Gutscheineinlösung

Hallo,
angenommen jemand hat bei einer Verlosung einen Gutschein für einen Hubschrauberflug für mehrere Personen und Termin nach Absprache gewonnen. Diese Person soll sich dann wegen Einlösung dieses Gutscheins direkt mit dem „Herausgeber“ des Gutscheins (nicht dem Veranstalter der Verlosung, da die Gewinne gespendet waren) in Verbindung setzen, um einen Termin auszumachen. Da die Telefonnummer auf dem Gutschein eine Ziffer zu wenig enthalten hatte, hat sich das auch schon hinausgezögert, aber irgendwann hat der Gewinner dann doch der Gutschein-Ersteller ausfindig gemacht und wollte einen Termin ausmachen. Der Gutschein hat auch keine zeitliche Befristung. Angenommen man hat sich dann grundsätzlich geeinigt, dass der Flugtermin irgendwann an einem Wochenende stattfinden soll. Da der Herausgeber des Gutscheins gleichzeitig der Pilot ist und geschäftlich sehr viel unterwegs ist, zieht sich das ganze evtl. schon eine sehr lange Zeit (mehrere Monate/2 Jahre) hin, es gab zwar ein einziges Mal einen angebotenen Termin, der aus Wettergründen aber vom Pilot kurzfristig abgesagt wurde. Wenn die Gewinner nun schon mehrfach Termine vorgeschlagen haben und auch den Piloten um Terminvorschläge gebeten haben, aber immer nur die Antwort zu hören bekommen, dass es ihm leid tut, aber der Pilot beruflich ständig im Ausland unterwegs ist, haben die Gewinner des Gutscheins dann irgendeine Möglichkeit auf die Einlösung des Gutscheins zu bestehen? Einen Termin zu erzwingen, Frist setzen, evtl. Schadensersatz bzw. einen Hubschrauberflug bei jemand anderem zu kaufen und die Kosten auf den Herausgeber des Gutscheins abzuwälzen?
Danke schon mal im Voraus für die Antworten.

Hallo,

meines Erachtens gilt die allgemeine Frist für den Verlust von Rechten durch Zeitablauf. Innerhalb dieser Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB muss der Inhaber den Gutschein dem Aussteller vorlegen, woran sich analog § 801 I 2 BGB eine zweijährige Verjährungsfrist anschließt.

Mit Vorlage des Gutscheins, bzw. der versuchten Terminabsprache, würde sich der Aussteller dann im Gläubigerverzug befinden. Unter Rücksichtnahme auf den Charakter der geschuldeten Leistung (z.B. die Wetterabhängigkeit) könnte dann nach Setzung einer angemessenen Frist Erfüllung verlangt werden.

mfg

akkon

Hallo, ist ein Problem grundsätzlicher Art

BGB § 762 Spiel, Wette

Durch Spiel und wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet .

Will heißen er muss nicht leisten !

Wolfgang

Habe ich anders verstanden. Der Veranstalter hat den Rundflug gekauft und diesen dann als Preis verlost. D.h. die Spielschuld ist eingelöst und es steht quasi die Erfüllung des Werkvertrages aus.

Will heißen er muss leisten!

Gruss

Akkon

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Es ist evtl. möglich, dass der Flug-Gutschein dem Veranstalter geschenkt wurde, aber auf dem Gutschein steht ja nicht drauf wie man dazu gekommen ist, es ist einfach ein Gutschein für den Rundflug mit der Unterschrift des Piloten drauf.

Es ist evtl. möglich, dass der Flug-Gutschein dem Veranstalter
geschenkt wurde, aber auf dem Gutschein steht ja nicht drauf
wie man dazu gekommen ist, es ist einfach ein Gutschein für
den Rundflug mit der Unterschrift des Piloten drauf.

Ja und? Der Gutschein ist im Prinzip eine Inhaberkarte (§ 807 BGB), d.h. selbst bei Schenkung ist nicht die notarielle Form des Schenkungsversprechens notwendig, da die Schenkung als solche bereits getätigt wurde und somit der Formfehler geheilt ist. Der Inhaber des Gutscheins ist somit als Leistungsempfänger der versprochenne Leistung, also des Rundfluges berechtigt.

Da könnte ja jeder sonst kommen und aus Werbezwecken auf Veranstaltungen mit Gutscheinen um sich werfen und diese dann nicht einlöen wollen.

Danke für eure schnellen und interessanten Antworten.
Was wäre denn in so einem Fall eine angemessene Frist (vor allem wenn von Seiten der Personen, die gerne fliegen möchten, nur ein Termin am Wochenende in Frage kommt)? Wären 3 Monate ok?
Was könnte man dann in das Schreiben der Fristsetzung reinschreiben, was man machen würde, wenn die Frist nicht eingehalten wird? Ausgleichszahlung? Flug bei anderem Veranstalter? Sonstige Möglichkeiten?