Hallo liebe ww’ler,
habe ein Objekt mit einem großen Grundstück im Visier …
und habe vom Inhaber nun folgende zusätzliche Mietvereinbarung
reingedrückt bekommen … welche mir unglaubsiche Bauchschmerzen machen !
Nun bin ich dabei ihm mal meine Version entgegnzubringen …
der sich aus dem bauch heraus gesagt schon sehr sehr abweicht !
Komme mir sehr eingengt vor bei diesem vertrag 
vielleicht habt ihr eine vorstellung davon auf welche punkte ich mich defenitiv nicht einlassen sollte die ich ihm begründen kann …
Liebe Dank und Grüße
Xavier
_____________________________________________
Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag
.
-
Der Mieter verpflichtet sich, auf eigene Rechnung die Gästetoiletten, -kabinen sowie Wand- und Fussbodenkachelung komplett zu erneuern, ebenso die Fussbodenkachelung des Gastraumes, und zwar binnen Jahresfrist. Die Neugestaltungen sind jeweils mit der Vermieterin abzustimmen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Wertersatz für Investitionen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Im Gegenzug sichert die Vermieterin zu, den Mietzins während der nächsten fünf Jahre nicht zu erhöhen. Sollte der Mieter diese Verpflichtung nicht erfüllen, so erhöht sich der monatl. Mietzins rückwirkend seit Vertragsbeginn um € 150,-- . Des Weiteren entfällt die Mietzinsbindung. Die Erhöhung des Mietzins unterliegt dann § 4 des Mietvertrages.
-
Jegliche baulichen Veränderungen und Änderung an der Fassadengestaltung seitens des Mieters sind vorab der Vermieterin anzuzeigen und bedürfen ihrer ausdrücklichen Genehmigung.
-
Sollte es zu notwendigen Reparaturen am Mietobjekt kommen, die den Gastronomiebetrieb behindern oder auch zur vorübergehenden Schliessung des Lokals führen, so hat der Mieter dies hinzunehmen und kann keinen Ersatz für entgangenen Gewinn einfordern und nicht den Pachtzins mindern.
-
Die Selbstbeteiligung des Mieters an notwendigen, vom Vermieter zu tragenden Reparaturen beträgt € 100,- pro Reparatur.
-
Bei verspäteter Mietzinszahlung (Zahlungseingang spätestens am 3. Werktag des Monats) ist ein Säumniszuschlag von € 10,- nebst 12% Verzugszinsen zu zahlen.
-
Der Mieter verpflichtet sich, ausschliesslich über die Radeberger AG, Darmstädter Landstr. 185, 60598 Frankfurt bezogenen Biere und Mineralwässer zu vertreiben.
-
Dem Mieter ist bekannt, dass es bei Regen zu Wassereinbruch kommen kann. Dies wurde bereits bei der Festsetzung des Mietzinses berücksichtigt, so dass eine weitere Mietzinsminderung dem Mieter nicht zusteht. Dem Mieter obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass keine eingebauten Gegenstände hierdurch beschädigt werden. Jeglicher Schadensersatz seitens der Vermieterin ist ausgeschlossen.
-
Dem Mieter ist es gestattet, den Innenhof als Parkfläche für strassenverkehrs-zugelassene PKW unterzuvermieten. Jede dieser Untervermietungen ist der Vermieterin namentlich mit KFZ-Kennzeichen und Höhe des Mietzins anzuzeigen. Jegliche Art weiterer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts oder Teilen davon ist ausgeschlossen. Bei Zuwiderhandlung ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
-
Jegliche Art handwerklicher und sonstiger Tätigkeiten auf dem Gelände, die nicht ausschliesslich dem Gastronomiebetrieb dienen, sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

