Guten Tag, ich brauche Ihre rechtliche Hilfe

… zu folgendem Tatbestand: Meine Eltern haben seit knapp 10Jahren unser Familienhaus vermietet. Der abgeschlossene Vertrag lief 5 Jahre und verlängerte sich danach jeweils automatisch um 24 Monate, wenn keine Partei den Mietvertrag zum 03.01. des Verlängerungsjahres kündigt - bedeutet der Vertrag hat sich zum aktuellen Jahresstart erneut verlängert! Da meine Eltern bereits in Rente sind, beide 69 Jahre, und sich die wirtschaftliche Unterhaltung des Hauses - Haus wurde vor knapp 10 Jahren komplett renoviert, doch die Substanz ist über 30Jahre und es fallen stetig weitere Renovierungen an - für Sie immer schwieriger darstellt, haben Sie den Wunsch an mich herangetragen das Haus frühzeitig umgehend als Schenkung zu übernehmen. Da mich meine aktuelle Berufssituation sowie meine konkrete Familienplanung Kind ist bereits auf dem Wegin die luxuriöse Situation bringen, exakt im Großraum FFM zu bleiben, bietet sich die Immobilie meiner Eltern perfekt als zukünftiges Familienhaus an! Nun zu meiner Frage, gibt es, bedingt durch die Schenkung, die Möglichkeit sobald ich als neuer Besitzer im Grundbuch eingetragen bin, meinen Eigenbedarf anzumelden und die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu verkürzen auf die dem Mieter rechtlich zustehenden 9 Monate??? Vielen Dank für Ihre Beantwortung im voraus

Einen schönen guten Abend,

vorab muss ich erstmal klarstellen, dass ich keinen rechtlichen Rat bzw. Beistand bieten kann. Ich bin keine Anwältin, habe aber als Mieterin (leider)einige mietrechliche Erfahrungen gemacht.

Ich sehe Ihre Lage so: Sie werden durch Schenkung Eigentümer des Hauses. Damit übernehmen Sie den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Bis dato haben Ihre Eltern keinen Eigenbedarf für das Haus angemeldet, Sie möchten aber Ihrerseits das Haus selbst bewohnen. Also würde ich mit der rechtlichen Kündigungsfrist den Vertrag mit den Mietern kündigen mit der Begründung, Eigenbedarf anmelden zu wollen. Damit haben Ihre Mieter neun Monate Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen. Wenn Sie möchten, können Sie ihnen ja anbieten, sich auch mal nach einer neuen Wohnung umzusehen. Aber grundsätzlich gilt: Wenn Eigenbedarf angemeldet wird, geht da kein Weg dran vorbei.

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben - alles Gute!

Michaela

Hallo,
eine Eigenbedarfskündigung ist möglich, aber nur dann, wenn Du auch tatsächlich selbst einziehst. Da genaue Fristen für die Kündigung eingehalten werden müssen und auch der Wortlaut stimmen muss, ist es ratsam einen Anwalt für Mietrecht zu befragen.

Viel Erfolg und freundliche Grüße
Udo

Sehr geehrte Fragerin, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Das Mietrecht ist in Deutschland zu den Mietern sehr freundlich. Kündigen Sie als neuer Eigentümer Ihre Ansprüche auf Eigenbedarf an. Es gelten Gesetzlichkeiten. Wie lange es dauert, hängt auch vom Mieter ab. Als Vermieter ist man immer der Böse. Achten Sie bitte auf die Freibeträge der Schenkung. Sollten Sie kein Einzelkind sein, ist das spätere Erbe noch zu beachten. Es gilt die 10 – Jahresreglung. Der Notar berät Sie in dieser Angelegenheit. Legen Sie sich einen Zettel mit Ihren Fragen an. Alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen.

kann hierbei leider nicht weiterhelfen…
gruß. MvL

Hallo,

durch die Schenkung werden Sie neuer Eigentümer der Imobilie natürlich erst nach Eintragung ins Grundbuch.

Somit müssten sofern Notiariell geregellt, auch die bestehenden Mietverträge neu gestaltet werden wenn Sie die bestehenden nicht übernehmen möchten.

Kündigung wegen Eigenbedarfs ist heutzutage nicht mehr so einfach. Die Gründe müssen wichtigen Anforderungen gerecht werden, sonst wird die Kündigung nicht akzeptiert. Schauen Sie mal hier:

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1011.htm

Da steht sehr viel nützlliches für Sie drin, auch wie eine solche Kündigung aus zu sehen hat, vielleicht hilft es Ihnen weiter, was ich hoffe.

Gruss
Anja

Da kann ich ihnen keine genaue Auskunft geben, soweit ich weiß muss nach Übernahme eines Mietshauses durch einen neuen Eigentümer eine gewisse Zeit abgewartet werden,bevor auf Eigenbedarf gekündigt werden kann.
Da müsste man in Gesetzesbüchern nachgucken…

Hallo Ch,
ich kann Ihnen leider keine rechtliche Hilfe anbieten.
Grundsätzlich könnten auch Ihre Eltern die Eigenbedarfskündigung für Ihren Wohnraum aussprechen, möglicherweise hätte dann aber die geplante Schenkung einem Impact.
Bitte lassen Sie sich hier rechtsanwaltlich beraten. Auch bei der Formulierung einer Eigenbedarfskündigung kann ich Ihnen nur raten, auf anwaltliche Hilfe nicht zu verzichten, der Mieter könnte Widerspruch einlegen, dann wäre jegliche unsaubere Formulierung für Sie ausgesprochen ärgerlich.
mit bestem Gruß

Hallo, da ich mich leider nicht in der Materie auskenne muss ich passen.
Ich vermute allerdings, dass die Kündigungsfrist durch die Schenkung nicht verkürzt werden kann.

MfG Knarf

… zu folgendem Tatbestand: Meine Eltern haben seit knapp
10Jahren unser Familienhaus vermietet. Der abgeschlossene
Vertrag lief 5 Jahre und verlängerte sich danach jeweils
automatisch um 24 Monate, wenn keine Partei den Mietvertrag
zum 03.01. des Verlängerungsjahres kündigt - bedeutet der

Zunächst gilt folgendes: auch bei schenkung

Nach § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Kauf bricht nicht Miete - wird bestimmt, dass wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert wird, der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt [der bisherige Mietvertrag also weiterhin Bestand hat].

Eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf ist dann nach § 573 II Nr. 2 BGB möglich:

Der sog. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ist dabei ausreichend, wenn der Vermieter „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die Absicht anführen kann, die Räume selbst zu bewohnen oder durch den privilegierten Personenkreis bewohnen zu lassen; dieses ist bei Ihrem geplannten Kauf dann ohne Weiteres gegeben, wenn Sie nachweisen, dass Sie für Ihre Kinder und Ihre Ehepartner diesen Platz benötigen - ansonsten nicht.
Dieses ist auch dem Beweis zugänglich und muss dann mittels entsprechender Tatsachenvorträge detailliert dargelegt werden.

Fristen der ordentlichen Kündigung:

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

der §573 ist für sie sehr interessant.ich empfehle ihnen folgende seite mal anzuklicken die ihnen weiter helfen kann
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&
das anklicken ist kostenfrei und etwas ausführliher .wie meine antwort die nur ein auszug dessen ist…

wünsche ihnen viel erfolg und alles gute
mfg.anita

Da kann ich leider nicht weiterhelfen.

tut mir leid.

Hallo,
hat sich da in der Zwischenzeit was getan???
Würde mich intressieren.
Grundsätzlich bricht Kauf nicht Vertrag. Das heißt auch durch Schenkung müssen Sie sich an den ursprünglichen Vertrag halten. Ob Sie bei Eigennutzung die vertraglich festgehaltene Kündigungsfrist umgehen können weis ich nicht, würde es aber stark bezweifeln.