Gymnasium: Auslandschuljahr an der Grenze von G8 zu G9

Liebe Experten,

meine Frage betrifft ein Auslandsschuljahr während der Schulzeit auf einem niedersächsischen Gymnasium:

Wenn ein Kind des letzten Jahrgangs der G8-Regelung die Klasse 10 erfolgreich abschließt und anschließend ein Jahr im Ausland die Schule besucht, kann es dann in Deutschland im ersten Jahrgang der G9-Regelung in der Klasse 11 seinen Schulbesuch fortführen (wohl wissend, dass sich damit seine Schulzeit um insgesamt 2 Jahre - 1 Jahr Ausland + 1 Jahr G8/9-Wechsel verlängert)?

Und wie wäre es, wenn es im G8-System die Klasse 10 (z.B. vorsätzlich) nicht erfolgreich abschließt, also die G8-E-Phase noch nicht gemeistert hat? Kann es dann in der Klasse 11, also der G9-E-Phase weitermachen?

Vielen Dank für jeden Hinweis, der hier Klarheit schafft …

Ralf

Hallo Ralf,

eine solche Frage müsste die Schule „eigentlich“ ganz eindeutig beantworten können, habt ihr da mal nachgefragt?

Gruß
Christa

Hallo Christa,

die Schule weiß es nicht.
Der zuständige Dezernent der Landesschulbehörde glaubt, dass es nicht geht - kennt die rechtliche Situation für diesen Fall aber auch nicht.
Die Rechtsabteilung der Landesschulbehörde schweigt bislang …

… aber die Austauschorganisationen wollen für ihre Bemühungen € 8.500,-. Da würde ich so gerne im Vorfeld bescheid wissen.

Liebe Grüße
Ralf

Hallo nochmal,

das kann ich sehr gut verstehen, aber wenn die Rechtsabteilung der LSchB sich noch nicht geäußert hat … ich denke, die wären die einzigen, die euch eine rechtsverbindliche Auskunft geben können.

Deine erste Variante erscheint mir plausibel, denn wenn das Kind die 10. Klasse erfolgreich abschließt, dann ist es ja in die 11. Klasse versetzt worden. Ich weiß, dass viele nach einem Auslandsjahr einfach dort weiter machen, wo sie stehen geblieben waren, sozusagen :-), aber je nach Auslandsjahr kann das theoretisch auch angerechnet werden, so dass das Kind im Prinzip nach der Rückkehr in die 12. Klasse gehen könnte, zumal es nach alter Regelung ja die E-Phase hinter sich hat.

Bei der 2. Variante könnte ich mir vorstellen, dass es zwar in der 11. Klasse „weitermachen“ könnte, dass es aber trotzdem als Wiederholung gilt, was Einfluss auf die weitere Schulzeit haben könnte (ich weiß nicht, wie die Wiederholungsregelung in den allgemeinbildenden Gymnasien ist).

Viele Grüße
Christa