Hallo liebe Gemeinde,
ein Unternehmen, das im weitesten Sinne Wellnessbehandlungen anbietet, verkauft auch Behandlungsgutscheine.
Wir haben einen solchen, der auf 2 Jahre befristet ist, über einen Wert von 150,- €. Diese wurden beim Kauf in bar entrichtet.
Fristgerecht konnten wir den Gutschein aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände nicht einlösen. Danach haben wir keine „Andacht“ gehabt, uns die Behandlung widerfahren zu lassen.
Nun ist er „verfallen“.
Ich sehe ein, dass das Unternehmen disponieren muss und dass sich die Dienstleistung verteuert haben könnte, ist ebenso nachvollziehbar.
Zur Klärung des Sachverhaltes möchte ich nun in diesen Tagen beim Unternehmen vorsprechen und möchte, sollte meine Bitte um Kulanz ungehört bleiben, nicht völlig „unbewaffnet“ sein.
Darf das Unternehmen a) die auf dem Gutschein beschriebene Leistung verweigern UND b) den von uns einst gezahlten Betrag in voller Höhe einbehalten?
Schönen Dank für sachdienliche Hinweise!