Gutschriften

Hallo Team,

angenommen Person R stellt einem anderen Gewerbetreibenden Gutschriften aus. Sei als Beispiel eine Gutschrift in Höhe von 200 Euro zzgl. 16% MwSt. Meine Frage: Muss Person R auf Gutschriften überhaupt MwSt berechnen? Die zweite Frage: Wenn Person R die MwSt hier draufsetzt (also 32 Euro) kann Person R die dann am Jahresende als Vorsteuer geltend machen?

Vielen Dank

Servus,

Falls hier die Bedeutung „Gutschrift“ = Abrechnung über eine Leistung durch den Leistungsempfänger gemeint ist:

Wenn beide Parteien sich über die Abrechnung per Gutschrift geeinigt haben, und wenn die Gutschrift allen Anforderungen genügt, die an eine Rechnung gestellt werden, kann die Gutschrift ganz genauso behandelt werden (und muss betreffend USt-Ausweis so behandelt werden) wie eine Rechnung.

Falls die Bedeutung „Gutschrift“ = Abrechnung über eine Entgeltminderung gemeint ist: Diese mindert das umsatzsteuerliche Entgelt nur, wenn diese Möglichkeit von Anfang an vereinbart war und in der ursprünglichen Rechnung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Anderenfalls bleibt der Leistungserbringer auf der USt sitzen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

es ist so das Person R einen Job erhalten hat durch Person X. Person X bekommt nun eine monatlich Gutschrift von Person R (10% des monatlichen Umsatzes, der beim Kunden enstanden ist).
Also bleibt Person R wohl auf seiner Ust. sitzen, oder?

Gruß R

Servus,

nein, das sind klar Gutschriften im Sinn von § 14 Abs 2 Satz 2 UStG: Wenn die beiden sich über die Abrechnung per Gutschrift einig sind, und die Angaben gem. § 14 Abs 4 UStG drauf sind, ist unter den Bedingungen von § 15 UStG die Vorsteuer für den Empfänger der Leistung (= den Unternehmer, der die Gutschrift ausstellt) abziehbar. Für den Unternehmer, der die Leistung erbringt (= Empfänger der Gutschrift) ist die USt eingenommene = abzuführende USt.

Zur Vermeidung von Problemen im Vorfeld ists wichtig, daß sich der Unternehmer, der per Gutschrift abrechnet, vorher alle notwendigen Angaben vom Empfänger der Gutschrift besorgt, insbesondere eine klare Äußerung betreffend eventuelle Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG.

Schöne Grüße

MM

Hi nochmal :smile:,

ich glaube wir reden immer noch aneinander vorbei.

Also:

Person B hatte keinen Auftrag. Da rief Person C an und sagte: ich kann dich weitervermitteln zu einem anderen Gewerbetreibenden der gerade ein Projekt in Auftrag hat. Für diese Übermittlung erhalte ich 10% vom monatlichen Umsatz, welches durch dieses Projekt zu Stande kommt.

Person B soll Person C dann monatlich eine Gutschrift schreiben. Person B schreibt nun eine Gutschrift z.B. in Höhe von 200 Euro. Auf diese 200 Euro zählt er noch 16% Umsatzsteuer zu. also insgesamt 232 Euro. Ist es Person B denn jetzt erlaubt diese 16% wieder als Vorsteuer geltend u machen?

Besser formuliert?

Grüße R

Servus,

jetzt verstehe ich die Schwierigkeit: Die ist aber gar keine.

Wenn man an die Frage rangeht, muss man fragen, wer welche Leistung gegenüber wem erbringt.

Die Leistung „Auftrag erfüllen“ und die Leistung „Auftrag vermitteln“ sind zwei verschiedene Dinge. Die Provision hat bloß rechentechnisch mit der Leistung „Auftrag erfüllen“ zu tun, sonst nichts.

Derjenige, der den Auftrag vermittelt, erhält zufällig eine Provision, die als Prozentsatz vom Umsatz aus dem Auftrag formuliert ist. Genauso könnte man aber irgendwas anderes vereinbaren, z.B. irgendeinen Betrag X pauschal für jeden Job, egal wie groß der Job ist.

Heißt: Vermittler erbringt Leistung „Vermittlung“.
Über diese Leistung wird vereinbarungsgemäß durch den Empfänger der Vermittlungsleistung (dem der Job vermittelt wurde) durch Gutschrift an den Vermittler abgerechnet.

Das ist umsatzsteuerlich genau so, als würde der Vermittler in irgendeiner anderen Weise für den Unternehmer tätig, z.B. indem er Werbung macht: Die Leistung „Vermittlung“ ist für das Unternehmen erbracht worden, die Vorsteuer aus der Rechnung ist abziehbar. Wenn es keine Rechnung gibt, die durch denjenigen erstellt wird, der die Leistung erbringt, sondern eine Gutschrift, die durch den Leistungsempfänger erstellt wird, ergibt sich aus diesem Abrechnungsmodus kein Unterschied für die ustliche Behandlung des Falls.

Die Gutschrift hat auch nichts damit zu tun, daß eventuell andere Leistungen zwischen dem Vermittler und dem Empfänger der Vermittlung ausgeführt werden.

Beispiel: Elektromeister Klemm bekommt von Händler Unifix regelmäßig Ware. Gleichzeitig vermittelt er dem Händler Unifix neue Kunden aus dem Kollegenkreis. Es ist vereinbart, daß Klemm für jeden vermittelten Kunden von Unifix eine Gutschrift in Höhe von irgendwieviel Prozent des Umsatzes mit dem vermittelten Neukunden aus dem ersten Halbjahr bekommt.

Klemm behält die Beträge der Gutschriften vereinbarungsgemäß beim Bezahlen der Warenlieferungen ein.

Hier liegen zwei verschiedene, voneinander unabhängige Leistungen vor:

Lieferung Unifix an Klemm
Vermittlungsleistung Klemm an Unifix.

Daß die beiden beim Bezahlen verrechnet werden, macht daraus keine einheitliche Leistung.

Schöne Grüße

MM