Gutschein Rechtslage Privatrecht anwalt

Guten Tag,
ich habe vor 10 Monaten einen relativ hochwertigen Gutschein für eine Fußpflege erworben und verschenkt. Da die beschenkte Person aus krankheitsgründen erst vor zwei Wochen sich wieder fit genung gefühlt hat um diesen einzulösen, ist sie bei der angegebenen Adresse vorbeigegangen um einen Termin für die besagte Fußpflege zu vereinbaren. Nun mußte sie jedoch feststellen, dass sich dort bereits ein anderer Dienstleister (andere Branche) befindet bei dem stets Kunden verärgerte Kunden auf der Matte stehen und nach der Vormieterin fragen, da sie ihre Gutscheine einlösen wollen. Nun ich habe mir die auf dem Gutschein angegebene Hompage der Betreiberin des Studios angeschaut und festgestellt, dass sie nicht insolvent o.ä. ist, sondern in einen anderen Ort (etwas mehr als 200 km) gezogen ist. Ich habe sie kontaktiert und gefragt, was nun mit dem Gutschein wäre, denn es ging ja immerhin nicht um 5€, wobei auch die Geld sind. Ihre ziemlich unverschämt klingende Antwort war, sie hätte den Kunden die Gutscheine kaufen wollten drei Monate vorher mündlich mitgeteilt, dass sie umzieht. Sie wird da nichts mehr tun und die von mir beschenkte Person hat schlicht und ergreifend Pech gehabt. Ehrlich gesagt fand ich das ziemlich dreist, vor allem aber die Art und weise wie mir das mitgeteilt wurde und ich sehe auch nicht ein, dass diese Person sich durch solche Vorgehensweise bereichern kann und damit durchkommt.

Welche Möglichkeiten habe ich ggf. dagegen vorzugehen um doch noch mein Geld zurück zu bekommen?

Schöne Grüße

Katharina

Guten Tag

Schweizer Recht:

Wichtig ist zunächst die Vertragsqualifikation. Dies kann ich nicht endgültig beurteilen, die Möglichkeiten:

Auftrag: Da haben sie ein jederzeitiges Beendigungsrecht. Sie bekommen das schon geleistete problemlos zurück.

Auftragsähnlich: Ich nehme an, dass die Fusspflege austauschbar ist, also auch von einem anderen Studio gemacht werden kann. D.h. dass ein Fall von subjektiver Unmöglichkeit vorliegt, jemand anders, ein ortsansässiges Studio könnte die Leistung erbringen. Der Schuldner jedoch nicht, der hat seine Zelte ja 200km entfernt aufgeschlagen.

Es ist die Frage zu beantworten, ob die subj. Unmöglichkeit verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist. I.c. hat das Studio vorsätzlich, also schuldhaft die Leistung vereitelt.

Die Frage, ob das Studio schuldhaft gehandelt hat ist nur wichtig für die Frage, ob Sie zusätzlich Schadenersatz geltend machen können. Auch wenn das Nagelstudio kein Verschulden treffen würde, bekommen sie das Geld zurück.
(vgl. OR 119 Abs. 1 und 2: http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a119.html)

Anders verhält es sich selbstverständlich für diejenigen Kunden, welche vom bevorstehenden Umzug gewusst haben.

Auch ein allfälliges, heute überschrittenes Verfallsdatum des Gutscheins hindert Ihre Ansprüche.

freundliche Grüsse

Ich sehe das so: Der Anspruch aus einem Gutschein verjährt wie die meisten Ansprüce nach 3 Jahren, ist also noch nicht verjährt. Durch den Wegzug könnte sich aber vielleicht ergeben haben, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist; § 313 BGB, dieser lautet:

„1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich, oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktritts tritt für ein Dauerschuldverhältnis das Recht zur Kündigung.“

Da eine Anpassung nicht möglich bzw. zumutbar ist (man kann nicht erwarten, dass der Gutschein 200 km entfernt eingelöst wird), würde ich unter Bezug auf § 313 (3) den Rücktritt vom Vertrag erklären und nach § 346 BGB das Geld zurück verlangen.
Das ist das, was ich tun würde. Ich bin kein Anwalt, kann und darf daher keine Rechtsberatung machen. Ob es das richtige Vorgehen ist, weiß ich nicht, aber ich persönlich würde es vielleicht so versuchen!
Freundliche Grüße Sita K.

Hallo,

vielen lieen Dank für Ihre Antwort. Es klingt logisch und ich werde es auf jeden Fall so versuchen.

Schöne Grüße aus Bonn

Katharina Solda

Das ist wahrhaftig sehr dreist von Der „Kollegin“. Sie hätte zumindest vor ihrem Umzug darauf hinweisen müssen, daß sie weiter entfernt ihre Praxis zu betreiben gedenkt und fairerweise der Gutschein-Inhaberin ein Angebot machen müssen wie für beide Seiten erträglich das Problem zu lösen sei.
Lieber Gruß
Anne