Gutschein von 1994 über 700€, welche Rechte...?

Hallo,

es tut mir leid, das ich extra eine Frage dafür aufmache, aber die Ergebnisse aus Google sind leider nicht eindeutig :frowning:

So also, ich hab letzte Woche das Haus meines Vaters zwangsgeräumt. Leider hat er die Messi-Krankheit, und es hat auch dementsprechend ausgesehen. Geld ist natürlcih auch Mangelware.

Beim Ausräumen ist mir dann ein Gutschein von einem Pferdezubehörladen in die Hände gefallen. Er ist von 1994 und es wurde wohl Ware zurückgegeben. Unten steht Handschriftlich auf dem Kassenzettel: Kann bei nichtgefallen gegen einen Gutschein getauscht werden. Dann ist ein Gutschein an sich dabei, über 690€! Ich fasse zusammen:

-einen Kassenzettel über gekauft Ware, mit dem Vermerk zum Umtausch

-Gutschein ohne Verfallsdatum

-Lieferschein über einen Sattel

Ich habe nun heute mal höflich dort angerufen, und einfach mal gefragt wies aussieht, Teilauszahlung oder sowas. Aber der Chef des Ladens stelte sich sofort quer und meinte solche Geschichten gehen bei Ihm nur schriftlich.

Mein Frage: Google meint, Gutscheine verfallen nach 3 Jahren. Ist das so richtig? Habe ich noch irgendwelche Rechte oder hat mein Vater einfach mal 700€ verschenkt?

Hi,

in den meisten Fällen zeigen Händler Kulanz, aber in diesem Fall ist es wirklich schon sehr lange her.
Ich kenne mich im Zivilrecht nicht so gut aus, aber ich denke, dass das im Ermessen des Geschäftsführers liegt. Um ganz sicher zu gehen, würde ich bei der Verbraucherzentrale nachfragen, da sind Sie auf der sicheren Seite.

MfG
Katja

Hallo,

sicher bin ich mir auch nicht, aber meiner Meinung nach verfallen Gutscheine gar nicht, da die Summe ja mal bezahlt wurde. Ob allerdings was ausgezahlt werden muss ist fraglich.

Gruß

Hmm,

ich weiss nur nicht sicher ob ich echt mal zur VBZentrale gehen soll. Ich finde 25Euro für so eine kleine Auskunft, mehr als zuviel. Aber für 700€ lohnt sichs am Ende hald doch. Ich habe hier auch etwas interressantes in Wickipedia gefunden:

Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre). Danach kann sich der Beschenkte den Wert des Gutschein abzüglich eines Schadenersatzes für die verlorene Gewinnmarge auszahlen lassen.

Also laut des letzten Satzes, ist das Geld nicht verloren. Aber iwe gehe ich denn nun vor? Mal einen Brief schreiben und die Situation erklären?

Sry, kann dir leider nicht weiterhelfen, da ich mich in dem Bereich nicht auskenne.

Hallo,

Gutschein bedeutet, daß hierfür Ware beim Aussteller im Wert des Gutscheins bezogen werden kann, also kein Bargeld. Ob der Gutschein verfallen ist, müßte sich anhand des Kleingedruckten ergeben. Vermutlich ist er verfallen.

Grüße, Donowan

Hi,

also das ist ja das tolle. Es steht kein Verfallsdatum drauf, nur das Ausstellungsdatum 2004. Ausserdem würde ich auch Ware nehmen und die in ebay verticken, hab ich dem Herren von dem Store auch so gesagt.

Ich hab gerade das hier im BGb gegoogelt:

§ 812 BGB Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Trifft das dann auf mich zu?

Hallo,

es tut mir leid, aber die Verjährungsfrist ist hier 2 Jahre und somit jeglicher Anspruch verfallen.

Grüße, Donowan

Sorry, aber die Frage lässt sich guten Gewissens nicht beantworten. Hier dürften so viele Aspekte des Einzelfalls eine Rolle spielen, dass allgemeingültige Rechtsregeln kaum anwendbar sind.

Die 3-Jahres-Regel zur Gültigkeit von Gutscheinen haben Gerichte entwickelt, aber es gibt auch die gegenteilige Auffassung von anderen Gerichten, dass Gutscheine ohne Gültigkeitsdatum unbegrenzt gültig sind (solange zumindest das ausstellende Geschäft besteht).

Ich denke als einziger allgemeiner Grundsatz kann gelten, dass man noch erkennen können muss, auf welcher Grundlage der Gutschein ausgestellt wurde.
Und genau das ist hier zweifelhaft: Hier handelt es sich ja nicht um einen Geschenkgutschein, sondern offenbar steht der Gutschein im Zusammenhang mit einer Gewährleistung. Und wenn der Gutschein quasi als Garantiefall für eine schadhafte Ware ausgestellt wurde, wäre er mit Sicherheit durch Zeitablauf verfallen. Und dafür spricht ja einiges.
Kurz: Ich würde es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

Mein Rat: Schreib den Geschäftsinhaber nett an, schilder ihm den Fall und bitte ihn um Aufklärung, worum es sich bei dem Gutschein handelt. Vielleicht bietet er ja kulant eine Teilauszahlung oder eine Warenleistung an. Wenn er pampig wird, ist durch so ein Schreiben nix verloren und man kann immer noch ggf. den Klageweg beschreiten.

mfg
Martin Wagener

Hallo,
Fragen kostet nix aber rein rechtlich dürfte das verjährt sein.
Ist aber nicht mein Fach.

Gruß
HaWeThie

Ich bin auch der Meinung das Gutscheine nach 3 Jahre verfallen
Ulli

Auch in der Rechtsprechung ist das Thema „Verfallsdatum bei Geschenkgutscheinen“ sehr umstritten. Nach der herrschenden Meinung dürfen
Geschenkgutscheine kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde. In diesem Zusammenhang wird generell auf die gesetzliche Verjährung von 30 Jahren (Herausgabeanspruch) oder seit 2002 auf die 3jährige verwiesen (siehe auch Rechtsprechung LG München). Näheres wird auch häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt; auch individuelle Regelungen sind möglich.
In deinem Fall kann das aber anders sein, wenn der Geschenkgutschein für eine ganz bestimmte Ware (Sattel) ist, die der Händler natürlich nicht ewig vorhält. Aber auch dann muss er nach Ablauf der Frist den Geldwert erstatten - allerdings nicht die volle Summe.- Ich würde auf jeden Fall den Anspruch beim Händler schriftlich geltend machen. Mal sehen, wie dieser reagiert und gewillt ist, eine Regelung zu treffen; zumal der Gutschein von 1994 ist, müsste zumindest ein Herausgabeanspruch vorliegen.

Servus,

seit der Schuldrechtsreform vom 26. November 2001 verjähren Gutscheine nach drei Jahren. Jedoch ist der besagte Gutschein vorher ausgestellt worden, daher könnte hier noch das alte Recht (= keine Verjährung bei Gutscheinen) anzuwenden sein.

In jedem Fall würde ich bei dieser Summe einen Anwalt bemühen, da die Klärung dieser Frage nicht trivial ist.

Gruß,
Sax

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Hallo,

den bisherigen klugen Antworten kann ich leider nichts hinzufügen, bis auf einen Punkt:

Einmal habe ich gelesen der Gutschein ist von 1994 ein anderes Mal 2004. Was ist denn jetzt richtig, denn bei einer rechtlichen Änderung 2001/2002 ist das schon von Bedeutung. Bei einem Gutschein über einen Euro-Betrag ist 1994 doch wohl eher unwahrscheinlich :wink:

darüber weiss ich leider nicht bescheid

Sorry. Das ist nicht mein Fachgebiet.

Hallo pd-records,

deine Frage betrifft ein privatrechtliches Problem. Ich habe jedoch öffentliches Recht als Interessengebiet angegeben.

jotti

Ich meine, das sinnvollste wäre, sich gütlich zu einigen, sonst Rat bei der Verbraucherzentrale einholen.