Hallo,
gibt es eine Verjährungsfrist für Gutscheine?
Ist es zulässig,wenn auf einem Gutschein z.B. vermerkt ist: Gültig 1 Jahr ab Ausstellungsdatum?
Vielen Dank im Vorraus für die Antworten
Hallo,
gibt es eine Verjährungsfrist für Gutscheine?
Ist es zulässig,wenn auf einem Gutschein z.B. vermerkt ist: Gültig 1 Jahr ab Ausstellungsdatum?
Vielen Dank im Vorraus für die Antworten
aus:
http://ichag.vnr.de/artikel/index_15725.html
Geschenkgutscheine werden immer beliebter. Gerade nach Weihnachten und jetzt im Januar lösen viele Menschen ihre Gutscheine ein. Doch liegen sie länger in der Schublade, verlieren sie irgendwann Ihre Gültigkeit? Und dürfen Gutscheine überhaupt befristet werden? Hier lesen sie die Antworten auf diese Fragen.
In der Praxis werden viele Gutscheine befristet. Jedoch schwankt die Gültigkeit je nach Lust und Laune des Ausstellers. Rechtlich wird eine Mindestlaufzeit von einem Jahr als angemessen angesehen. Diese Laufzeit sollte nicht unterschritten werden. Der Befristungsvermerk ist – sofern nicht handschriftlich auf dem Gutschein und individuell mit dem Käufer vereinbart – Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers.
Nach Ablauf der rechtmäßigen Frist ist der Aussteller des Gutscheins nicht mehr verpflichtet, diesen einzulösen. Er muss allerdings den schon bezahlten Kaufbetrag für den Gutschein herausgeben. Ein Abzug für den dem Aussteller durch die Nichteinlösung entgangenen Gewinn ist hierbei zulässig. Da der Herausgabeanspruch nach den neuen Verjährungsregeln nur noch auf mindestens drei Jahre befristet wird, ist dies auch die Maximalgrenze für die Einlösung des Gutscheins. Die Frist beginnt ab Ende des Ausstellungsjahres.