Gutschein-Gültigkeit bei Druckfehler?

Hallo,

hier auf dem Dorf hat die (Filial-)Videothek zugemacht. Am Tag der Schließung fanden sich in der örtlichen Presse Anzeigen, in denen dies bedauert wurde und auf die Filiale in der Nachbarstadt hingewiesen wurde. Daran anhängend zwei Gutscheine mit folgendem Inhalt: „Gutschein über 2,50 €, einzulösen in der XXX-Videothek in XXX“ Heute wollten wir einen solchen Gutschein einlösen. Bedauerndes Schulterzucken bei der Angestellten: Leider sei ein Druckfehler passiert, die Gutscheine seien nur gültig, wenn mindestens für 8,- € Videos ausgeliehen würden. Es hätten sich schon mehrfach Kunden beschwert, aber die Geschäftsleitung sei der Meinung, für diesen Druckfehler nicht geradestehen zu müssen.

Ist das so erlaubt? Mir erscheint das wie Bauernfängereí. Falls es nicht erlaubt ist: Wie belege ich das?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten -

Sams

Vergiß es
Hallo,

genau das Gleiche ist mir mal mit einem Sonnenstudio (Sunpoint) passiert, das Gutscheine verteilt hat (per Postwurfsendung). Nach etwa 2 Jahren kam ich mal auf die Idee, daß ich das doch mal ausprobieren könnte. Bin also hin, Angestellte wußte von nichts, meinte, ich solle mal vormittags kommen, wenn die Chefin da ist. Da ich aber nun schon mal da war, habe ich eben 5€ bezahlt. 2 Tage später ging ich dann zur Chefin, die meinte, sie würde den Gutschein nicht mehr akzeptieren (es stand keine zeitliche Begrenzung auf dem Gutschein) und ist auch noch sehr frech geworden. Naja, daraufhin habe ich mich ausführlich bei der IHK beschwert (ziemliche Odyssee) und ausdrücklich gesagt, daß es mir nicht um das einmal Sonnenstudio, sondern um die Dreistigkeit der Chefin geht.

6 Wochen später erhielt ich dann einen Brief von der IHK mit der Aussage, sie hätten mit der Inhaberin gesprochen und ich dürfe den Gutschein („kulanterweise“) jetzt einlösen. NA TOLL!

Nur zur Illustration: Sowas bringt nix. Man wird nicht ernst genommen. Am ehesten könnte man noch eine Konkurrenzvideothek dazu bringen, wegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) zu klagen, aber Privatleute werden da eher lächerlich gemacht.

In diesem speziellen Fall ist es wahrscheinlich sogar erfolglos, wenn die Geschäftsleitung nachweisen kann, daß tatsächlich ein Druckfehler vorlag. Dann (schätze ich mal) zählt das nicht als unlauterer Wettbewerb, zumal die Zeitung sicherlich ebenfalls einen Haftungsausschluß für Druckfehler hat. Zu deutsch: Wer’s glaubt, ist selbst schuld.

In Werbeprospekten steht ja auch immer „für Druckfehler keine Haftung“. Ist vielleicht auch gut so, stell Dir vor, die inserieren einen Comp für 19.90 statt für 1990 € (das passiert schnell mal!) und müssen den dann auch für 19.90 hergeben!

Ob man natürlich wegen 2,50 Euro einen Kunden derart verprellen sollte, ist die andere Frage… aber gegen Dummheit und Monopolisten ist kein Kraut gewachsen!

ciao,
erik

Hallo!

Es gilt schon das was am Gutschein steht. Stellt sich die Frage, ob man das gerichtlich durchsetzen will, möglich wär’s theoretisch schon. Ich würd einfach ein derartiges Geschäft in Hinkunft meiden.

Gruß
Tom