Gutschein

Hallo zusammen!

Folgender hypothetischer Fall:

Man bekommt einen Gutschein für zB eine Wellnessdienstleistung geschenkt. Auf diesem Gutschein wird vermerkt, dass:

a) Der Gutschein innerhalb von 5 Monaten nach Ausstellung einzulösen ist.

b) Eine Barauszahlung nicht möglich ist.

Meines Wissens ist die Befristung auf 5 Monate nicht gesetzeskonform, richtig?
Und was ist, wenn der Beschenkte aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist den Gutschein zB innerhalb von einem Jahr einzulösen?
Hat er dann einen Anspruch auf Refundierung? Evtl mit einem festen Abschlag? Oder ist das völlig ausgeschlossen und nur auf Kulanz mgl.?

Danke und beste Grüße!

Hallo Weltenwanderer,

Da hatten wir etwas ähnliches an anderer Stelle, da war es ein Gutschein von Zalando über 50,00 €, der sich nur einlösen ließ, wenn ein gewisser Bestellwert, besser gesagt, eine Warenabnahme von mindestens 95,00 € erreicht wurde und auch eine zeitliche Begrenzung von unter einem Jahr war vorgegeben.
Die „Beschenkte“ fiel aus allen Wolken, als sie von diesen Bedingungen hörte, nach Recherche stellte sich heraus, dass für diesen „Gutschein“ von der schenkenden Bekannten nur 15,00 € zu zahlen waren. Der „Gutschein“ bestand übrigens aus einem Gutschein-Code, der auf einem selbstgestalteten Gutaschein aufgedruckt war, daher waren die Bedingungen für die „Beschenkte“ zuerst nicht ersichtlich.

Es könnte sein, dass dies auch ein ähnlicher Schnäppchen-Gutschein ist, dann hat die/der Käufer/in mit dem verbilligten Kauf den Bedingungen zugestimmt und diese sind dann wohl rechtens.

Also ich würde zuerst mal eruieren, ob diese Bedingungen sich aus einem solchen Preisvorteil herleiten.

Wenn der Gutschein voll bezahlt wurde greift m. E. die gesetzliche Regelung der Unverfallbarkeit!

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Ansonsten bitte noch mal hier nachlesen:

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