, ob jemand das Gespräch mitgehört hat (was juristisch problematisch ist. Sie hätten das sagen müssen. So einfach darf kein Dritter Gespräche mithören)Andererseits ist die Ärztin keine Juristin - und ob die für 140,00 € wirklich klagte, ist zweifelhaft (ich hingegen wurde von Ärzten schon mal als Inkasso-Unternehmen beauftragt, 6,50 € einzuziehen. Manche sind eben etwas bestusst) aber wenn Sie es darauf ankommen lassen - also ohne Kommentar 100,00 € überweisen - und sich dann nur noch so einlassen, dass das der vereinbarte Preis gewesen sei und sie gerne klagen könne, könnten Sie Glück haben. Die Ärztin kann Sie bei dem Wert nicht sofort verklagen. Sie müßte entweder zuerst zum Schiedsmann oder einen Mahnbescheid beantragen. Der kostet ca. 20 Euro. Es sei denn, sie beauftragt dafür einen Rechtsanwalt. Der nimmt nur für den Mahnbescheid schonb ca. 60 Euro. Wenn Sie dann dem Mahnbescheid widersprechen, fragt sich immer noch, ob die Gegenseite klagt. Wenn Sie dann die Klageschrift bekommen, und sofort zahlen, fällt m. W. nur eine Gebühr an - also keine 2 oder gar drei wie nach der sog. Beweisaufnahme. Auch das ist nicht die Welt. Sie können es also darauf ankommen lassen bis die Klage wirklich ins Haus steht - dann muss bezahlt werden - zwar etwas mehr als zuvor - aber Sie haben zumindest die Chance, zu pokern und der Ärztin nicht alles durchgehen zu lassen. ich hingegen würde zahlen, wenn sie sich nicht auf einen Vergleich einlässt. Ist mit weniger Stress verbunden.
Waidmannsheil :wink:

Guten Morgen lieber Ingo! Also grundsätzlich wird das Problem so sein, dass Du nur was mündliches hast, also keine schriftliche Bestätigung vom Preis der nur die Hälfte beträgt! Wenn es vor Gericht geht, dann erwartet das Gericht immer – schriftliche BEstätigungen- wenn es um öffentliche Anstalten wie z.B. TÜV geht. Denn dann wird das so ausgelegt, dass sozusagen „Aussage gegen Aussasge“ besteht und somit wirst Du dann auf den privaten Klageweg verwiesen und dann wird es erst mal richtig teuer!!! Also wenn Du da nix schriftliches in der Hand hast, kannst Du nur- wenn auch zähneknirschend- den geforderten Betrag zahlen, aber es gäbe auch noch die Möglichkeit sich am Gericht an eine sog. „Schiedsstelle“ zu wenden, da kannst Du dann wenigstens fragen, wie Deine Chancen stehen! Wünsche Dir alles Gute und freue mich auf eine liebe Antwort von Dir, bis bald, vlG. Nadjeshda

Hallo Ingo,

Angebote sollten immer schriftlich eingeholt werden. Jetzt steht Aussage gegen Aussage. Dazu kommt, dass Ärzte einen Spielraum bei Kosten haben. Wenn sie merken, dass ein Kollege die Gebühren erhöht, zieht er mit. Aber um ganz sicher zu gehen, rate ich Ihnen, sich bei der Verbraucherzentrale kundig zu machen. Das kostet zwar auch etwas, Sie sind aber auf der sicheren Seite.
Viel Glück!
LG Katja

Hallo,

leider kann ich zu der geschilderten Sachlage nichts beitragen.
Gruß
cosis

Hallo Ingo,

das sieht meiner Ansicht nach schlecht aus, weil die Ärztin sich auf Nachfrage nicht festlegen wollte und klar zu verstehen gegeben hat, dass Sie den genauen Preis nicht nennen könne, weil er von dem Arbeitsumfang abhänge, den sie noch nicht abschätzen könne.

Soweit telefonisch an anderer Preis genannt wurde (von wem?) handelt es sich in der Regel nur um eine unverbindliche Auskunft, was Sie ja auch so verstanden haben - sonst hätten Sie nicht noch mehrfach nachgefragt.

Leider kann ich aufgrund der vorliegenden Infos keine bessere Einschätzung abgeben.

MfG

H.K.

Hallo, ich denke, dass hier keine Möglichkeit besteht, die Kosten zu senken. Ich gehe davon aus, dass hier kein schriftlicher Kostenvoranschlag besteht, sondern nur die telefonische Auskunft. Und ich gehe auch davon aus, dass die telef Auskunft mit dem Satz „das Gutachten wird so um die 100 € kosten“ gegeben wurde.
Bei solchen Auskünften und gerade bei Ärzten und Rechtsanwälten kann man fast immer davon ausgehen, dass die Kosten sich verdoppeln bis verdreifachen.
Sorry, aber ich glaube, hier hast Du keine Chancen und wirst bezahlen müssen.

Bei dieser spezifischen Rechtsfrage kann ich Dir leider keine Antwort geben.
MfG

Guten Tag,
hins Ihrer Anfrage wäre m.E. wie folgt Stellung zu nehmen:

  1. Sie schlossen den Vertrag mit der Ärztin aufgrund des Ihnen vorher mitgeteilten Preises. Inwieweit nunmehr Sie eine erfragten kann ich nicht nachvollziehen.
  2. Der Vertrag kam, wie i.d.R. jeder Vertrag, durch Angebot und Annahme zustande. Man teilte Ihnen 120,00 EUR mit. Vermutlich hat man auch nicht auf die Unterschiede zwischen Stellungnahme und Gutachten verwiesen.
    Dies stellt eine Frage der Beweisbarkeit dar, denn sobald Sie den Preis telefonisch erfragten, dürfte der Beweis schwer zu führen sein, dass man Ihnen letztlich doch eine flasche Preisauskunft mitteilte.
  3. Ist kein Preis vereinbart bzw. kann von Ihnen nicht nachgewiesen werden, dass man Ihnen den betreffenden Betrag auch zusagte, gilt im zweifel §612 BGB, die übliche Vergütung. Soweit der TÜV 290,00 EUR anbietet, ist dieser Preis dann auch als üblich anzusehen, weshalb die jetzige rechnung wohl im Rahmen dessen liegt.

Die Schwierigkeit einer mündlichen Zusage besteht immer in ihrer Beweisbarkeit.
Ich würde empfehlen, mit Hinweis auf die Ihnen mitgeteilte Preisauskunft, bei ihrem Gläubiger um Stellungnahme zu bitten, was ihn doch bewogen habe den preis so drastisch zu erhöhen.
Ist man dann nicht bereit Ihnen weiter im preis nachzukommen, so bleibt der gerichtliche Streit, jedoch schätze ich die Chancen Ihres Obsiegens mangels möglicher Beweise als gering.

MfG

michael- sack

Wenn Sie das „Angebot“ schriftlich haben, dürfte das nicht anders zu beurteilen sein als der Kostenvoranschlag eines Handwerkers: Wenn die zu erbringende Leistung klar definiert war und tatsächlich auch nicht mehr gemacht wurde, darf der Voranschlag um nicht mehr als rund zehn Prozent überschritten werden. Wenn Sie nichts oder nichts ausreichend Konkretes schriftlich haben, haben Sie ein Beweisproblem, zumal die Ärztin mit dem üblichen Preisniveau für solche Gutachten argumentieren kann - hundert Euro wären ein ungewöhnliches Schnäppchen.

Sehr geehrter Herr,

wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass zwischen Ihnen und der Ärztin ein Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens für 100 € zustande gekommen sind, können auch nur 100 € verlangt werden. Da es sich um ein Telefonat handelte, dürfte dieser Beweis für Sie nicht möglich sein, sodass ich alleine aufgrund der Beweislage davon ausgehen muss, das Sie den geforderten Preis bezahlen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Die Ärztin muss das Vorliegen eines Vertrages darlegen und beweisen. Ich würde 100 € überweisen.