Gutschein

Hallo,

mal angenommen Person A bekäme einen Restaurantgutschein geschenkt (im Dezember), Himmelfahrt ginge A in dem Restaurant essen und möchte mit dem Gutschein bezahlen. In der Zeit von Dezember bis Himmelfahrt hätte der Restaurantbesitzer gewechselt. Der neue Besitzer würde die Annahme des Gutscheins verweigern.
Darf er das, obwohl das Restaurant unter gleichem Namen weiterliefe und für die Gäste nicht erkennbar wäre, das ein Besitzerwechsel stattgefunden hätte?

Güße Memale

gutschein ist i.d.r. nicht übertragbar!

Hallo,

sofern der neue Besitzer/Pächter/Wasauchimmer Rechtsnachfolger des vorherigen Betreibers ist, was sehr wahrscheinlich ist, aber dennoch geprüft werden müßte, kann A den Gutschein dort einlösen. Falls der Wirt sich weigert: Prüfen ob er in einem Verband ist (z.B. Dehoga) und sich dort beschweren.
Ansonsten wäre es eine ertragreiche Geschäftsidee, massenweise Gutscheine zu verkaufen und den Schuppen sodann seinem Schwippschwager zu übertragen. Dieser verkauft dann wiederum Gutscheine und überträgt den Betrieb jemandem usw.

Gruß
Nils

geschäftsidee
wenn du den quell deiner weisheit in flaschen abfüllst kannst du sicherliche ne menge geld verdienen–ernst gemeiner ´´tip´´

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Ansonsten wäre es eine ertragreiche Geschäftsidee, massenweise
Gutscheine zu verkaufen und den Schuppen sodann seinem
Schwippschwager zu übertragen. Dieser verkauft dann wiederum
Gutscheine und überträgt den Betrieb jemandem usw.

Gruß
Nils

das glaubste doch selbst nicht,oder?!

Hallo Memale,

ausgegeben Gutscheine müssen theoretisch beim Emittenten (hier das Restaurant, von dem du den Gutschein hast), als Verbindlichkeit verbucht werden. D.h. auf der anderen Seite entspricht der Gutschein einer Forderung an diesen Emittenten.

Jetzt wäre die Frage, was für eine Rechtsform das emittierende Restaurant hatte und ob die juristische Person noch existiert. War es z.B. ein Einzelunternehmen, dann hätte man die Forderung immer noch gegen den ehemaligen Inhaber. War es z.B. eine GmbH, die nun Liqudiert ist, dann hättest du schon bei der Liquiditation die Ansprüche geltend machen müssen.

Sonst müsste man die Verträge einsehen können, mit denen das Restaurant übernommen wurde. So lässt sich die Frage jedenfalls kaum abschließend beantworten.

Alles Gute wünscht
… Michael