Guthaben Betriebskosten/Nebenkosten

Liebe/-r Experte/-in,

Wir haben für das Jahr 2011 ein Schreiben vom Vermieter bekommen, daß wir ein Guthaben an Nebenkosten in Höhe von 159,77 Euro haben.

Nun wird unsere Miete immer direkt vom Jobcenter an den Vermieter überwiesen, was ich persönlich immer für etwas schwierig halte, aber leider der „Wunsch“ der Vermietergesellschaft war!

Das Jobcenter möchte jetzt das Guthaben ganz zu ihren Gunsten verrechnen, aber ich finde das nicht ganz rechtens!

Und zwar weil:
von Januar bis September 2011 wurden die 125 Euro vom Jobcenter übernommen
vom Oktober bis Dezember 2011 (Erhöhung auf 139 Euro) wurden aber nur:
127,50 Euro vom Jobcenter übernommen,
11,50 Euro wurden uns vom Lebensunterhalt abgezogen.

Somit würde ich meinen, daß:
34,50 Euro Erstattung an uns für die o. g. drei Monate und
125,27 Euro Erstattung an das Jobcenter, das die anderen Betriebkosten für uns übernommen hatte, korrekt wären!

Was meint ihr? Bzw. kennt ihr irgendeine Grundlage, wie sowas gehandhabt wird, wenn man einen Teil der Betriebskosten vom Lebensunterhalt abgezogen bekommen hat?!

Haben nämlich demnächst ein „Gespräch“ mit einem Sacharbeiter vom Jobcenter wegen unserer (insgesamt drei laufenden) Widersprüche gegen ihre Bescheide/Briefe. Und ich würde gerne wissend dorthin gehen!

DANKE schon mal im Voraus für Eure mögliche Hilfestellung!

Liebe Grüße Sonja

Hallo!
Zuerst mal muss euch das JC mitteilen, wieviel es an Betriebskostenvorauszahlung es im Abrechnungszeitraum geleistet hat. Dann auf jeden Fall Widerspruch innerhalb von vier Wochen einlegen und folgendermaßen begründen:
Um die tatsächliche Höhe des dem JC zustehenden Guthabens zu berechnen, müssen von den gesamten Betriebskosten lt. Abrechnung der vom JC tatsächlich im Abrechnungszeitraum gezahlten Betriebskostenvorauszahlung gegenüber gestellt werden. Daraus ergibt sich dann die Höhe der Erstattungsforderung oder Nachzahlung.
Also Akteneinsicht verlangen um zu erkennen, wie sich die bewilligten KdU zusammen setzen.
Dann fordern, das das JC

  1. Erst einmal mal gerichtsverwertbar nachweisen muß und
  2. wäre eine Rückforderung aufgrund des Vertrauensschutzes, wenn falsch berechnet, nicht möglich.
    Tschüß

ich bin kein experte für den umgang mit dem jobcenter, bei der rechtslage bin ich auch überfragt. wenn man vom normalen menschenverstand ausgeht, habt ihr schon recht. ich bin allerdings unsicher ob man dem jobcenter mit normalem menschenverstand beikommen kann. versuchen würde ich es in jedem fall, mehr wie nein können die ja nicht sagen… viel glück

Hallo Sonja,

es tut mir leid, beim SGBII kenne ich mich nicht aus.

Liebe Grüße

Nicht mein Interessengebiet.
Schöne grüsse
www.kreuzer-michael.de