Gutschein für Dienstleistung Gitarrenunterricht gegen Bares vor Frisrablauf zurückgeben

Hallo,
ich habe einem Verwandten einen Gutschein für einen Schnupperkurs im Gitarrenunterricht geschenkt und dafür bei einer privaten Musikschule einen Gutschein gekauft.
Nun hat sich der besagte Beschenkte gegen den Gebrauch des Gutscheins entschieden. Ich habe sodann den Gutschein zurückgenommen und wollte ihr heute zurückgeben - tja, dort verneinte man eine Rückerstattung der beiderseits geleisteten Sachwerte (d.h. Gutschein gegen Geld). Des Weiteren wies man mich freundlich darauf hin, dass der Gutschein bereits nach einem Jahr verfiele, obwohl nichts (weder schriftlich noch mündlich) beim Kauf oder auf dem Gutschein selbst, von dieser Frist vermerkt ist…
Naja, ich war „baff“ und ging; um mich im Netz zu erkundigen, ob es nicht von Rechtswegen eine verbindliche Klausel gibt, die diese Lokalkaschemme dazu zwingt, diese Lapalie zu dulden und mir mein Geld wiederzugeben - leider habe ich nichts wirklich ähnliches gefunden - daher, meine Hoffnung, dass sich hier jemand dazu kompetent äußern kann!

Liebe/-r User leider gibt es wenig zu sagen da jeder Betrieb die Kulanz selbst bestimmt,in diesem Fall allerdings ist fraglich ob es gerechtfertigt ist es so hinzustellen als wäre es deine Schuld das solltest du hardnäckig nochmals zur sprache bringen, wenn du auf 180 bist kannst du noch mit sachen wie, Mund zu Mund bzw das du das jedem erzählst das das ein abzock betrieb ist verstehst :smile: mehr kannst du nicht machen da das Angebot der Laufzeit entspricht alles andere ist wie gesagt Kulanz…

Hallo.
Sie haben über den Gutschein eine Dienstleistung erworben.
Nur wenn diese mangelhaft ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten.Eine reine Rücknahme des Gutscheines wäre freiwillig.
Beispiel:

http://www.ekritik.de/html/umtausch__gewahrleistung_…

Mfg

Immer wieder die Gutscheine. Rechtlich gesehen ist ein Gutschein ein ganz normaler Kaufvertrag, nur das die Leistung des Verkäufers in die Zukunft verlagert wird. Also gelten, wenn nicht anders vereinbart, auch die ganz normalen Gewährleistungsregeln. Solange der Gutscheingeber bereit und in der Lage ist, die erinbarte Leistung zu erbringen, muss er den Gutschein weder gegen Bargeld noch sonstwie zurücknehmen. Wenn er das tut ist das Kulanz.
Was die Gültigkeit betrifft so geltem auch hier die allgemeinen Verjährungsfristen, soweit nicht anders vereinbart. Gem. § 195 BGB sind das 3 Jahre.

Hallo,
ich schicke voraus, dass ich kein Anwalt bin, sondern juristische Fachübersetzerin. Ich darf daher keine Rechtsauskunft erteilen, sonst mache ich mich strafbar.
Aber guck mal hier, da ist eigentlich alles Wichtige erklärt, finde ich:
http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/gu…
Schöne Grüße
Gabi

Geld zurück gibt es nicht. Da wäre es besser gewesen, vorher zu erfragen, ob so ein Schnupperunterricht erwünscht ist.

Friede7

Gutscheine müssen grundsätzlich vom Händler nicht zurückgenommen werden. Die Verjährungsfrist ist jedoch gesetzlich bei 3 Jahren festgelegt.

Die Gültigkeit von Gutscheinen betragen laut Gesetz 3 Jahre! Egal was drauf steht.
Mit der Auszahlung bzw. Rückzahlung ist es allerdings problematisch. „Anständige“ Firmen machen das problemlos. Eine kleine „Klitsche“ hat da eben Probleme, weil die halt keine Kohle hat.
Sollte es kein großer Betrag sein, wirf den Schein einfach weg! Alles andere kostet mehr Geld, als es wert ist. Ich würde aber schon etwas Negativ-Werbung machen und es der Schule auch wissen lassen.

Was man da tun kann weiß ich so auch nicht, aber was steht denn in den AGBs der Musikschule.
Der Rest ist vom Streitwert abhängig, falls die AGB nicht klar verständlich sind.
Ich will damit sagen wenn der Anwalt teurer ist als der Gutschein macht das für mich dann keinen Sinn.

Also ich muss sagen, dass mich die Frage verwundert. Ich hoffe, Sie können damit leben, wenn kompetent nicht unbedingt heißt, Ihnen das zu sagen, was Sie hören wollen… Im BGB steht, dass Gutscheine spätestens nach Jahren (ab Ende des Erstellungsjahres) verfallen. Also gilt er noch. ABER: eine Erstattung des Wertes ist nicht vorgeschrieben. Sie können ihn an jemanden verkaufen oder verschenken (den nes ist eine Art Leistungs-Schuldschein). Was mich tatsächlich verwundert ist Ihr Stil. Nur weil es nicht nach Ihrem Kopf geht, bezeichnen Sie die Schule, in die Sie einen Freund gern geschickt hätten, plötzlich als Lokalkaschemme? Passen Sie auf, sich nciht in den beleidigenden Bereich zu verlegen, sonst kann sowas schnell nach hinten losgehen. Üble Nachrede mit folgenden Schadensersatzforderungen kann schnell Tausende kosten. Also, versuchen Sie sich bitte zu mäßigen.

Hallo Uhrensammler, leider verstehe ich das Problem nicht - was bedeutet"Frisrablauf" u. wie ist der Zusammenhang zwischen „private Musikschule“ u. Lokalkaschemme" zu verstehen.
Sorry - keine Meinung
Gruß lennonmc

ein Jahr gültigkeit ist unwircksam,
Geldrückgabe ist kullanz der Musikschule-kein Anspruch.
MfG

Hallo Uhrensammler,

die Musikschule hat Ihnen bezügl. der Laufzeit des Gutscheines eine falsche Auskunft gegeben. Die Gültigkeit orientiert sich an der gesetzlichen Verjährungsfrist, welche 3 Jahre beträgt. Der Gutschein ist also noch längere Zeit gültig.

Zur Rücknahme der Ware ist der Laden allerdings nicht verpflichtet. Die gesetzliche Widerrufsfrist von 2 Wochen ist ja bereits abgelaufen.

Folgender Tipp an Sie: Ich habe selbst schon einmal einen dienstleistungsgebundenen Gutschein zurückzugeben versucht, was der Anbieter jedoch verweigerte. Ich konnte den Anbieter allerdings dazu überreden, die auf dem Gutschein ausgewiesene Dienstleistung gegen eine andere (mir gefälligere) Dienstleistung zu „tauschen“.

Vielleicht können auch Sie den Gutschein für den Gitarrenunterricht gegen eine Leistung eintauschen, für die Sie eine Verwendung finden? Manche Musikschulen vertreiben auch Instrumente und Noten… eventuell können Sie den Gutschein für solche Waren einlösen?

Viel Erfolg und beste Grüße

Ein Gutschein selbst mit „Verfallsdatum“
ist weiterhin gültig, da es sonst ein Verfall ohne Gegenleistung und somit unangemessen ist. Leider kann ich ihnen weder Quelle noch Referenzurteile nennen und würde empfehlen die Verbraucherzentrale einzuschalten auch was eine Rückabwicklung betrifft.

Hallo,

dass Du im Netz nichts gefunden hast, wunder mich, dazu gibt es endlos viele Links mit klaren Aussagen.

Zusammenfassend:

  1. Nein, Musikschule muss den Gutschein nicht zurück nehmen. Mit dem Kauf ist ein Vertrag zustande gekommen, der wirksam ist. Es gibt kein Umtausch- oder Rückgaberecht.

  2. Ja, Gutscheine verfallen. Gemäß §195 nach drei Jahren, wie jede andere Verjährungsfrist. Hast Du den Gutschein dieses Jahr gekauft, verfällt er entsprechend nach dem 31.12.2016.

  3. Wenn auf dem Gutschein kein Verfalldatum steht, gilt 2. (s.o.). Grundsätzlich sind auch andere Fristen zulässig, die Gerichte haben aber bspw. die Dauer von einem Jahr regelmäßig als zu kurz und als Benachteiligung des Kunden und daher als unwirksam geurteilt.

Viele Grüße
nch

Leidergibt es keine eindeutige rechtsprechung in sachen gutscheine.Leider gilt immer gekauft ist gekauft und rücknahme fast immer nicht möglich da es ein wirksamer kaufvertrag ist-Allerdings sind alle gutscheine ab kauf mindesdens 3 jahre gültig. es muss weder darauf hingewiesen werden noch kann der verkäüfer die gültigkeit verkürzen.so bleibt immer nur die gutscheine zu verschenken oder notfalls den gutschein für sich selber in anspruch zu nehmen.

Hallo, Uhrensammler !

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einen Gutschein bar einzulösen, es sei denn, er ist nicht imstande, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Ein Gutschein verfällt nach frühestens einem Jahr, wenn dies auf dem Gutschein eindeutig vermerkt ist. Steht keine Frist auf dem Gutschein, dann verfällt er nach gesetzlicher Regelung nach 3 Jahren; diese Frist beginnt mit dem Ende des Ausstellungejahres.

Man hat aber die Möglichkeit, einen Gutschein weiter zu verkaufen, auch wenn ein bestimmter Name auf dem Gutschein steht.

Viel Erfolg und Gruß
von Monika

Guten Abend,

leider kann ich Ihnen hier nicht weiterhelfen.

Ist mir zu speziell und ich will nichts Falsches raten.

lg Karl