Gutscheinrückgabe - Fernabsatzgesetz - telefonisch

Hallo,
nehmen wir mal an, A schenkt B von C einen Gutschein.
(z.B. zu Weihnachten oder so). Der B möchte diesen aber nicht bzw kann damit garnichts anfagen. Jetzt möchte der A bzw der B den Gutschein zurückgeben -optimal natürlich das Geld zurück.

  • Auf dem Gutschein steht -natürlich- der Vermerk :
    Nicht in Geld einzulösen, … .

Jetzt angenommen er wäre telefonisch bestellt worden, könnte A bzw B dann noch vom Kaufvertrag zurücktreten? (Fernabsatzgesetz)?

Viele Grüsse und schöne Feiertage
Thommy

Hallo,

Jetzt angenommen er wäre telefonisch bestellt worden, könnte A
bzw B dann noch vom Kaufvertrag zurücktreten?
(Fernabsatzgesetz)?

nicht jeder Vertrag, der telefonisch geschlossen wurde, ist ein Fernabsatzvertrag.

http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html

Daher sollte erst einmal geklärt werden, ob ein solcher vorliegt.

Gruß

S.J.

Hallo,

nehmen wir an, es handelt sich um eine „Hotelanzahlung“ bzw einen „HotelGutschein“ im Wert von XXX Euro. Ich habe den Teil III 6 nicht so ganz verstanden, würde ein Gutschein da drunter fallen??

Viele Grüsse