Hallo zusammen,
angenommen Freund „F“ bekommt einen Gutschein geschenkt. Dieser ist zeitlich auf 1 Jahr begrenzt.
Zur Erfüllung dieses Gutscheines müsste F mit dem Gutscheinaussteller „G“(nicht der Schenkende sondern derjenige der die Leistung schuldet) Kontakt aufnehmen um weitere Details zu besprechen.
F erreicht aber bei seinem Kontaktpartner niemanden bzw. wenn doch wird er vertröstet oder bekommt falsche Versprechungen gemacht.
Irgendwann wäre es F zu bunt geworden und er hätte den Geschäftsführer von G angeschrieben. Angenommen er hätte nach 1 Monat nichts gehört und wiederum die Leistung eingefordert etc. (Fristsetzung von 14 Tagen wäre erfolgt).
Was könnte F jetzt tun ?
bzw. Was sollte F jetzt tun wenn er noch immer nichts von G gehört hätte?
erneuten Brief mit letzter Fristsetzung?
Anzeige bei der Polizei?
Hallo!
Hm, also was ist praktikabel, was ist juristisch vorliegend?
Ich würde sagen, es liegt eine Leistungspflicht vor (Gutschein). Und eine Verzögerung der Erfüllung, weil der Gläubiger (Einlöser) nicht „rankommt“.
Also, wie wenn man eine Geldforderung hätte: Mahnen. GGfs. Mahnverfahren. Dann bin ich beim Verzug und dann ist die Sache klar, es laufen Verzugszinsen und ich kann notfalls vollstrecken (lassen)…
Mahnen gegen die Geldforderung?Oder auf Erfüllung der versprochenen Leistung?
Mahnverfahren gegen die versprochene Leistung geht nicht, oder? *lach*
F könnte aber nicht auf Erfüllung des Gutscheins pochen etc.?
Nein, hab ich das geschrieben?
Ich meinte, der Gutschein stellt einen geld-gleichwertigen Anspruch dar, nein?
Oder auf Erfüllung der versprochenen Leistung?
Klar.
Mahnverfahren gegen die versprochene Leistung geht nicht,
oder? *lach*
F könnte aber nicht auf Erfüllung des Gutscheins pochen etc.?
Klar, Einlöser will doch den Gutschein einlösen, also erfüllt erhalten.
Okay, aber wie kann ich denn gerichtliches Mahnverfahren gegen die Erfüllung des Gutscheines einleiten?
Wie könnte F den G, auch vor dem Hintergrund der Gutschein würde bald ablaufen nun zur Erfüllung bewegen können?
Mahnung, okay…Hätte der F ja mit o.g. Brief getan, oder?
Ja.
Anwalt?Hm, okay, immer ne blöde Lösung
Blöder als Mahnverfahren, die nicht funktionieren?
Könnte man dementsprechend auch kein Mahnverfahren gegen den
gezahlten Betrag einleiten, weil der G die Leistung nicht
erbringt?
Sinn macht das nur, wenn man Anspruch auf die Geldzahlung hat. Ob dem so ist, müsste man juristisch beurteilen. Vermutlich ist eine Rücktrittserklärung Voraussetzung, ggf. kann man den Antrag im Mahnverfahren entsprechend werten; dann gibt es aber noch ein Problem mit § 93 ZPO. Ach, weißt du: Man sollte das echt lieber einem Anwalt überlassen.
Ja, im realen Leben würde ich es wahrscheinlich auch nem Anwalt überlassen…aber ist ja hier nun mal Fiktion…
Und da ist die Lösung „anwalt“ immer so unbefriedigend… *lach*
Deswegen bohre ich so nach…
Man kann natürlich auch ohne Anwalt vorgehen. Aber mal ehrlich: Zu empfehlen ist das nicht. Wenn du noch konkrete Fragen hast, kannst du sie ja gern stellen.