Guthaben des Kunden = Umsatz?

Hallo zusammen!

Wenn ein Kunde zum Gewerbetreibenden sagt: „Hier hast Du XY Euro im Voraus, ich nehme die Dienstleistung später in Anspruch.“

Zählt das bereits als Umsatz?

Und wenn es zu der Dienstleistung nicht mehr (oder nicht mehr ganz) kommt und das Geld (ganz oder teilweise) zurückgezahlt wird, zählt das dann zu den Betriebsausgaben?

Schöne Grüße,

Mohamed.

Hallo,
da gibt es m.W. einen Grundsatz, daß bei Personengesellschaften (oder kleiner), die nicht bilanzpflichtig sind, der Zeitpunkt der tatsächlichen Einnahmen ausschlaggebend ist. D.h. in dem Jahr, in dem das Geld eingeht, zählt es unabhängig von der Gegenleistung zu den Einnahmen. Der Sachverhalt ist einfach umgekehrt: nicht der Auftragnehmer tritt in Vorleistung bis zur Bezahlung, sondern der Auftraggeber tritt mit „Vorkasse“ in Vorleistung bis zur Leistungserbringung des Auftragsnehmers. Umsatz ist es so oder so.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Und die Rückzahlung?

Umsatz ist es so oder
so.

Hallo BakaLuLu

Und die Rückzahlung von Kundenguthaben zählt dann zu den Betriebsausgaben?

Danke,

Mohamed.

Servus,

Zählt das bereits als Umsatz?

Ja. Unabhängig davon, ob die Steuer nach vereinnahmten Entgelten („Istversteuerung“) oder nach vereinbarten Entgelten („Sollversteuerung“) berechnet wird, entsteht sie bei einer Zahlung vor Ausführung der Leistung immer am Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld bezahlt worden ist. STeht in § 13 Abs 1 Nr. 1a (Sollversteuerung) und Nr. 1b (Istversteuerung) UStG.

Und wenn es zu der Dienstleistung nicht mehr (oder nicht mehr
ganz) kommt und das Geld (ganz oder teilweise) zurückgezahlt
wird, zählt das dann zu den Betriebsausgaben?

Nein, das ist dann ein negativer Umsatz / negative Einnahme. Die zurückgezahlte USt wird nicht dadurch plötzlich Vorsteuer, daß das Geld nicht eingenommen, sondern bezahlt wird.

Schöne Grüße

MM

Servus,

da gibt es m.W. einen Grundsatz, daß bei
Personengesellschaften (oder kleiner), die nicht
bilanzpflichtig sind, der Zeitpunkt der tatsächlichen
Einnahmen ausschlaggebend ist.

Das ist mit Verlaub Kokolores.

Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) ist in § 20 UStG geregelt, da steht was ganz anderes drin als das, was Du sagst. Und: Istversteuerung gibts immer bloß auf Antrag. Grundsatz ist, egal wie klein das Unternehmen eines mobilen Hundefriseurs ist, immer die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten.

Auf die Berechnung der Steuer bei Anzahlungen und Vorkasse hat es aber überhaupt keinen Einfluss, ob Istversteuerung oder Sollversteuerung praktiziert wird. Näheres in § 13 Abs 1 UStG.

Schöne Grüße

MM

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Und die Rückzahlung von Kundenguthaben zählt dann zu den
Betriebsausgaben?

Hallo,

jein, weils sozusagen ein negativer Umsatz ist.
Systematisch wird das nicht als Betriebsausgabe sondern als negative Betriebseinnahme behandelt.

Gruß
Lawrence