Guthabe aus NK-Abrechnung

Hallo, ich möchte gern wissen, ob das hälftige Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet werden darf - gilt hier SBG II oder SGB XII (§ 82)?
Eine Hälfte der Miete wird vom Jobcenter übernommen für ALG-II-Bezieher, das ist auch nicht der Grund der Frage, das ist alles klar.
Die andere Hälfte der Miete wird vom Partner (Altersrenter) gezahlt, hat also direkt mit Jobcenter nichts zu tun - nur als Berechnung für die Bedarfsgemeinschaft.
Ist das rechtens, dass das Jobcenter diese Hälfte als Einkommen rechnet, obwohl im § 82 SGBXII steht, dass Vorauszahlungen nicht als Einkommen berechnet werden dürfen?
DAnke für die Anworten.

Hallo, ich weiss nicht, ob irgendwas schief gelaufen ist mit dem Artikel, deshalb hier noch einmal den Text.
Ich möchte gern wissen, ob das hälftige Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet werden darf - gilt hier SGB II oder SGB XII §82?
Eine Hälfte der Mieter wird vom Jobcenter übernommen für ALG-II-Bezieher, da ist die andere Hälfte des Guthabens geklärt.
Die Hälfte der Miete zahlt der Partner (Altersrenter), hat also direkt mit dem Jobcenter nichts zu tun - nur zur Berechnung für die Bedarfsgemeinschaft.
Ist es also dann rechtens, dass das Jobcenter nun diese Hälfte des Guthabens als Einkommen rechnet? Im $82 SGB XII steht dazu, dass Vorauszahlungen nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.
Danke für die Antworten, ich hoffe, dass es jetzt richtig ankommt.

Hallo, sind denn Guthaben aus monatlichen Abschlägen eine Voraussetzung? Zuviel gezahlte Beträge (im Rahmen der gewährten Unterkunftskosten)gehören wohl dem der diese (hälftigen) Kosten übernommen hat, oder? Daher ist es auch verständlich das es als Einkommen angerechnet wird, wenn der ALG II Bezieher das Guthaben erhält, oder? LG

Berichtigung: es muß heissen Vorauszahlung nicht voraussetzung-(1 Satz)

Für ALG II gilt das SGB II

Hallo,

ich möchte gern wissen, ob das hälftige Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet werden darf - gilt hier SBG II oder SGB XII (§ 82)?
Eine Hälfte der Miete wird vom Jobcenter übernommen für ALG-II-Bezieher, das ist auch nicht der Grund der Frage, das ist alles klar.
Die andere Hälfte der Miete wird vom Partner (Altersrenter)
gezahlt, hat also direkt mit Jobcenter nichts zu tun - nur als
Berechnung für die Bedarfsgemeinschaft.

Also die beiden sind eine Bedarfsgemeinschaft? Dann wird doch auch das Einkommen beider Partner zugrundegelegt? Oder wie muss man sich eine Bedarfsgemeinschaft vortsellen, in der der eine nichts mitdem anderen zu tun hat? Ist es vielleicht nur eine Wohngemeinschaft, wo eben auch nur die Hälfte der Wohnung und Nebekosten als KdU gelten?

Ist das rechtens, dass das Jobcenter diese Hälfte als Einkommen rechnet, obwohl im § 82 SGBXII steht, dass Vorauszahlungen nicht als Einkommen berechnet werden dürfen?

Das steht dort so nicht. Dort steht: Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen.
Wenn also der Leistungsberechtigte eine Rückzahlung aus der Stromabrechnung erhält, kann er die behalten, weil er den Strom aus seinem Regelsatz bezahlt hat. Wenn es sich bei den Nebenkosten aber eben um KdU handelt, die vom Amt bezahlt worden sind, dann gehören die natürlich auch dem Amt bzw. werden Guthaben als Einkommen angerechnet.

Grüße

Hallo, es wurde wohl bei allen falsch verstanden, deshalb nochmal etwas ausführlicher.
Eine Bedarfsgemeinschaft wird in jedem Fall zugrunde gelegt, wenn beide zusammen wohnen, leben oder auch verheiratet sind. Dabei wird grundsätzlich vom Regelsatz bei jedem Partner 10% in Abzug gebracht (wenn beide ALG-II-Empfänger sind)- bei Rente natürlich nicht.
Die Rente wird natürlich als Einkommen gewertet und dem Regelsatz für Alg-II-Bezieher gleichgesetzt. Alles, was darüber ist, wird vom Regelsatz des Partners abgezogen. In meinem Fall ist das nicht so, im Gegenteil, es ist so wenig Rente, dass es „sogar“ noch etwas Wohngeld gibt. Aus diesem Einkommen (Rente) wird eine Hälfte der Miete bezahlt.
Deshalb meine Frage dazu: Gilt dann der SGB II oder SGB XII mit dem §82, der besagt, dass Rückzahlungen (Guthaben)aus Vorauszahlungen - was eine Miete ja beinhaltet - nicht als Einkommen berechnet werden dürfen.
Darf der Jobcenter also daraufhin den Regelsatz um diese Hälfte (also die Hälfte des Guthabens!)kürzen, weil es als Einkommen gewertet wird in diesem Fall?
Ich rede n i c h t davon, dass die gesamte KdU vom Jobcenter übernommen wird - sondern es wird die Hälfte übernommen! Die andere Hälfte wird von der Altersrente bezahlt!
Vielleicht kennt sich jemand mit diesen rechtlichen Vorschriften genau aus und kann mir eine Antwort geben. Danke für die Mühe

Ich möchte nochmal verdeutlichen: es geht n i c h t um die gesamte KdU, sondern um eine Hälfte, die n i c h t das Jobcenter bezahlt!
Daraus resultiert natürlich, dass eine Hälfte des Guthabens auf den Regelsatz angerechnet wird - darum geht es wirklich nicht und ist mir bestens bekannt!

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Hallo mal zustimmend nicken, Rente wird bei einer Bearfsgemeinschft nur berücksichtigt sobald sie den Regelsatz übersteigt. im weiter werde Wohnkosten jeweils den gemeinsamen Mietern zugeordent (wenn eine Person Rentner ist also hälftig). Überzahlte Beträge (Guthaben) sind Rückerstattungspflichtig (nur hälftig da hier nur die Kosten der Unterkunft für den ALG II Bezieher angesetzt werden)da diese durch die Behürde/Amt bezahlt wurde, LG

SGB II bei ALG II und SGB XII bei Sozialhilfe

Hallo

Ich rede n i c h t davon, dass die gesamte KdU vom Jobcenter übernommen wird - sondern es wird die Hälfte übernommen! Die andere Hälfte wird von der Altersrente bezahlt!

Es spielt doch bei einer Bedarfsgemeinschaft gar keine Rolle, wer von was die Miete oder die Nebenkosten bezahlt hat. Es wird doch davon ausgegangen, dass die beiden sowieso alles zusammenwerfen.

Wenn der Rentner plötzlich eine Rentenerhöhung bekommen würde, dann würde das doch auch angerechnet.

Es käme in diesem Fall nur darauf an, ob das Jobcenter von Prinzip her die Vorauszahlung leistet bzw. leisten würde, wenn gar kein Einkommen vorhanden wäre, oder mit anderen Worten: Ob diese Vorauszahlung beim Bedarf der Bedarfsgemeinschaft voll mitberücksichtigt wurde.

Viele Grüße

Hallo,

Die Rente wird natürlich als Einkommen gewertet und dem Regelsatz für Alg-II-Bezieher gleichgesetzt. Alles, was darüber ist, wird vom Regelsatz des Partners abgezogen. … ist das nicht so, im Gegenteil, es ist so wenig Rente, dass es „sogar“ noch etwas Wohngeld gibt.

Also der Rentner hat für sich Wohngeld nach dem WoGG beantragt und bekommen, während die zweite Person ALG-II beantragt hat?

Aus diesem Einkommen (Rente) wird eine Hälfte der Miete bezahlt.
Deshalb meine Frage dazu: Gilt dann der SGB II oder SGB XII mit dem §82, der besagt, dass Rückzahlungen (Guthaben)aus Vorauszahlungen - was eine Miete ja beinhaltet - nicht als Einkommen berechnet werden dürfen.
Darf der Jobcenter also daraufhin den Regelsatz um diese Hälfte (also die Hälfte des Guthabens!)kürzen, weil es als Einkommen gewertet wird in diesem Fall?

Ja, denn für diese Hälfte hat es doch dem ALG-II-Empfänger die Miete nebst Nebenkosten bezahlt.

Ich rede n i c h t davon, dass die gesamte KdU vom Jobcenter übernommen wird - sondern es wird die Hälfte übernommen! Die andere Hälfte wird von der Altersrente bezahlt!

Wenn das Amt die Hälfte bezahlt, dann steht ihr naturgemäß auch die Hälfte der Erstattung zu. Für den ALG-II-Empfänger gilt da selbstverständlich das SGB II. Und auch im § 82 SGB XII steht nicht drin, dass solche Guthaben/Erstattungen grundsätzlich kein Einkommen wären, sondern dass sie es nur dann nicht sind, wenn sie aus dem Regelsatz bezahlten Überzahlungen stammen. Das ist nach den bisherigen Angaben jedoch nicht der Fall.

Grüße