Angenommen ein Besitzer eines Gutscheines möchte diesen einlösen. Da ihm bekannt ist das der Betrieb eingeschränkt wird und die Gutscheinleistung danach nicht mehr in dieser Form (sondern in abgespeckter Form) angeboten wird / möglich ist.
Der Gutscheininhaber hätte dem Leistungsgeber zwei Termine genannt welche nicht bestätigt werden konnten.
Welche Rechte/Pflichten hätten der Gutscheininhaber und Ladeninhaber nun im Bezug auf den Gutschein.
Könnte der Ladeninhaber andere Terminvorschläge machen (wenn ja wieviel) und bei keiner Einigung eine spätere andere Leistung anbieten.
Müsste der Gutscheininhaber sich auf die Terminvorschläge, bzw. das Alternativangebot einlassen oder könnte er auf eine Rückerstattung des Gutscheinwertes bestehen?
was für einer? gekauft? geschenkt? gewonnen? werbeaktion?
Geschenkt und der Schenker hat bezahlt
Ja dann was?
Naja, lesen musst du schon selbst!
Klar könnte ich den Teil
"Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch
kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche
Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles
rechtfertigen lassen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine
Dienstleistung – etwa eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung –
durchaus auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und
sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung
nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht. Dann kann
man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der
Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten
Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen
durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern."
hier zitieren, allerdings halte ich das für wenig zielführend.
Wusste nicht das „Ja dann…“ ein link ist - jetzt macht es mehr Sinn.
Danke, aber das ist nicht so ganz das Problem, denn hierbei ginge es ja nicht um die allgemeine Gültigkeitsdauer sondern darum ob die explizite Leistung einfordert werden könnte und diese bei keiner Termineinigung als Geldwert eingefordert werden könnte.
Das kann ich daraus jetzt nicht wirklich erlesen. Trotzdem Danke.
OK - sorry.
Das wäre ja der Fall, dass
Das ist aber auch ziemlich deutlich (vermultich sogar wesentlich deutlicher) hier oder auch hier herauslesen.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass der § 812 BGB als Grundlage dient.
Super, das passt. Danke!