vor ca einem halben Jahr habe ich bei eBay Gutscheine ersteigert für ca 50 €. Da die Gutscheine in Berlin bis 31.8.03 einzulösen sind und ich bis dahin nicht mehr hinkomme wollte ich ein teil der Gutscheine wieder bei eBay verkaufen (ca 20 €). Nun bekomme ich doch heute von einem Herren (?) eine böse Mail:
„also die gutscheine die du verkaufst darfst d nicht bei ebay reinsetzten
haha
nun bist am arsch glaub ich mal den ich vertreibe die bögen in berlin also
mach dich mal auf was gefasst
ich werde meine arbeitgeberin sofort informjieren und die wird weiter gegen sie
vorgehen“
Wie soll ich das bitte verstehen ? Hab ich da gegen etwas verstoßen ? Wenn ja, auf was genau kann ich mich „gefasst“ machen ?
wenn auf den Gutscheinen nicht grad ausdrücklich steht, dass der Verkauf ausdrücklich untersagt ist, kann wohl kaum was passieren.
Aber selbst das dürfte unkritisch sein, wenn man so etwas privat zu privat verkauft und nicht gewerblich.
Schließlich haben ja schon Softwarefirmen mal versucht, den Weiterverkauf der gebrauchten Software zu untersagen und sind kläglichst gescheitert.
In einer Marktwirtschaft kann man nun mal alles verkaufen und kaufen, was nicht ausdrücklich in Gesetzen untersagt ist. Und ein Anbieter von Gutscheinen kann sich nun mal keine eigenen Gesetze machen.
Höchstens könnten sie die personengebunden ausgeben (z.B. Nahmensaufdruck) und nur an den Inhaber einlösen, was hier offensichtlich nicht der Fall ist.
ich hab mir geschon gedacht, dass der nur „blödsinn“ erzählt, aber man weiss ja nie.
wenn auf den Gutscheinen nicht grad ausdrücklich steht, dass
der Verkauf ausdrücklich untersagt ist, kann wohl kaum was
passieren.
Also ich hab extra nochmal nachgeschaut. Es steht nichts drauf. Und davon mal abgesehen habe ich die ja selber gekauft. Ebenso sind die Gutscheine auch nicht personengebunden.
Und das is genau son Unfug…
… in diesem Zusammenhang.
Bedrohung regelt ansonsten §241 StGB.
§ 241 StGB - Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Und von der auch nur ansatzweise Erfüllung des objektiven Tatbestands kann wohl in diesem Fall nicht die Rede sein.
Soviel mal wieder zum Thema:
Das Lesen der Vorschrift ist im allgemeinen der Rechtsfindung nicht abträglich.
vor ca einem halben Jahr habe ich bei eBay Gutscheine
ersteigert für ca 50 €. Da die Gutscheine in Berlin bis
31.8.03 einzulösen sind und ich bis dahin nicht mehr hinkomme
Seit wann dürfen denn Gutscheine ablaufen? Da wird zwar gerne drauf geschrieben, wie lange die gültig sind, aber AFAIK müssen die auch Jahre später noch eingelöst werden. (Es sei denn, es handelt sich um Gutscheine, die nicht engeltlich erworben wurden).
Das Gesetz kann bestimmt jemand nachliefern…
Ralph
P.S. Ich habe mal beim ZiVi bei einem Rentner einen REWE-Gutschein über 50 DM mit Ablaufdatum von Ende 1976 gefunden, den musste der LAden 1998 noch einlösen…
Hi Vanessa,
wenn der zitierte Text tatsächlich der Originaltext war, tippe ich mal auf irgendeinen unterentwickelten Wichtel, der sich wichtig machen will.
Gruss Sebastian
Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95).
Geld zurück nach Verfall von Geschenkgutscheinen
Wer seine Liebsten mit Geschenkgutscheinen überrascht, erlebt mitunter Monate später eine Überraschung: Viele Gutscheine tragen ein Verfallsdatum. Doch das ist häufig unwirksam, weil zu knapp bemessen. Das Landgericht München hat eine zehnmonatige Befristung abgelehnt und auf die gesetzliche Verjährung von 30 Jahren verwiesen. Anders kann das aber sein, wenn der Geschenkgutschein für eine ganz bestimmte Ware ist, die der Händler natürlich nicht ewig bereithalten kann, etwa ein modisches Jackett. Aber auch dann muss er nach Ablauf der Frist den Geldwert erstatten - allerdings nicht die volle Summe: Seine Gewinnmarge darf er einbehalten. Dasselbe kann er übrigens tun, wenn der Beschenkte - vor Ablauf der Frist - lieber den Geldbetrag möchte als die Ware.**
Wäre richtig gut gewesen, Ivo, wenn Du uns hättest wissen lassen, woraus Du zitiert hast. Das Thema ist für mich durchaus interessant (wenn auch in anderer Hinsicht). Daher bitte ich doch um Angabe der Quelle.
Grüße
Eckard.
Wenn der Gutschein kostenlos war darf nach eBay-AGB nicht verkauft werden, das gilt für alles, was jederman kostenlos bekommen kann.
Es gibt verkäufer, die bieten Bedienungsanleitungen als pdf an, die jeder beim Hersteller runterladen kann. Ist auch verboten, vielleicht sogar ein Copyright-Verstoss.
ich hatte es nicht so verstanden, daß das Geschenkgutscheine (also quasi Bargeldersatz) sind, sondern eher so, daß das Gutscheine sind, die dem damaligen Besitzer auf andere Weise zugekommen sind.
Da stellt sich mal wieder raus, daß es wirklich gut ist, wenn man den ganzen Sachverhalt wiedergibt, wenn man eine Frage stellt.