Hallo alle zusammen:smile:
leider bin ich dieses Jahr beim Abitur in Bw auf einem WG durchgefallen, was wahrscheinlich an der Panik im Abitur lag.
Mein Durchschnitt bewegte sich meist bei 2,8
Nun hat mein Rektorin ein Problem damit mich wiederholen zu lassen aus Gründn des Platzmangels etc. und da ich es anscheind nächstes jahr wieder nicht schaffen würde.
Darf sie mich einfach nicht mehr wiederholen lassen?(Ich bin noch nie sitzen geblieben)
Dankeee für die Anworten!
eigentlich nicht.
Du hast ein Recht aufs Wiederholen
Nonsens. Er darf nicht!
Hallo
das
eigentlich nicht.
Du hast ein Recht aufs Wiederholen
ist absoluter Blödsinn.
Wenn er das Abitur bestanden hat, darf er NICHT wiederholen, auch nicht zur Notenverbesserung.
Das steht in der
Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO
§ 29 Voraussetzungen für die Wiederholung
(6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/buf/pa…
Gruß
Wawi
Hallo, Wawi,
Du hast ein Recht aufs Wiederholen
ist absoluter Blödsinn.
Wenn er das Abitur bestanden hat, darf er NICHT wiederholen,
auch nicht zur Notenverbesserung.
wenn ich das UP
leider bin ich dieses Jahr beim Abitur in Bw auf einem WG
durchgefallen
richtig verstehe, hat er/sie aber ja nicht bestanden?
Gruß
Kreszenz
Au weia, die Hitze … :-/
… macht mich mürbe :-/
Ich las was von 2,8 ging davon aus, dass er das verbessern wollte.
Na dann: einmal darf wiederholt werden 
Zulassung darf nur bei fehlenden Voraussetzung versagt werden, das ist hier sicher nicht der Fall
Sorry sorry sorry Asche (oder besser kühles Wasser) auf mein Haupt
Danke nochmal Kreszenz
Gruß
Wawi
(der heute besser nicht mehr antwortet)
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Hallo,
Selbstverständlich kannst du wiederholen, es gilt die BGVO. Insbesondere §29 und §30.
Der einzige Grund der zu Problemen führen könnte ist eine Kurswahl, die im Folgejahrgang nicht möglich ist, aber dann kommt:
„(4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.“
Eigentlich steht alles im Leitfaden, den du bekommen hast oder in der entsprechenden Verordnung.
Leitfaden: http://www.km-bw.de/servlet/PB/-s/fwzq1oq3x9hnz07ehz… dort Seite 42
BGVO: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&q…
hth
mk