Seltsames Beispiel, weil der PC in jedem Fall iR von Gewinneinkünften berücksichtigt würde, Sie beziehen sich im Text jedoch auf Überschusseinkünfte.
Seis drum: Der PC wäre einem BV zuzurechnen; wäre das zB der Arbeitgeber würde dort die AfA geltend gemacht werden. Die betriebliche Nutzung im Nebengewerbe ist dort eine Einlage des AN, bzw. Inhabers. Fraglich wäre dann, ob diese Einlage beim AN als lohn zu versteuern wäre, weil nur die private Nutzung für den AN steuerfrei ist, nicht hingegen die Nutzung in einem Betrieb!
Umgekehrt wäre es dann so, dass der PC dem Nebengewerbe zugerechnet wird und dort die AfA geltend gemacht wird. Die Nutzung in einer anderen Einkunftsart, wäre dann betriebsfremd; d.h. eine Entnahme.
Was wäre dann z. B. mit einem PC, der zur Hälfte für denBeruf
als Angestellter und zur anderen Hälfte für’s Nebengewerbe
genutzt wird?
*grübel*