Guten Tag, mehrere Fragen: Hartz4 und Selbstständig: Wieviel darf ich an Fahrtkosten, Benzingeld anrechnen, das Auto ist kein Firmeneigentum!! Habe gelesen 0,30 C, ist das korrekt? Angenommen ich würde Sozialhilfe bekommen (muss zum Amtsarzt) darf ich kein Praktikum mehr machen, oder? Da ich nun erfahren habe, dass ich als selbstständige einen monatlichen Freibetrag habe der 100 Euro ist, dachte ich zunächst, (denn Weihnachten ist die Auftragslage besser), dass ich z.B. im Dezember 300 Euro verdienen würde und es auf drei Monate aufteilen kann, aber anscheinend wird pro Monat „abgerechnet“, jetzt ist die Frage: wird meine Rechnungsstellung-Datum gezählt, oder Kontoeingang? Ist der Freibetrag von 100 Eu, brutto oder netto? Evtl will ich meinen Wohnort wechseln, wohne im Moment in einer WG, zahle 250 warm, möchte aber auch wegen evtl Zukunftschancen in eine Grossstadt ziehen, orientiert das Amt sich an die alte Miete, oder wird das in einen anderen Bundesland, Stadt auch nochmal neu berechnet, und wie sind dann die Zahlen, was darf die Miete pro Einzelperson betragen? Gruss, und fetten Dank C
Bei den Fahrkosten ist es wie mit dem Üblichen Regelsatz. Ich glaube noch zu Wissen das erst der 20. Kilometer zählt. Müsste man im Internet mal nach schauen. Ich für meinen Teil habe aber vom Amt niemals Geld gesehen. Weder für Praktikum noch für die Angestellten Arbeit. Da scheinen Sie ja richtig Glück zu haben. Wen Sie zum Amtsarzt müssen ist es auf beiden Seiten klar, Arbeitgeber und Amt, das Sie kein Praktikum machen können. Da das Amt mit hoher Sicherheit den Abrechnungsschein, Rechnungsbetrag oder wie auch immer sehen will wird natürlich nach dessen Datum geschaut. Sehen die das Sie im Monat XY 300€ verdient haben aber auf dem Kontoauszug davon nichts zu sehen ist handeln Sie grob fahrlässig und können wegen Betruges von den Sozialleistungen gesperrt oder ganz ausgeschlossen werden. Da sind die auf dem Amt schlimmer wie die Afia. Bei einem Verdienst von 300€ wird nur das berechnet das unterm Strich raus kommt. Da 300€ aber unter dem Steuerfreibetrag liegen werden Sie die 300€ so auf die Hand bekommen. Von den 300€ dürfen Sie vor dem Amt 140€ (So ist die Regel in Freistaat Thüringen und kann je nach dem wo Sie leben abweichen) ihr eigen nennen. Der Rest wird ihnen vom ALG 2 abgezogen. Bei Wohnungswechsel in einem Anderen Bezirk ist auch ein anderes Amt für Sie zuständig. Dieses neue Amt regelt dann alles für Sie weiter. Deshalb bedenken Sie so früh wie nur möglich dort Anzutreten und sich vorzustellen damit es keine Reibereien gibt. Die Maximale WARM Miete darf für eine Person nicht mehr als 245€ sein auf 45m². Wird es mehr bleiben Sie auf die Restlichen kosten selber sitzen. Müssen aber dies in einem Schreiben genau so erklären das Sie für den Rest der Miete selber aufkommen.
Ich hoffe ich konnte Helfen
Hallo, ich kann nicht alle Fragen beantworten, da ich selber noch am tüffteln bin, weil ich mich auch selbständig machen will.
Also würden mich die Antworten, die du von anderen erhäst auch interessieren !!!
Zur Whg. kann ich dir sagen, das dir als ALleinstehender ca. 5,20€ pro qm und 45 qm zustehen, + Nebenkosten. Aber das ist von Stadt zu Stadt immer wieder verschieden. Manche Städte sind froh, das du überhaupt eine Whg. hast und sie dir keine besorgen müssen und zahlen egal was die Whg kostet, solange es nicht ins überdimensionale geht. Bei uns zb sind die so heiss, das sie uns schon zwingen wollten 4 qm unserer whg unterzuvermieten !!! gg kein scheiss !
Zu dem Freibetrag, kann ich sagen, das ich 120 € anrechnungsfrei dazuverdienen kann, alles was darüber geht wird von meinem regulären Lebensunterhalt abgezogen. Ich sammle das immer ein paar Monate und belege es dann, und sie errechnen es dann auf den jeweiligen Monat zurück und ziehen es vom aktuell zu zahlenden Monat ab. Das kannst du also wahrscheinlich so handhaben, wie du willst und wie es dir grad in den Kram passt. Aber vorsichtig, auch da sind die Argen immer unterschiedlich. Ich denke am relaxeden sind die in den Grossstädten, weil die einfach zu viel zu tun haben !
Dann habe ich eine Frage zurück,…mir hat man gesagt, das ich bevor ich mich selbständig mache, erst einmal das ganze beantragen und mit einem Wirtschaftsplan unterlegt sozusagen beweisen muss, bevor ich es tue, war das bei dir auch so ??
Nagut, ich würde mich freuen von dir zu hören und hoffe dir geholfen zu haben !!
liebe grüsse
maggie
Hi Maggie,
viel kan ich Dir nicht beantworten, DENN, ich war schon immer selbstständig, verdiene nur nicht genug in meinen Beruf…also ich bin selbstständig als Fotografin und gewerbetreibend als Promoterin…
Also es ist bei mir auch so, dass ich gern mehr in Fotografie machen will, und mich gar nicht mehr selbstständig machen muss…nur brauche ich die Jobs, dazu mach ich gerade Bewerbungzeugs: website etc.
Warum kannst Du 120 Eu dazu verdienen, dachte es wären immer 100 Eu?
Hm, wenn ich was erfahre kann ich es gern weiterleiten, manche Sachen will ich nicht öfftl machen.
Gruss,
C
He Du,
hab mal wegen Fahrtgeld gegoogelt…schlau bin ich nun nicht, aber hier die Infos:.
§ 5
Wegstreckenentschädigung
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.
Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 81
Fahrkosten
(1) Fahrkosten können übernommen werden
- für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
- bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
Die Fahrkosten zu Trainingsmaßnahmen werden, nach § 16 Abs. 2 SGB II (2. Buch Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 81 SGB III (3. Buch Sozialgesetzbuch), mit EUR 0,36 10km, einfache Fahrt, vergütet. Diese Leistungen der ARGEn sind immer „Kannleistungen“. Zumindest hier in Dortmund wird der FALK-Routenplaner verwendet, kürzeste Strecke, wobei auf ganze Zahl abgerundet wird.
GRINS ;D
mehere Antworten auf einmal.
gruss
c
Hi!!
Soviel Fragen auf einmal von denen ich eigentlich keine so richtig beantworten kann, weil ich mich damit leider überhaupt nicht auskenne.
Ich weiß nur das die Miete wohl in jeder Stadt neu angerechnet wird. Wenn man Hartz 4 bezieht ist die Grenze bei 2 Personen 444,- € und ich glaube bei Einzelpersonen bei 356,- €. Aber da kann das Amt genau Bescheid geben.
Sorry das ich sonst nicht weiterhelfen konnte!
LG
Phoebe
Hallo, es tut mir leid, dass ich erst so spät antworte, ich war leider verhindert mich online zu melden.
Wieviel ist eine zu allgemein gehaltene Frage. Sie Fahrtkosten / Benzingeld ist anhängig von den Fahrten welche gewerblich durchgeführt werden (Nachweispflicht ist besteht auf Ihrer Seite durch das zu führende Fahrtenbuch).
Also, wenn man AlG II erhält kann man denk ich mit den zuständigen Arbeitsvermittlern reden, ob man das Praktikum durchführen kann. Mir wär es neu, dass man es „verbieten“ darf. Ich weiß leider nicht wie die Sachlage ist, wenn die Arbeitsvermittlung ein Jobangeanbot hätte. Aber in der Hinsicht kenn ich mich leider zu wenig aus.
Es wird immer der Zuflussmonat (Kontoeingang) berücksichtigt.
Freibeträge werden immer vom Bruttoeinkommen berechnet.
Die ARGE / Jobcenter muss immer vor einem Wohnortwechsel aufgesucht werden, diese müssen einen evtl. Umzug genehmigen. Da die Mietpreise immer unterschiedlich sind, geht man nie von der aktuellen Miete aus. Man muss sich in der neuen Stadt vorher über die Angemessenheit erkundigen. ARGE stellen lediglich, wenn sie keine Mietpreise kennen und keine Vereinbarungen mit dem anderen Kreisen getroffen haben nur eine Notwendigkeitsbescheinigung aus.
Ich hoffe ich konnte noch helfen. Es tut mir nochmals leid, dass ich mich so spät gemeldet habe.