Denk du doch mal nach!
Dann wirst du bemerkt haben, dass es sich im
Handel (bezogen auf die Masse der verkauften Ware) so gut wie
durchgesetzt hat mindestens 2 Wochen wenn nicht gar 3 Monate
Umtauschrecht zu gewähren.
Nein, das ist mir nicht bekannt. Ich kenne es vom Mediamarkt und von Saturn. Von einem allgemeinen Rückgaberecht, das jeder Händler anbietet, weiß ich gar nichts.
Da der Verkäufer mir dieses Recht
vor Vertragsabschluß anbietet wirst du mir sicher zustimmen,
dass es Teil des Kaufvertrages wird
Freilich, wenn er das anbietet, dann wird es Teil des Vertrages.
Somit habe ich einen
Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung also Rücknahme, oder?
Das wäre nicht so sehr Vertragserfüllung, aber im Großen und Ganzen stimmt es.
Meiner Erfahrung nach verstehen viele Leute nicht den
Unterscheid zwischen einem GESETZLICHEN und einem
VERTRAGLICHEN Anspruch. Hast du diese Erfahrung wirklich noch
nie gemacht? Das könnte ich kaum glauben.
Doch, doch, aber jetzt denkt DU doch mal nach: Jemand kommt zu w-w-w, weil er sein Geld nicht zurückbekommt. Wie kann man dann davon ausgehen, dass es den Gepflogenheiten dieses konkreten Händlers entspricht, Rücknahme (gegen Bares) vertraglich zu vereinbaren? Es ist dies doch gerade ganz offensichtlich nicht geschehen, sonst würde der Händler, davon darf ich doch ausgehen, das Ding zurückgenommen haben und der Fragesteller hätte gar nicht gepostet!
Warum also nicht kurz einen Hinweis auf die Umstände die sich
so doch schon tausendmal ähnlich verhalten heben?
Weil ich dem Fragesteller helfen wollte und von: „Herr Lehrer, ich weiß was, im Keller brennt Licht“ nicht viel halte. Was nützt es dem Fragesteller, wenn es auch Händler gibt, die ihm ein Rückgaberecht eingeräumt hätten?
Du antwortest juristisch korrekt mit „Nein“, toll… Antwort
richtig, Frage unbeantwortet. Ist das echt dein Ziel???
Ich sehe es anders als du.
Ja, aber Frager wollen keine Getzte zitiert, sondern Fragen
beantwortet haben.
Ich glaube, das habe ich getan.
Levay