GWG - ja oder nein?

Hallo,

nehme wir mal an, dass ein Gewerbetreibender einen neuen Bürostuhl von einem Verbraucher kauft (war ein Weihnachtsgeschenk für den Verbraucher, das er nicht haben wollte). Beide einigen sich auf einen Kaufpreis von 480 Euro.

Könnte der Gewerbetreibende diesen als GWG buchen (weil € 410 + MwSt. = € 487.90) oder gilt hier die Grenze von 410 Euro, weil der Verbraucher keine MwSt. in Rechnung stellen würde?

Danke

Moin,

Ist auf der Rechnung des Verbrauchers Umsatzsteuer ausgewiesen? Wenn ja, sollte ihm klar sein, dass diese an das Finanzamt abzuführen ist.

Ist keine USt ausgewiesen, dann beläuft sich der Kaufpreis auf 480 Euro brutto wie netto und somit ist es kein GWG mehr, denn es ist nur dann ein GWG, wenn der Anschaffungspreis max. 410 Euro netto beträgt. Wenn nämlich keine USt ausgewiesen, kann auch keine VoSt abgezogen/ herausgerechnet werden.

VG
e

Das ist in diesem Fall kein GWG mehr, weil in den 480,00 Euro keine USt enthalten ist. Nur umgekehrt, wenn ein nicht Umsatzsteuerpflichtiger einen Gegenstand mit korrekt ausgewiesener USt für berufliche oder betriebliche Zwecke kauft, ist der Nettobetrag maßgeblich, auch wenn er die USt nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Die Umsatzsteuer beim Kauf durch den Privaten ist jetzt keine mehr, wenn er weiter verkauft (Unterbrechung der Unternehmerkette). Bleibt als Trost eventuell der dämliche 1000-Euro-Posten.

Ist keine USt ausgewiesen, dann beläuft sich der Kaufpreis auf
480 Euro brutto wie netto und somit ist es kein GWG mehr, denn
es ist nur dann ein GWG, wenn der Anschaffungspreis max. 410
Euro netto beträgt. Wenn nämlich keine USt ausgewiesen, kann
auch keine VoSt abgezogen/ herausgerechnet werden.

Das wäre mir neu.

Ist aber seit 1967 so

Was ist seit 1967 so?
GWG?
USt?

APO?
Studentenbewegung?

Seit 1967, gültig ab 1.1.1968 haben wir die derzeitige USt-Systematik, nach der Vorsteuer - und damit bestimmend für die Berechnung eines Nettobetrages - nur rechtmäßig ausgewiesene Umsatzsteuer sein kann und Ihre (und meine) Ausführungen also niemanden überraschen dürften.

Ich glaube aber herausgefunden zu haben worauf Petz hinaus will:

Kleinbetrags-Rechnungen
http://www.steuertipps.de/lexikon/kleinbetragsrechnung

Ob es ein GWG ist oder nicht, entscheidet sich immer nach dem Nettobetrag.

Nichts anderes habe ich behauptet. Ich wollte es dem UP nur nochmal verdeutlichen, dass aus einer - sofern dem so ist - „Privatrechnung ohne USt-Ausweis“ keine USt herausgerechnet werden kann und somit in diesem Sachverhalt kein GWG vorliegt.

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Könnte der Gewerbetreibende diesen als GWG buchen (weil € 410

  • MwSt. = € 487.90) oder gilt hier die Grenze von 410 Euro,
    weil der Verbraucher keine MwSt. in Rechnung stellen würde?

Schauen wir mal ins Gesetz.

§ 6 Abs. 2 EStG:

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen

Das entscheidende ist: „vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag“ fällt im Ausgangsfall weg, weil der Endverbraucher keine VoSt ausweisen kann.

Mehr zur aktuellen Rechtslage rund um die GWG-Abschreibung hier:
Wirtschaftsgüter richtig abschreiben– welches Jahr g…