Gutschein Frist setzen

Hallo zusammen

Wir betreiben eine Webseite und haben ein Gewinnspiel veranstaltet.
Zu Gewinnen gab es einen Gutschein im Wert von 200 Euro. Beim Gewinnspiel haben wir darauf hingewiesen dass der Gutschein innerhalb 3 Monaten eingelöst werden muss sonst verfällt er.

Nun ist dieser Fall eingetreten. Der Gewinner fordert nach 3 Monaten noch den Gutschein. Hat er ein Recht darauf?

LG

Hallo,
bei einem geldwerten Gewinn wird, denke ich, die Rechtsprechung zu Gutscheinen greifen, nach der eine kurze Gültigkeit rechtsunwirksam ist. Richtschnur zur Auslegung ist regelmäßig die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Gruß
cosis

Hallo, dieter,
was war das für ein gewinnspiel, war das gewerblich oder privat und was war das für eine firma?

Nikodemus

Hallo Dieter,

das ist Vertragsrecht und daher NICHT mein Fachgebiet, aber ich versuch’s mal.

Grundsätzlich kannst Du eine solche Frist setzen. Mir persönlich kommen 3 Monate für eine Gutscheineinlösung nach Gewinn etwas kurz vor, aber natürlich kannst Du das so vorgeben, hängt vielleicht auch etwas vom konkreten Warenangebot ab.

Soweit Du also entsprechend deutlich darauf hingewiesen hast und die Frist eindeutig abgelaufen ist, hat der Gewinner 3 Monate nachdem er den Gutschein erhalten hat, keinen Anspruch mehr darauf ihn einzulösen. Du hast aber geschrieben, dass er jetzt den Gutschein fordert. Ist das tatsächlich so? Das wäre ja ein anderer Sachverhalt. Ich weiß nicht ob dazu auch von Dir etwas vorgegeben worden ist.

Im übrigen würde ich mir aber überlegen, ob Du nicht so großzügig sein könntest, dem Gewinner trotz Fristablauf seinen Gewinn zukommen zu lassen. Wo ist der Schaden, wenn er es innerhalb der Frist auch bekommen hätte?
Wäre doch eine nette Geste :smile:

Es kommt ein bißchen darauf an, wo und wie deutlich der Hinweis mit der Einlösefrist zu lesen war.

Grundsätzlich gilt aber bei Gutscheinen im Rahmen von Werbemaßnahmen oder Gewinnspielen, dass der Aussteller bestimmen kann, wie lange er ihn einlöst.

Anders ist es nur bei Gutscheinen, die etwa zum Verschenken gegen Geld erworben wurden. Dann gilt die gestzliche dreijährige Verjährungsfrist.

Wenn in den Teilnahmebedingungen auf den Verfall hingewiesen wurde, kann er danach keinen Anspruch mehr stellen. Fällt hier auch nicht unter die Verbraucherschutzrichtlinien, da der Gewinner, so denke ich , nichts bezahlt hat. Keine Gegenleistung erbracht.

Hallo Dieter,

ich bitte um Entschuldigung für die verzögerte Antwort aus technischen und zeitlichen Gründen.

Nach meinem Dafürhalten ist die Ablauffrist von 3 Monaten für einen Gutschein etwas zu knapp bemessen, wenn wir hier von der gängigen Verfallszeitpunktes von einem Gutschein von 12 Monaten ausgehen. Sicherlich muss ein Gutschein nicht auf Dauer gültig sein, aber Gerichte gehen gleichfalls von einer Dauer v. 12 Monaten aus.

Ich hoffe, ich habe hier ein wenig Klarheit bringen können.

Viele Grüße,
Paragraf-X