Gutschrift bei Defekt - wie hoch?

Hallo zusammen,

meine Grafikkarte hat kürzlich innerhalb der Garantie ihren Geist aufgegeben. Leider ist dieses Modell nicht mehr lieferbar, der Händler bietet mir daher jetzt eine Gutschrift an.
Meine Frage wäre: Wie hoch muß diese Gutschrift ausfallen? Wie der (damalige) Kaufpreis? Ein aktueller Preis (=Wert) ist ja nicht mehr so leicht feststellbar, da es die Karte ja nicht mehr gibt.

Vielen Dank für eure Antworten,

Hendrik.

Hallo,

Meine Frage wäre: Wie hoch muß diese Gutschrift ausfallen?

was hat er Dir denn bisher angeboten?

Gruß,
Christian

was hat er Dir denn bisher angeboten?

Noch gar keinen konkreten Betrag. Aber bevor ich nachfrage wollte ich erstmal wissen, ob es irgendwelche gesetzlichen Regelungen oder Urteile gibt.

Hi Hendrik,

meine Grafikkarte hat kürzlich innerhalb der Garantie ihren
Geist aufgegeben. Leider ist dieses Modell nicht mehr
lieferbar, der Händler bietet mir daher jetzt eine Gutschrift
an.

Die wichtigste Frage ist: Ist es ein Garantiefall oder geht es um Sachmängelgewährleistung? Garantie wäre eine freiwillige Leistung von Hersteller und/oder Händler, die dementsprechend völlig frei ausgestaltet sein kann (wenn das Gerät innerhalb des ersten Jahres kaputt geht, bekommen Sie ein Eis…)
Bei der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung ist das eine andere Sache. Hier hat man keine Garantie, daß es funktionstüchtig bleibt, sondern ausschließlich, daß das Gerät bei der Übergabe in Ordnung war. Lediglich die Beweislast ist im ersten halben Jahr umgekehrt, d.h. in den ersten sechs Monaten muß der Händler beweisen, daß das Gekaufte bei Übergabe in Ordnung war, danach muß der Kunde beweisen, daß es bei Übergabe bereits defekt war.

Daraus folgt, ist es ein Gewährleistungsfall, hast Du Anspruch auf Reperatur, Nachlieferung oder Wandlung (in dieser Reihenfolge). Reperatur und Nachlieferung fallen offensichtlich aus, bleibt die Wandlung, d.h. Du hast Anspruch auf den vollen Kaufpreis - und zwar in bar! Auf Gutschriften o.ä. würde ich mich hier nicht einlassen.

Wenn es ein Garantiefall ist, wirst Du weder gesetzliche Regelungen noch Urteile finden. Hier hilft nur ein Blick in die Garantiebedingungen (die, wie gesagt, jeder Hersteller/Händler frei bestimmen kann).

Gruß Stefan

Meine Frage wäre: Wie hoch muß diese Gutschrift ausfallen? Wie
der (damalige) Kaufpreis? Ein aktueller Preis (=Wert) ist ja
nicht mehr so leicht feststellbar, da es die Karte ja nicht
mehr gibt.

Vielen Dank für eure Antworten,

Hendrik.

Hallo Stefan,

vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe allerdings noch ein paar Fragen… :smile:

Wenn ich dich richtig verstanden habe, müßte es sich um eine Sachmängelgewährleistung handeln. Auch in den AGBs des Händlers steht
„Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Erhalts der Lieferung.“ (*) und innerhalb dieser Frist bin ich ja noch.

Nur: Wie soll ich denn beweisen, daß der Mangel bereits bei der Lieferung bestand? Oder noch schärfer gesagt: Ich denke nicht, daß der Mangel bereits bei der Lieferung bestand! :frowning:

Heißt das jetzt, ich habe quasi Anspruch auf GAR NICHTS?
Ich dachte immer, diese gesetztlichen 2 Jahre wären so etwas wie eine Garantie und daß man innerhalb dieses Zeitraums defekte Waren umgetauscht / ersetzt bekommt.

Hendrik.

(*) http://www.funcomputer.de/default.php?page=agbs

Hi Hendrik,

Wenn ich dich richtig verstanden habe, müßte es sich um eine
Sachmängelgewährleistung handeln. Auch in den AGBs des
Händlers steht
„Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem
Tag des Erhalts der Lieferung.“ (*) und innerhalb dieser Frist
bin ich ja noch.

Nur: Wie soll ich denn beweisen, daß der Mangel bereits bei
der Lieferung bestand? Oder noch schärfer gesagt: Ich denke
nicht, daß der Mangel bereits bei der Lieferung bestand! :frowning:

Nun, vorzeitiges Altern aufgrund Materialfehlers wäre ebenfalls ein Gewährleistungsfall, da der Mangel (der Materialfehler) bei Übergabe bestand. Ein Mangel muß sich ja nicht gleich bemerkbar machen.

Heißt das jetzt, ich habe quasi Anspruch auf GAR NICHTS?
Ich dachte immer, diese gesetztlichen 2 Jahre wären so etwas
wie eine Garantie und daß man innerhalb dieses Zeitraums
defekte Waren umgetauscht / ersetzt bekommt.

Ich sehe im Moment zwei Interpretationsmöglichkeiten:

  1. Der Händler hat dem Grunde nach einen Gewährleistungsfall anerkannt. Dafür spricht, daß ihr offenbar bereits über Ersatzlieferung gesprochen habt. Dann wärest Du fein raus und der Händler müßte den vollen Preis erstatten. Dies ist aber IMHO eher unwarscheinlich.
  2. Wahrscheinlicher ist, daß das Angebot des Händlers als Kulanzangebot gemeint war und er keinen Gewährleistungsfall anerkennt. Dann wärst Du in der Beweisnot.

Du steckst in Zwickmühle: trittst Du zu forsch auf, könnte sich der Händler in der Tat zurücklehen und sagen „beweiß mal“… Hat er aber (am besten natürlich schriftlich) einen Gewährleistungsfall anerkannt, brauchst Du keine falsche Bescheidenheit an den Tag legen und kannst die Kohle einfordern.

Die Grundlagen dürften jetzt aber klar sein und ein Anwalt lohnt hier sicher nicht. Aber wenn der Händler fair ist (wofür sein Angebot erst mal spricht) solltet ihr euch einingen können…

Viele Grüße
Stefan