Hallo,
ich hab’ mir vor ca. 9 Wochen eine Grafikkarte für 540 Euro gekauft, nachdem das Produkt neu auf den Markt gekommen ist (GeForce 4) und auf meinem Rechner nicht funktionierte, habe ich die Ware zurückgeschickt und um einen alternativen Ersatz eines anderen Herstellers gebeten.
Nachdem drei Wochen vergingen, bekam ich als Antwort: „Sie erhalten in Kürze eine Gutschrift“
so und nun bekam ich gestern die Gutschrift und mir wurde doch glatt ein Betrag von 54 Euro zwecks Storno und Servicepauschale abgezogen.
Ist das erlaubt? Ich bin ja nun wohl voll der Lackierte.
Habe ich Aspruch auf mein Geld?
Danke!
Hallo,
wenn damit ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt ist, dann muß die Situation so wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Kauf gewesen ist. Also hast du Anspruch auf Rückerstattung des vollen Kaufpreises.
Strittig können im Höchstfalle Versandkosten sein. Andere Gebühren und Pauschalen nicht.
Gruß,
Francesco
hi,
ich denke der wichtigste punkt liegt in dieser aussage:
„… und auf meinem Rechner nicht funktionierte …“
also wenn du das ganze in einem ordentlichen zustand erhalten hast das ding also keine fehler hatte, dann haben deine lief. ihren vertrag erfüllt, wenn das nun bei dir nicht geht dann können die schon ersatz für ihre kosten verlangen,
etwas anderes ist es, wenn du wie folgt bestellt hast: … bestelle ich hiermit für mein hardwaresystem (aufzählung der komp.) mit folgender software (aufzählung der komp.) eine grafikkarte mit folgenden eigenschaften …
wenn dein lief. den vertrag annimmt (siehe erkl. ein paar threads weiter unten) dann muss dein lieferant prüfen ob die passt und dann hast du auch anspruch auf die kompl. gutschrift, evtl. sogar noch extra schadenersatzansprüche- die sind aber schwer nachweisbar)
uwe
Hallo,
also wenn du das ganze in einem ordentlichen zustand erhalten
hast das ding also keine fehler hatte, dann haben deine lief.
ihren vertrag erfüllt, wenn das nun bei dir nicht geht dann
können die schon ersatz für ihre kosten verlangen,
Aber nachdem er die Karte offensichtlich per Versandhandel bestellt hat, kann er sie doch 14 Tage ohnehin zurueckgeben, aus welchem Grund auch immer und muss maximal Versandkosten tragen. Oder?
salut
gernot
*neugierig*
hi,
ach so, hatt ich übersehen ist ja privatgeschäft und versandhandel nach onlinegesetz, hm da kenn ich mich leider nicht so aus, hab mal schnell gekuckt (http://www.fernabsatzgesetz.de/)undund) da steht unter 3. ( http://www.fernabsatzgesetz.de/datenbank/index.php3?.. )
"… Dementsprechend ist der Verbraucher beim Widerruf verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden.
Der Vermittlungsausschuß hat am 07.06.2000 in Berlin getagt und Änderungen bei der Tragung der Rücksendekosten empfohlen. Demnach wird der Unternehmer dem Verbraucher die Rücksendekosten bei einem Warenwert bsi zu 40 Euro auferlegen können.
Er hat dem Unternehmer nur dann Schadensersatz zu leisten, wenn eine Verschlechterung, der Untergang oder die Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes eingetreten ist und diese Umstände vom Verbraucher zu vertreten waren. …" -
hm ich denke danach sind die 54 € „fast“ i.o. - hast du die rücksendekosten getragen- wenn nicht sind die 54 € i.o.,
also im prinzip die erklärung wie in meinem ersten posting nur etwas detailierter und punktgenauer erklärt,
(sorry für die erste ungenaue antwort)
uwe
hi,
oh jetzt steh ich aber in der pflicht, das gesetz galt nur bis 31.12.01, es wurde geändert der neue
BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. 2Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
also fakt nach diesem neuen dingen das
nix
bezahlt werden muss, da über 40 €,
folglich den lieferanten darauf hinweisen und eine frist zur rückzahlung setzen
uwe
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