Gutscheinheft

Hallo zusammen,

letzt sitze ich bei meinem Lieblings-Italiener, als ein Paar mit dem Gutscheinheft bezahlt. Also diese Geschichte mit „billigers Hauptgericht umsonst“.
Auf dem dem Buch entnommenen Abschnitt, wo der Gast auch eine Kurzkritik abgeben kann, vermerkt die Kellnerin den Preis dieses Hauptgerichtes.
Später bekomme ich dann die Unterhaltung mit, daß man diesen Betrag als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Zusammenfassend:

  • Um in so ein Gutscheinheft zu kommen, zahlt der Gastronom nix.
  • Seine Kosten (Material, Personal, Miete …) sind steuermindernd.
  • Der Gutscheinwert Werbungskosten und auch steuermindernd.
    Das klingt fast wie eine Gelddruckmaschine. Stimmt das so?
    Michael

Servus Michael,

Später bekomme ich dann die Unterhaltung mit, daß man diesen
Betrag als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Dieses halte ich für einen Schmarren. Wo kein Aufwand, da keine WK.

Unabhängig davon, dass für den nichtselbständig Tätigen (Werbungskosten) keine Bewirtungsaufwendungen als WK in Frage kommen.

Zusammenfassend:

  • Um in so ein Gutscheinheft zu kommen, zahlt der Gastronom
    nix.
  • Seine Kosten (Material, Personal, Miete …) sind
    steuermindernd.

Als „normaler“ Italiener, der mit der italienischen Lagerbewertung NITO (= never in, twice out) bucht, wird er einen Grenzsteuersatz von vielleicht 25% haben, falls er überhaupt ESt bezahlt. Hieraus ergeben sich die Fragen:

  • Woher soll das Geld für die übrigen 75% der Aufwendungen kommen?´
  • Was passiert, wenn die Einkünfte geringer sind als der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif? Da kann man „absetzen“, bis man schwarz wird, und im Bescheid des FA Kölle steht dann „Null mol null ess null bliif null…“
  • Mit welchem Geld wird der Alfa betankt, die Wohnzimmergarnitur gekauft, die Salonschleicher besohlt?
  • Der Gutscheinwert Werbungskosten und auch steuermindernd.

Ach so, beim Italiener - nicht bei den Gästen:

Da gehts um folgendes: Mit dem Gutschein kann der Gastwirt den Nachweis führen, dass der Wert eines Essens abgegangen ist, ohne dass Umsatz daraus erzielt wurde - falls er bilanzieren sollte.

Falls er - das ist wahrscheinlich - eine Überschussrechnung erstellt, passiert erstmal buchhalterisch gar nix, es ist allerdings zweckmäßig, wenn er die Gutscheinsammlung aufbewahrt, um wenigstens einen Teil der im Vergleich zu den Umsätzen sehr hohen Ausgaben für Lebensmitteleinkauf zu belegen.

Der Begriff Werbungskosten bezieht sich nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung/Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte.

Aufwendungen für Werbung kann der Bilanzierende (etwas unsauber, weil Kosten nicht in die GuV gehören) als „Werbekosten“ bezeichnen, in vielen Kontenrahmen steht das leider auch so drin. Aber welchen Aufwand hätte denn der Gastwirt damit? Bloß die dem Essen zurechenbaren Aufwendungen. Die sind durch den Wareneinsatz, Aufwendungen für Personal, Miete, Stromgaswasser etc. bereits berücksichtigt, eine darüber hinaus gehende Vermögensminderung (die zu jedem Aufwand gehört) sehe ich nicht.

Im Fall des Überschussrechners ist der Begriff „Aufwand für Werbung“ durch „Ausgaben für Werbung“ zu ersetzen, und da wird es noch klarer: Wenn der Gastwirt den Eintrag in das Gutscheinbuch tatsächlich für umme bekommt (glaub ich eher nicht), wo sind dann seine Ausgaben für den Gutschein, außerhalb den Lebensmitteln, die er kauft, den Stromgaswasserrechnungen, dem Lohn für Koch und cameriere?

Nicht der etablierte Italiano, aber der Pizza-to-Go-Mann, der vorgestern noch GaLa-Bauarbeiter war, wird diese Rechnung eventuell so ähnlich anstellen, ohne dabei zu berücksichtigen, wie er den Pastalieferanten bezahlen soll. Im besseren Fall geht diese Luftrechnung gut bis zur Kassenpfändung und irgendwann dem Offenbacher, im schlechteren Fall räumt ihm der Pastalieferant erstmal ein großzügiges Zahlungsziel unter Freunden ein und schickt nach Ablauf desselben ein paar Freunde vorbei…

Schöne Grüße

MM