Gutschrift oder Bares ?

Hallo,

mal so ein beispiel :

Mister X kauft einen USB-Stick bei einem PC-Fachhandel. Der Artikel wird jedoch am nächsten Tag Original Eingeschweisst wieder zurück gebracht.
Muss der Verkäufer dem Käufer hier das Bargeld wieder zurück geben oder darf dieser es sich aussuchen und dem Käufer eine Gutschrift aufzwingen ?

Er darf die Rücknahme sogar ganz verweigern. Also kann er erst Recht die Rücknahme gegen Gutschein anbieten.

Levay

Hallo!

Der Verkäufer muss gar nix.

Also da kann ich mich meinen Vorrednern NICHT anschließen.
Selbstverständlich kann man den USB-Stick zurückgeben WENN die Verpackung nicht beschädigt ist und auch sonst keine Beschädigung zu erkennen ist (z.B. runtergefallen oder LKW drüber gefahren *g*).
Generell gibt es ein „14 Tage Rückgaberecht“. Das wird (zum Glück) zwar selten in Anspruch genommen aber für Notfälle gibt es das.
Ein GUTER PC-Fachhändler würde das sicher auch anstandslos machen.

Das mit der Frage „Gutschrift“ oder „Bares“ ist immer so eine Sache.
Aus der Zeit als ich selber noch einen Laden hatte weiß ich wie das ist, wenn du Geld wieder rausgeben mußt. Das ist ne blöde Sache. Vor allen Dingen, wenn du es nicht mehr hast weil es bei der Bank ist.
Eine Gutschrift soll den Kunden weiterhin an das Haus „binden“. In der Regel findet der Kunde ja auch immer etwas anderes. Wichtig ist, das die Gutschrift ein Datum hat und die Befristung geklärt wird. In der Regel ist das 1 Jahr. Ein Gutschein z.B. verjährt nicht (wenn ich mich jetzt recht erinnere).
Wie das aber alles in einem Streitfall aussieht kann ich auch nicht sagen.
Wichtig ist auch irgendwie immer wie lange der Kunde das Produkt schon hat. Immer sehr ärgerlich, wenn jemand 10 Tage lang ein Produkt hat und ihm dann plötzlich einfällt, das er das angeblich schon hat. Ist eine klare Linie. Der Kunde hat das Produkt ein paar Euro günstiger woanders gesehen und will das neu gekaufte nun wieder beim teureren Fachhändler zurückbringen. Damit der Schaden nicht all zu groß ist, wird in der Regel eine Gutschrift ausgehandelt.
Geh einfach darauf ein, denn Fachgeschäfte haben es in diesen Zeiten wirklich schwer und manchmal sind sie nicht „unfreundlich“, sondern einfach sauer, weil sie ständig übers Ohr gehauen werden (worunter die ehrlichen dann natürlich leiden).
Ich hoffe das hilft.
Gruß
Andreas

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Könntest du deine Behauptung, dass worldwidefab und ich uns hier irren, bitte irgendwie belegen? Recht herzlichen Dank im Voraus!

Levay

Hi Levay,

Er darf die Rücknahme sogar ganz verweigern. Also kann er erst
Recht die Rücknahme gegen Gutschein anbieten.

warum schreibst du sowas? Damit ist NIEMANDEM geholfen außer deinem Ego weil du weißt, dass du dich auf die Gesetze zurückziehen kannst.
Diese Frage wurde wie du ganz sicher weißt schon tausendmal hier gestellt. Warum beantwortest du sie nicht so, dass sie dem realen Leben der Mehrheit der Leute entspricht?

Sorry, aber so ein Verhalten finde ich echt ziemlich unhöflich von dir.

Beste Grüße,
J~

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Äh… hä?
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht ganz, was du meinst. Ich habe erklärt, woraus sich ergibt, dass der Verkäufer einen Gutschein anbieten kann. Das steht so ja nicht im Gesetz - es ergibt sich aber daraus, dass er sogar ganz darauf verzichten könnte, die Sache zurücknehmen. Was daran „unhöflich“ ist, wenn ich das erklären will, leuchtet mir nicht ein.

Levay

Hallo,

Mister X kauft einen USB-Stick bei einem PC-Fachhandel. Der
Artikel wird jedoch am nächsten Tag Original Eingeschweisst
wieder zurück gebracht.

Wenn ich das recht verstehe, hat es sich der Kunde einfach anders überlegt. Dann ist er der Dumme, er hätte sich vorher überlegen müssen, was er wirklich will. Aber viele gute Geschäfte lassen sich auf eine Rückgabe ein. Wie, ob bar oder als Gutschrift, ist ihre Sache.

Anders ist es bei Beanstandungen der Ware. Da hat der Kunde einige Rechte.

Aber das eine darf man nicht mit dem anderen verwechseln.

Gruß Steffi

denk doch mal nach…
Hi,

ich gehe davon aus, dass du in den letzten Jahren regelmäßig einkaufen warst. Dann wirst du bemerkt haben, dass es sich im Handel (bezogen auf die Masse der verkauften Ware) so gut wie durchgesetzt hat mindestens 2 Wochen wenn nicht gar 3 Monate Umtauschrecht zu gewähren. Da der Verkäufer mir dieses Recht vor Vertragsabschluß anbietet wirst du mir sicher zustimmen, dass es Teil des Kaufvertrages wird (wenn ich mich irre lasse ich mich gerne korrigieren). Somit habe ich einen Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung also Rücknahme, oder?
Meiner Erfahrung nach verstehen viele Leute nicht den Unterscheid zwischen einem GESETZLICHEN und einem VERTRAGLICHEN Anspruch. Hast du diese Erfahrung wirklich noch nie gemacht? Das könnte ich kaum glauben.

Warum also nicht kurz einen Hinweis auf die Umstände die sich so doch schon tausendmal ähnlich verhalten heben?
Du antwortest juristisch korrekt mit „Nein“, toll… Antwort richtig, Frage unbeantwortet. Ist das echt dein Ziel???

Das steht so ja nicht im Gesetz

Ja, aber Frager wollen keine Getzte zitiert, sondern Fragen beantwortet haben.

Beste Grüße,
J~

Denk du doch mal nach!

Dann wirst du bemerkt haben, dass es sich im
Handel (bezogen auf die Masse der verkauften Ware) so gut wie
durchgesetzt hat mindestens 2 Wochen wenn nicht gar 3 Monate
Umtauschrecht zu gewähren.

Nein, das ist mir nicht bekannt. Ich kenne es vom Mediamarkt und von Saturn. Von einem allgemeinen Rückgaberecht, das jeder Händler anbietet, weiß ich gar nichts.

Da der Verkäufer mir dieses Recht
vor Vertragsabschluß anbietet wirst du mir sicher zustimmen,
dass es Teil des Kaufvertrages wird

Freilich, wenn er das anbietet, dann wird es Teil des Vertrages.

Somit habe ich einen
Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung also Rücknahme, oder?

Das wäre nicht so sehr Vertragserfüllung, aber im Großen und Ganzen stimmt es.

Meiner Erfahrung nach verstehen viele Leute nicht den
Unterscheid zwischen einem GESETZLICHEN und einem
VERTRAGLICHEN Anspruch. Hast du diese Erfahrung wirklich noch
nie gemacht? Das könnte ich kaum glauben.

Doch, doch, aber jetzt denkt DU doch mal nach: Jemand kommt zu w-w-w, weil er sein Geld nicht zurückbekommt. Wie kann man dann davon ausgehen, dass es den Gepflogenheiten dieses konkreten Händlers entspricht, Rücknahme (gegen Bares) vertraglich zu vereinbaren? Es ist dies doch gerade ganz offensichtlich nicht geschehen, sonst würde der Händler, davon darf ich doch ausgehen, das Ding zurückgenommen haben und der Fragesteller hätte gar nicht gepostet!

Warum also nicht kurz einen Hinweis auf die Umstände die sich
so doch schon tausendmal ähnlich verhalten heben?

Weil ich dem Fragesteller helfen wollte und von: „Herr Lehrer, ich weiß was, im Keller brennt Licht“ nicht viel halte. Was nützt es dem Fragesteller, wenn es auch Händler gibt, die ihm ein Rückgaberecht eingeräumt hätten?

Du antwortest juristisch korrekt mit „Nein“, toll… Antwort
richtig, Frage unbeantwortet. Ist das echt dein Ziel???

Ich sehe es anders als du.

Ja, aber Frager wollen keine Getzte zitiert, sondern Fragen
beantwortet haben.

Ich glaube, das habe ich getan.

Levay

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Und Schweine können fliegen …

Generell gibt es ein „14 Tage Rückgaberecht“. Das wird (zum
Glück) zwar selten in Anspruch genommen aber für Notfälle gibt
es das.

Ja, und Schweine können fliegen. Das ist in etwa genau so richtig wie deine Aussage.

Also wenn man keine Ahnung hat, sollte man einfach mal die Finger von der Tastatur lassen. Es sei denn, du nennst uns hier Quellen für deine Behauptung, was nicht nur mich sehr überraschen würde.

Gruß

S.J.

Hallo!

Aus der Zeit als ich selber noch einen Laden hatte weiß ich
wie das ist, wenn du Geld wieder rausgeben mußt. Das ist ne
blöde Sache.

Ich will Dich ja nur ungern so abrupt aus Deiner Phantasiewelt reißen, aber vielleicht hättest Du den Laden ja noch, wenn Du gewusst hättest, wie die Rechtslage ist? Und auch das kann man seinen Kunden blumig erklären.

Jemand kauft einen USB-Stick bei Dir für 9 Euro. Du verdienst daran 1,80 Euro, freust Dich und gibst das Geld sofort dem Bäcker, um Dir ein belegtes Brötchen zu kaufen. Am nächsten Tag will Dein Kunde die 9 Euro wieder, Du hast aber nur noch 7,20, wovon 5,20 dem Lieferanten und 2 Euro der Steuer gehören. Jetzt geh mal zum Bäcker und verlange die 1,80 zurück.

Darum gibt es unser Zivilrecht, und darum ist das auch gut so, dass es ist, wie es ist. Warum betreibst Du den Laden? Weil es Spaß macht, seinen Namen auf einem Transparent zu lesen? Weil Du gerne Leuten etwas gibst? Ja und ja, aber i. e. L. :wink: willst Du doch damit GELD VERDIENEN! Und wenn Dir jemand was in die Kasse legt, dann soll es auch bitteschön da bleiben! Wie groß wäre das Geschrei, wenn ein Chef seiner Sekretärin aus Jux und Dollerei 50 Euro vom Konto runternehmen würde! Aber Unternehmer sollen keine Sicherheit haben dürfen?

Was Du schilderst, ist eine Art Brauch bzw eine Notwendikgkeit, die dem Einzelhandel vom Metro-Konzern aufoktroyiert wird, weil der mit seiner Milliarden-Mischkalkulation ganz einfach den Großzügigen spielen kann.

Aber hier ist das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“, und da lautet die einzig richtige Antwort „Vertrag ist Vertrag“.

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Haalo Toyx,

die Sache ist m.E. so:

Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag. Eine Rückgabe des Artikels, weil man es sich anders überlegt hat, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen. Etwas andferes gilt, wenn man sich um einen mangelhaften Gegenstand handelt.
Eine andere gesetzliche Möglichkeit, das in anderen Beiträgen angesprochene 14-tägige Rückgaberecht gilt nur bei Fernabsatzverträgen, d.h. wenn der Stick z.B. im Internet oder per Telefon bestellt wurde - was hier aber nicht der Fall ist.
Allerdings können sich aus den vertraglichen Regelungen des Kaufvertrages andere Umstände ergeben. Welche Regelungen da gelten, ergibt sich im Regelfall aus dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Verkäufers. Darin wird bestimmt, inwieweit ein Rückgaberecht eingeräumt wird und ob in diesem Fall Bargeld oder ein Warengutschein ausgehändigt wird. Hier hilfr also nur ein Blick in die - im Regelfall an der Kasse - aushängenden AGB.
Eine allgemeine Übung, sachgrundlosen Umtausch vornehmen zu können gibt es nicht, erst recht keinen Rechtsanspruch.

Michael

aber i. e. L. :wink:

LOL

Marion

Dann widerrufe ich das mal wieder.
Ich hatte da was anderes im Kopf. War verkehrt.
Aber um das Thema mal „an sich“ wieder aufzugreifen. Wenn ich bei meinem Computerhändler was kaufe und stelle dann fest, das ich das nicht brauche, dann gebe ich dem das wieder zurück und weil er das macht, nehme ich eben was anderes mit.
Wenn bei mir damals ein Kunde etwas gekauft hat und damit nicht zufrieden war, habe ich ihm halt was anderes verkauft. So etwas nennt man „Kulanz“ oder „Service“ und ich finde es eigentlich eine gut Sache, weil es dich auch von den Flächenmärkten hervorhebt.
Ich meine, was habe ich davon, wenn ich an einem Gegenstand an dem ich 1,80 Euro verdient habe nicht wieder zurücknehme und diesen Kunden verärgere und der nie wieder kommt. Den Gegenstand kann ich vermutlich in den nächsten Tagen weiter verkaufen, doch der Kunde kommt so schnell nicht wieder.
Anders sieht da natürlich aus, wenn ich extra etwas bestellen muß, was sonst keiner haben will. Das ist wieder eine ganz andere Geschichte. Aber was willst du machen, wenn der Kunde nicht wieder kommt oder sagt sein Auto ist kaputt und hat das Geld nicht…
In der Theorie sieht das immer alles ganz einfach aus, aber wer die Praxis nicht kennt, weiß einfach nicht wie der Hase läuft :wink:

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Ist das nicht wunderbar? Soooo viele Posting zur Klärung einer ganz einfachen Rechtsfrage :smile:

Levay

Hallo,

Wenn ich
bei meinem Computerhändler was kaufe und stelle dann fest, das
ich das nicht brauche, dann gebe ich dem das wieder zurück und
weil er das macht, nehme ich eben was anderes mit.

Genau. Was anderes. Und wenn nichts passendes da ist, eben einen Gutschein. Aber, wie Du selber sagst, eben kein Bargeld.
Gruß
loderunner