Na, da kennst Du aber die deutsche
Rechtsprechung nicht.
Vor den Zivilgerichten darf nicht
ausdrücklich gelogen werden,
a b e r :
es darf ausdrücklich dummes Zeug erzählt
und geschrieben werden !
DAS gilt auch für die Richter !!!
Bei e-bay nur das kaufen, was Du vorher
selber gesehen hast.
Wenns wertvoll und mir wichtig ist, reise
ich mit Laptop an.
Wer anders bei e-bay vorgeht ist bekloppt !
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Die gesetzlichen Regelungen zwischen Verbrauchergeschäften und sonstigen Geschäften sind gleich. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei Verbrauchergeschäften viele Vorschriften (einseitig) zwingendes Recht sind. Grundsätzlich unterscheiden sich Verbrauchergeschäfte und Nichtverbrauchergeschäfte überhaupt nicht, etwas anderes wäre ein rechtssystematischer Denkfehler.
wenn hier von Geschäften zwischen privatleuten gesprochen
wird, sollte man auch bei der Situation bleiben und nicht
plötzlich die Situation zwischen Kaufleuten und Laien
heranziehen.
Der Haftungsausschluss bei Privatverkäufen bezieht sich im Prinzip doch nur auf solche Mängel, die der Verkäufer nicht kennt oder mit denen der Käufer aufgrund der Umstände (z.B. Alter des Autos) rechnen muß.
Dann geh doch mal auf die ADAC-Seite: http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasin…
"…Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. "
Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)
Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: „gekauft wie besichtigt“ – oder „wie besichtigt und probegefahren“! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245)…
…Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer
Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre."
Gruß
Peter
Hallo Levay,
nicht wenige Angebote werden zum einen mit einem sehr niedrigen "Auktions"startpreis eingestellt und gleichzeitig mit einem um ein vielfaches höheren Sofortkaufpreis.
Und jetzt darf ich lt. LG annehmen, daß der Gegenstand (wegen nicht beschriebener Mängel) auch nur den Startpreis wert ist und dies der Verkäufer auch weiß?
Ich dachte immer, Rechtsregeln wären deshalb sehr abstrakt formuliert, daß Gerichte auch bei neu auftretenden Problemkreisen sachgerecht urteilen können
Gruß
Peter