Gutschrift Kaufpreis/MwSt. bei Export ausserhalb der EU

Hi,

mal angenommen: Firma A in D bestellt bei Firma B in D Ware mit einer bestimmten Eigenschaft. B liefert an A und A exportiert diese Ware in die USA. Die gezahlte MwSt. holt sich A vom Finanzamt gegen Vorlage der Zolldokumente wieder. Nun hat der Kunde in den USA festgestellt dass Teile der Ware nicht die vereinbarte Eigenschaft besitzen und verlangt die Erstattung des Kaufpreises da er so mit der Ware nichts anfangen kann (und zurückschicken teurer wäre als der Wert der Ware). A stellt sich nun die Frage wie das in der Praxis läuft, denn er hat B ja den Preis incl. MwSt. gezahlt und sich erstatten lassen. Fordert A den B nun auf ihm den Brutto- oder den Nettopreis zu erstatten?

Wie läuft das damit das FA da nichts zu meckern hat?

Danke sagt

K

Servus,

da läuft einiges durcheinander:

Was A mit B gemacht hat, ist für die Behandlung des Geschäftes zwischen A und dem Kunden in USA ganz egal.

Wenn der Kunde in USA einen Erstattungsanspruch gegenüber A hat, führt das nicht irgendwie automatisch zu einem Erstattungsanspruch von A gegenüber B.

Wenn ein solcher besteht, bezieht er sich auf das, was A an B bezahlt hat. Ob A die von B gekaufte Ware in sein Wochenendhaus gestellt, nach USA exportiert, auf den Müll geworfen oder noch gar nicht ausgepackt hat, spielt dabei keine Rolle.

Es sei denn, der Sachverhalt ist nicht so, wie Du beschrieben hast.

Dem Finanzamt ist es übrigens völlig egal, ob Geschäfte zivilrechtlich korrekt abgewickelt werden oder nicht. Es geht hier nur darum, dass nicht mehr Vorsteuer abgezogen wird als erlaubt und dass nicht weniger USt abgeführt wird als vorgeschrieben. Beides ist immer und bei jedem Geschäft gleich zu handhaben.

Schöne Grüße

MM

Hi,

völlig korrekt. Gehen wir aber mal davon aus dass A gegenüber B einen berechtigten Anspruch hat.

Also wird A von B die Erstattung des Bruttokaufpreises verlangen. Und wie wird die MwSt. hier behandelt?

Gruss
K

Servus,

für A mindert die Erstattung die abziehbare Vorsteuer, für B mindert sie die abzuführende Umsatzsteuer. Geht technisch am leichtesten und ohne weiteres Nachdenken, wenn A seinen Wareneinkauf und B seinen Erlös storniert und die beiden auf diese Weise die Forderung bzw. Verbindlichkeit für die Erstattung „erzeugen“.

Schöne Grüße

MM

Hi,

Sorry, das mal bitte als Beispiel für steuerliche Laien. :wink:

Gruss
K

Servus,

das war eigentlich vom Steuerlichen ins Buchhalterische „übersetzt“.

A bucht (Bezahlter Rechnungsbetrag) per Kreditor B an Wareneinkauf und USt.
B bucht (Bezahlter Rechnungsbetrag) per Erlöse 19% und USt an Debitor A.

Dann fließt das Geld, und A bucht per Bank an Kreditor B, B bucht per Debitor A an Bank.

In der USt-Voranmeldung für diese Periode hat A um das bezahlte und dann erstattete Entgelt niedrigeren Wareneinkauf und um die darauf entfallende USt niedrigere abziehbare Vorsteuer. B hat niedrigere Umsätze 19% und die niedrigere darauf entfallende USt.

Schöne Grüße

MM

Hi,

danke!

Gruss
K