Hallo zusammen
Habe eine Frage zum Verpflegungsmehraufwand!!
Ich fahre um 06:00 zur Arbeit und komme von der Weiterbildung um 22:15 zurück. Arbeitsstätte und Weiterbildungsstätte liegen im selben Ort!! Feierabend habe ich ca. um 15:30!!Beginn der Weiterbildung um 18:00 und endet um 21:00
Habe gehört dass ich den Verpflegungsmehraufwand nicht beantragen kann weil Arbeitsstätte und Bildungsstätte in einem Ort liegt und die Zeit erst berücksichtigt wird ab verlassen der Arbeitsstätte?? Macht für mich aber keinen Sinn, müsste 65 Km zurück fahren um was zu essen und dann 65 Km zurück zum lernen!! Hole mir nach Feierabend immer etwas zu essen, geht auch ins Geld wenn man nicht sehr viel verdient!!
Kann ich den Verpflegungsmehraufwand beantragen?? Wer kann mir diese Frage beantworten??
Hallo,
sorry, da kann ich leider nicht helfen.
LG, Gerry
Ich glaub das das stimmt den du wirst ja nicht dazu angehalten 65 km zu fahren das ist ja eine (tschuldigung Lustfahrt) ausserdem wird die Fahrt zur Arbeitsstätte meiner Meinung nach sowiso nur einfach berechnet.
LG Mausi123
sorry, mit diesen speziellen Dingen des operativen Geschäfts kenne ich mich nicht aus.
gruß
Hallo,
Den Verpflegungsaufwand können sie leider nicht absetzen.
TIP: Geben Sie dafür einen höheren Betrag bei außergewöhnlichen Belastungen(eventuell Höchstbetrag)an,oder mehr Kilometer zur Arbeit.Da summiert sich auch einiges zusammen,was wenigstens einen Teil zurückbringt.
Gruß
monika61
Hallo!
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen. Ist nicht mein Spezialgebiet. Unter folgendem Link gibt es aber interessante Beispiele, Links, Hinweise:
http://www.betriebsausgabe.de/forum/forum-13.html
Gruß, Anke
Selbst wenn Sie so tun, als ob Sie zwischendurch nach Hause gefahren wären, würde es nichts ergeben. Wenn Sie 16:00 von zu Hause wieder losfahren und 22:00 zu Hause wären, wären das nur 6 Stunden (für Verpflegungsmehraufwendungen müssen Sie mindestens 8 Stunden außerhalb sein). Die Arbeitszeit kann nicht mit dazugerechnet werden! Niemals! Sorry.
Hallo,
m.E. scheitert der Verpflegungsmehraufwand daran, dass die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt sind. M.E. zählt die Abwesenheit ab Beendigung der regulären Arbeit um 15:30 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen