ein Gutschein kann bis zum 31.12. bei einer Downloadplattform X eingelöst werden. Dazu muss der Gutscheininhaber A Person B (die nicht bei X arbeitet) eine email schicken, was er runterladen möchte, B würde dann einen Account bei X einrichten und A die Zugangsdaten geben.
A versendet die email am 27.12., erhält jedoch nur eine automatische Antwort, dass B erst ab Januar des nächsten Jahres wieder im Büro sei.
Muss B den Gutschein einlösen, auch wenn er die email erst nach Ablauf der Frist bekommt? Der 27. und 28.12. sind normale Werktage, dafür, dass B sich frei genommen hat kann A ja nichts?
Reicht es zur Wahrung der Frist, dass die email am 27.12. versendet wurde und ja offensichtlich auch ankam?
ein Gutschein kann bis zum 31.12. bei einer Downloadplattform
X eingelöst werden. Dazu muss der Gutscheininhaber A Person B
(die nicht bei X arbeitet) eine email schicken, was er
runterladen möchte, B würde dann einen Account bei X
einrichten und A die Zugangsdaten geben.
A versendet die email am 27.12., erhält jedoch nur eine
automatische Antwort, dass B erst ab Januar des nächsten
Jahres wieder im Büro sei.
Muss B den Gutschein einlösen, auch wenn er die email erst
nach Ablauf der Frist bekommt? Der 27. und 28.12. sind normale
Werktage, dafür, dass B sich frei genommen hat kann A ja
nichts?
Reicht es zur Wahrung der Frist, dass die email am 27.12.
versendet wurde und ja offensichtlich auch ankam?
Danke und Gruss 161823
ich denke, dass überhaupt keine Einlöspflicht für den Gutschein besteht. Ich gehe zumindest mal davon aus, dass dieser aus einer Werbung oder ähnlichem stammt, wofür keine Gegenleistung erbracht wurde.
Eine andere Frage wäre dann allerdings , ob der Betreiber evtl. gegen das UWG verstoßen würde.
Ich gehe zumindest mal davon aus, dass
dieser aus einer Werbung oder ähnlichem stammt, wofür keine
Gegenleistung erbracht wurde.
Dem ist nicht so.
Dann sieht die Sache selbstverständlich anders aus. Mit Gegenleistung, d.h. wenn der Gutschein z.B. als Geschenk erworben wurde, ist eine Befristung grundsätzlich unzulässig und die gesetzliche Anspruchsverjährung kommt zum tragen.
Eine andere Frage wäre dann allerdings , ob der Betreiber
evtl. gegen das UWG verstoßen würde.
Das hat überhaupt nichts mit unlauterem Wettbewerb zu tun, um
den Onlineshop X geht es nämlich gar nicht.
Die Frage ist, ob A den Gutschein rechtzeitig eingelöst hat,
indem er am 27.12. die email verschickt hat, auch wenn B die
email erst später erhält.
Wann wurde denn der Gutschein erworben?
Allgemein würde ich die Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen annehmen. Nachdem der Inhaber eines Onlineshops, regelmäßig seine eMail für den Gesäftsverkehr als Kommunikationsweg zur Verfügung stellt, ist die WE am 27.12.xx in den Machtbereich des Empfängers gelangt und ihm damit rechtzeitig zugegangen.