Hallo zusammen,
in einer kleinen Runde wurde diskutiert, ob es in einem Fall für einen Arzt das „Schlupfloch“ sein kann, in seiner Ehe Gütertrennung zu haben.
Wenn ein Arzt in Haftung genommen wird für einen (Behandlungs-)Fehler steht normalerweise seine Berufshaftpflichtversicherung dafür ein. Jetzt gibt es immer wieder Fälle, wo die sich wegen irgendwelcher Lücken, Kleingedrucktem oder so rausziehen können, so auch bei dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz - ich weiß das Detail nicht genau, darum geht es aber nur nebensächlich.
Haftet der Arzt nun (in einem Gerichtsverfahren festgelegt) mit seinem Privatvermögen, ist es dann überhaupt ein Unterschied, wenn er verheiratet ist, in welchem Güterstand er lebt? Haftet seine Frau nicht sowieso mit? Haftet seine Frau bei Gütertrennung nicht mit? Einer vertritt die These, die Haftung für den anderen Ehepartner sei unabhängig davon, ob die beiden in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung oder modifizierten Versionen leben. Kann der Geschädigte also hoffen, wenn die beiden „genug“ haben, oder hat er keinen Zugriff bei Gütertrennung, (evtl. modifizierter Zugewinngemeinschaft).
Fragende Grüße, ynot
IANAL.
Aber ich würde denken, dass es das Vermögen des anderen schützt, wenn eine Gütertrennung vereinbart ist und gelebt wird.
IANAL
Obwohl: wenn ich das https://www.bnotk.de/9:1119/Pressemitteilungen/2016/pm_quartalskammern_16_06.html lese dann sieht das eher anders aus.
Ohh ich weiß nciht
Jeder haftest für seinen angerichteten Schaden oder Schulden allein.
Die Arztfrau haftet natürlich nicht wenn ihr Mann in Haftung genommen wird.
Was sein kann, sie verliert das Wohnhaus in dem sie lebt, weil es ihr nicht oder nur zur Hälfte gehört und es zu einer Zwangsversteigerung käme. Sie würde aber aus dem Erlös Geld erhalten für ihren Anteil.
Aber wenn sie ein eigenes Einkommen oder Vermögen hat so wäre das sicher vor dem Zugriff.
Dazu ist keine formelle Gütertrennung notwendig.
MfG
duck313
Der Sinn, Nutzen, Hintergrund und die „Notwendigkeit“ der Gütertrennung wird in Laiensicht ständig vollkommen überschätzt. Gerade der Klassiker: „Wenn ein Ehegatte selbständig/Freiberufler ist, muss man Gütertrennung vereinbaren, um das Vermögen des anderen Ehegatten im Falle einer Insolvenz zu schützen“, ist eine urban legend, die offenbar nicht auszurotten ist.
Tatsächlich ist Gütertrennung ein „aussterbendes“ Modell". Die inzwischen üblicherweise genutzte Gestaltung der güterrechtlichen Regelung ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der für den Fall des Todes eines Ehegatten zugunsten des Überlebenden die Regelungen der Zugewinngemeinschaft gelten, und nur für den Fall einer Scheidung die Regelungen einer Gütertrennung zur Anwendung kommen.
Moin,
die scheint ja wohl, wie auch die klassische Gütertrennung, mehr oder weniger einzig auf Scheidung ausgerichtet.
Danke
Danke, das bestätigt dann auch meine grundsätzliche Annahme. Warum soll das pekuniär anders sein als persönlich bei einem Verbrechen?
Bei den Güterständen geht es um die Frage der Verteilung des Vermögens der Ehegatten beim Ende der Ehe. Einerseits für den Fall der Scheidung, andererseits für den Fall des Todes eines Ehegatten. Die sich hiernach ergebenden Anteile machen den entscheidenden Unterschied.
Und da für den Fall der Scheidung einerseits eben oft eine Begrenzung der Folgen für den vermögenderen Partner von Interesse ist (das ist der wahre Kern hinter dem "wohlhabende Selbständige/Freiberufler müssen/sollten Gütertrennung vereinbaren), andererseits im Falle des Todes eine solche Begrenzung dann aber keine Rolle mehr spielen soll, macht die modifizierte Zugewinngemeinschaft regelmäßig mehr Sinn als die Gütertrennung. D.h. wenn man zu Lebzeiten auseinander geht, wird der nicht so vermögende Partner kurz gehalten, endet eine harmonische Ehe durch das Versterben des einen Ehegatten, gibt es keinen Grund diesen kurz zu halten.
Eine Ausnahme besteht ggf. da, wo es um die Wiederverheiratung geht, und gegenüber dem neuen Ehegatten dann die Kinder aus erster Ehe bevorzugt werden sollen. Dann ist - oft aus Gründen des Familienfriedens - die Gütertrennung auch für den Fall des Todes gewollt und das Mittel der Wahl, damit das Erbe der Kinder möglichst wenig geschmälert wird (wobei man dies auch durch Erbvertrag anderweitig regeln kann).