Guten Tag,Folgendes Problem stellt sich

… dar:

Die Beihilfekasse weigert sich die Höchstbetragsberechnung durchzuführen, da Grund eigener Rente die GKV greift. Sie bezieht Witwenpension seit 2008 und ist auf Grund eigener Rente seit 2002 GKV versichert. Davor war sie über den Pensionär freiwillig in der GKV versichert. Nun fordert die Beihilfekasse angeblich überzahlte Zahlungen zurück ca. 11000€. Auch wird von der Witwenpension Beiträge zur GKV einbehalten. Gruß Olli

Hallo,
die Fragestellung ist so nicht verständlich; bitte etwas mehr an Informationen. Ist die Person freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichert oder Pflichtmitglied? Um welcher Art Rückforderungen handelt es sich? Welche Beihilferegelung greift? Oder handelt es sich um Rückforderung zuviel gezahlter Pensionen?
Gruß J.K.

Fakt ist folgender - GKV und Beihilfe geht nicht. Wenn Sie auf Grund eigener Rente GKV Versichert ist entfällt Beihilfe - da sonst mehr als 100% Krankenversichert wäre, Gesundheitsreform 2009 besagt deutlich entweder GKV oder Beihilfe mit Ergänzung - vermischung GKV und Beihilfe geht nicht mehr.

Guten Morgen,

  1. Sie ist auf Grund ihrer eigenen Rente 245€ pflichtversichert.
  2. Sie bezieht Witwenpension in Höhe von 1200€ davon werden 200€ auch für die GKV einbehalten.
  3. Die Rückforderung bezieht sich aus angeblich zuviel gezahlter Beihilfe.
  4. eine Überzahlung hat aber nie stattgefunden, da immer die Krankenhausrechnung der GKV mit eingereicht wurde und die Beihilfe nur den Restbetrag, der auf Grund von Chefarzt Behandlung entstanden ist so das alle Rechnungen bezahlt wurden ohne einen Cent mehr zu zahlen, also plus minus Null!

Auf mehrmaliges Nachfagen bei der Beihilfekasse wurde immer ein Schreiben zugeschickt, das sie Beihilfeberechtigt ist zu 70%.

In der Vergangenheit wurde dann immer so dieses Berechnt:

Krankenhausrechnung GKV + Chefarztrechnungen = 100%

Da man aber nicht mehr als 100% herausbekommt hat also die Beihilfe den Rest beglichen, diese waren noch nicht einmal 30%.

Nun fordert man alle gezahlte Beihilfe zurück.

Gruß

Olli

Guten Morgen,

  1. Sie ist auf Grund ihrer eigenen Rente 245€ pflichtversichert.
  2. Sie bezieht Witwenpension in Höhe von 1200€ davon werden 200€ auch für die GKV einbehalten.
  3. Die Rückforderung bezieht sich aus angeblich zuviel gezahlter Beihilfe.
  4. eine Überzahlung hat aber nie stattgefunden, da immer die Krankenhausrechnung der GKV mit eingereicht wurde und die Beihilfe nur den Restbetrag, der auf Grund von Chefarzt Behandlung entstanden ist so das alle Rechnungen bezahlt wurden ohne einen Cent mehr zu zahlen, also plus minus Null!

Auf mehrmaliges Nachfagen bei der Beihilfekasse wurde immer ein Schreiben zugeschickt, das sie Beihilfeberechtigt ist zu 70%.

In der Vergangenheit wurde dann immer so dieses Berechnt:

Krankenhausrechnung GKV + Chefarztrechnungen = 100%

Da man aber nicht mehr als 100% herausbekommt hat also die Beihilfe den Rest beglichen, diese waren noch nicht einmal 30%.

Nun fordert man alle gezahlte Beihilfe zurück.

Gruß

Olli

Fakt ist folgender - GKV und Beihilfe geht nicht. Wenn Sie auf
Grund eigener Rente GKV Versichert ist entfällt Beihilfe - da
sonst mehr als 100% Krankenversichert wäre, Gesundheitsreform
2009 besagt deutlich entweder GKV oder Beihilfe mit Ergänzung

  • vermischung GKV und Beihilfe geht nicht mehr.

Hallo
seit der Gesundheitsreform 2009 müssen sich Beihilfe berechtigte entscheiden zwischen GKV oder Beihilfe mit PKV als Restkostenabsicherung.
Bedeutet einfach gesagt die Beihilfe leistet bei einem GKV versicherten nur noch in ganz seltenen Fällen wenn die GKV nicht leistet und es sich um medizinisch notwendige Heil. und Hilfsmittel handelt.

Alle anderen Leistungen wie Chefarzt sind in vielen Lädern wie z.B. Niedersachsen gar nicht mehr in der Beihilfe enthalten - die werden zu 100% über die PKV geleistet.

Vor 2009 war es möglich das ein Beihilfeberechtigter GKV - Leistungen und von der Beihilfe Leistung erhielt. Das ist jetzt nicht mehr so.
Die Beihilfe leistet in den meisten Ländern nur noch auf GKV basis und bei einem GKV versichertne entfallen da die Leistungen.

Mfg
E.R.M.

Halllo,
die Angaben reichen für eine Auskunft noch nicht aus.
Zunächst: Beihilferegelungen sind unterschiedlich; war der verstorbene Partner Bundesbeamter, so gelten die Vorschriften der Bundesbeihilfe, war er Landesbeamter, die Regelungen des entsprechenden Landes.
Beihilfefähig sind bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse grundsätzlich nur die, durch die GKV nicht gedeckten Kosten. Bei freiwilliger Versicherung in der GKV kennen einige Beihilferegelungen eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes von 70 auf 100%. Denkbar wäre, dass die Beihilfestelle (zunächst) versehentlich 100% gezahlt hat und jetzt korrigiert oder auch, dass die durch die GKV getragenen Kosten versehentlich zunächst bezuschusst wurden. Klarheit gibt hierzu nur ein Vergleich des (der) ursprünglichen mit jetzigen Beihilfebescheid.
Übrigens, für gesetzlich versicherte Rentner gilt: ermässigte Beitragszahlung auf (gesetzliche) Renten (ca. 7,5% zzgl. Beitrag Pflege) - volle Beitragszahlung (ca. 15% zzgl. Pflege) auf staatl. Pensionen oder auch Renten/Leistungen aus betriebl. Altersversorgung. Das ist vom Gesetzgeber gewollt.
Gruß J.K.