Hallo. wir stellen uns vor K(unde) erwirbt ein Notebook eines großen Deutschen Unternehmens für ca. 1050€ - Das Gerät läßt jedoch K im ersten Jahr 4 mal im Stich, der Hersteller repariert das Gerät jedesmal. Nach der 4. Reparatur - K will es zum ersten mal hochfahren - ist das Gerät abermals defekt, zudem die Festplatte gelöscht. K bringt das Gerät zum Händler und stellt einen Antrag auf Wandelung. Diesem wird seitens des Herstellers entsprochen - der Herstleller will 870€ zurückbezahlen. K soll vom Händler eine Gutschrift erhalten die er großzügigerweise auch in 10 Jahren noch einlösen kann. Eine Auszahlung des Geldes wird der Händler ablehnen, das sei so in den Geschäftsbedingungen verankert. K wird vorschlagen, evtl ein günstigeres Gerät für ca. 500€ zu kaufen wenn er den Rest ausbezahlt bekommt. Auch das wird der Händler ablehnen und den Bertrag von 500€ von der Gutschrift abziehen, die weiterhin gültigkeit haben soll. Am Ende ist K frustriert und möchte sein Geld komplett zurück. Der Händler wird dies ablehnen. Wer wird im Recht sein?
zunächst würde wohl die frage zu klären sein, ob die wandlung im rahmen der gesetzlichen gewährleistung durchgeführt wurde oder aber es sich um eine freiwillige leistung des händlers handelt.
im ersten fall dürften die agb des händlers irrelevant sein, im zweiten kann der händler das zu seinen bedingungen tun.
der erste würde wohl dann vorliegen, wenn der kunde etwa erkärt hätte:
„nachdem nun schon die dritte nachbesserung fehlgeschlagen ist, trete ich hiermit aufgrund meiner gesetzlichen rechte vom vertrag zurück.“ _und_ der händer dies vorbehaltslos mit „ok“ beantworten würde.
Ich hatte das mit dem Hersteller so vereinbart und beim Händler gesagt das ich das Gerät wandeln lasse. Entweder ein anderes Gerät oder das Geld. Das ich kein Bares bekomme hab ich erst gestern erfahren, während der ganzen Bearbeitungszeit bin ich von Bargeld oder Gerät ausgegangen. Letzte Woche hat der Händler angerufen und mitgeteilt das ich eine Gutscghrift bekomme - der Hersteller hat alles geprüft und zugestimmt. Gestern dann die Gutschrift geholt und festgestellt das ich da jetzt ein Guthaben habe --> 870€ !
Hallo,
da die Gutschrift vom Hersteller kommt, geht es hier vermutlich um Garantie, nicht um Sachmangelhaftung. Vielleicht sollte sich der UP mal die faq:1152 anschauen, dann kann er diesen Punkt klarstellen.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo. wir stellen uns vor K(unde) erwirbt ein Notebook eines
großen Deutschen Unternehmens für ca. 1050€ - Das Gerät läßt
jedoch K im ersten Jahr 4 mal im Stich, der Hersteller
repariert das Gerät jedesmal. Nach der 4. Reparatur - K will
es zum ersten mal hochfahren - ist das Gerät abermals defekt,
zudem die Festplatte gelöscht. K bringt das Gerät zum Händler
und stellt einen Antrag auf Wandelung. Diesem wird seitens des
Herstellers entsprochen - der Herstleller will 870€
zurückbezahlen.
Leider nicht. Dieser Fall bezieht sich nämlich nur auf Nutzungsersatz bei Nacherfüllung. Für den Rücktritt gilt weiterhin, dass Nutzungsersatz gezahlt werden muss. Dies sieht die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (und auch der § 474 II BGB, der aufgrund des Urteils geändert wurde) auch so vor.
Ansonsten: Rücktritt heißt ja gerade nicht, daß der Verkäufer
machen kann, was er will. Bargeld lacht.
Leider nicht. Dieser Fall bezieht sich nämlich nur auf
Nutzungsersatz bei Nacherfüllung. Für den Rücktritt gilt
weiterhin, dass Nutzungsersatz gezahlt werden muss. Dies sieht
die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
au cool. Danke für den Hinweis. Ich hatte mich über das Urteil, wie ich es in Erinnerung hatte, schon gewundert. Daß es sich nun so verhält, wie du schreibst, freut mich.
au cool. Danke für den Hinweis. Ich hatte mich über das
Urteil, wie ich es in Erinnerung hatte, schon gewundert. Daß
es sich nun so verhält, wie du schreibst, freut mich.
Kein Problem. Die (falsche) Berichterstattung hat mich auch einen ganzen Nachmittag in der Bibliothek gekostet, als das Urteil noch nicht im Volltext verfügbar war.
grüße
Raoul
P.S: eine Quelle will ich Dir aber auch nicht schuldig bleiben : Erwägungsgrund 15 der Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie, zitiert vom EuGH in seinem Urteil ( http://www.vzbv.de/mediapics/eugh_urteil_17_04_2008_… ) unter Rn. 38,39.