Hallo Christian,
unseren Beispiel-Gründer möchte ich gerne zum StB schicken, genauso wie es in den anderen Antworten schon vorgeschlagen worden ist.
Ich denke aber, dass dort die guten Antworten der bekommt, der die richtigen Fragen stellt.
Will deshalb die zwei vorgelegten Themen „Einlage zum Teilwert von Werkzeug, Maschinen, PKW aus Privatvermögen“ und „Immobilie im Betriebsvermögen“ noch ein bisschen näher beleuchten.
Vorab: Dass unser Gründer aus dem Beispiel keine Überschussrechnung erstellen, sondern von vornherein bilanzieren möchte, halte ich für einen guten Ansatz. Bei einem Handwerksbetrieb mit einer vergleichsweise großen Zahl von kleinen Umsätzen weiß man sonst schnell nicht mehr, wo man steht: Gerade auf dem Bau zieht sich jeder Auftraggeber Skonti, Rabatte, erfundene Gewährleistungseinbehalte und (leider manchmal genauso erfundene) Anzahlungen ab, und ohne vernünftige Verwaltung der offenen Forderungen arbeitet einer dann leicht für Gotteslohn und seinen guten Namen. Auf der anderen Seite kann sich der Überschussrechner leicht in die Tasche lügen, wenn er Rückstellungen und Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt. Mehr als einen mehr oder weniger groben Überblick kann die Überschussrechnung nicht liefern.
Die Frage „Einlage zum Teilwert“ hast Du schon selber konkretisiert. Ein Hinweis: Je besser der Wert der Gegenstände geschätzt wird, desto weniger Belege und Nachweise sind dafür nötig. Beim PKW gibt es diesen Fall ja öfter mal umgekehrt: Entnahme eines gebrauchten Betriebsautos, ohne dass ein Verkauf stattfindet. Hier sind die Listen von Töpfer und von Schwacke allgemein, auch durch die Finanzbehörde, anerkannt - soviel ich weiß, wird bei steuerlichen Außenprüfungen üblicherweise mit der Schwacke-Liste gearbeitet.
Der Fall des gebrauchten Hiltibohrers ist so eine Sache. Wenn er seinerzeit privat gekauft worden ist, und Gewährleistung oder Garantie keine Rolle spielen, ist es normal, dass keine Rechnung mehr vorliegt. Der Wert von etwa tausend Euro steht in keinem Verhältnis zu dem Aufwand für ein Wertgutachten. Sinnvoll könnte hier sein, ähnliche Angebote aus Kleinanzeigen usw. herzunehmen, mit einem Abschlag dafür, dass der, der eine Anzeige veröffentlicht, immer ein bisschen mehr reinschreibt als er erwartet. Vielleicht zehn Prozent runtergehen, dann kann so ein Anzeigentext schon als Nachweis dienen.
Wegen des Hauses sollte unser Beispielmann ein paar Dinge berücksichtigen:
(1) Er ist als natürliche Person Inhaber eines Einzelunternehmens. Anders als etwa bei der Einmann-GmbH kann er keinen Mietvertrag „mit sich selbst“ schließen. Er ist erstmal Käufer und Eigentümer des ganzen Anwesens, ohne Aufteilung oder Trennung zwischen Betrieb und Privatnutzung, was den Kaufvertrag betrifft. Was die Finanzierung (eventuell Aufteilung eines Darlehens in mehrere Einzelverträge) betrifft, sind wir hier im Forum zu weit weg, um etwas gescheites sagen zu können.
(2) Es hat aber einige Auswirkungen, welcher Teil des gesamten Anwesens zum Betriebsvermögen gehört. Die Frage des Vorsteuerabzuges spielt im Beispiel wahrscheinlich keine Rolle, wenn der jetzige Besitzer kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist (Wenn er einer sein sollte, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die ich hier weglasse). Die im gegebenen Beispiel wichtigste Auswirkung bezieht sich auf die Versteuerung von Gewinn, der anfallen kann, wenn sich in ein paar Jahren zeigen sollte, dass trotz aller Mühe die Sache nicht läuft, und das Anwesen wieder verkauft wird - oder auch, wenn irgendwann in Zukunft der Betrieb altershalber aufgegeben wird und das Anwesen zu seinem künftigen, vielleicht höheren Wert, aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen übergeht. Ein solcher Gewinn aus Veräußerung oder Entnahme ist im Fall Betriebsvermögen immer steuerpflichtig, im Fall Privatvermögen nur in einigen besonderen Fällen. Andere mögliche Auswirkungen lasse ich hier weg, weil sie im beschriebenen Beispiel sehr am Rand liegen. Die andere Seite ist, dass ein Gebäudeteil, der nicht zum Betriebsvermögen gehört, auch nicht per Abschreibung den steuerlichen Gewinn vermindert. Das tut in dem gegebenen Beispiel aber nicht sehr weh, weil auf den Resthof nur 2 v.H. der anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Abschreibung abgezogen werden kann, wenn er ab 1924 gebaut worden ist, oder 2,5 v.H., wenn er älter ist.
(3) Wenn der Beispiel-Gründer sich in dem Anwesen einrichtet, kann er ein Stück weit die Zuordnung Betriebsvermögen/Privatvermögen beeinflussen ohne zu lügen oder zu tricksen: Gemischt genutzte Teile des Gebäudes, die nicht objektiv eindeutig dem Betrieb zurechenbar sind, gelten als privat genutzt.
(4) In einem Fall hat der Gründer die Option, ob er den betrieblich genutzten Gebäudeteil als Betriebsvermögen behandeln will oder nicht, wenn dieser Gebäudeteil weniger als 20.500 € wert ist und gleichzeitig nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts vom gesamten Anwesen ausmacht (§ 8 ESt-Durchführungsverordnung). Das wird im gegebenen Beispiel nicht der Fall sein.
(5) Wenn der anteilige Wert des betrieblich genutzten Gebäudeteils diese Grenze übersteigt, ist die nächste bedeutende Grenze, ob er mehr als die Hälfte des Wertes insgesamt ausmacht. Das hängt auch bei dem beschriebenen Fall von der Bewertung (besonders auch der Nebenräume, Scheuer und Garage) ab und von der Zurechnung von gemischt genutzten Räumen zum Betriebsvermögen. Wenn der anteilige Wert der zum Betriebsvermögen zählenden Gebäudeteile mehr als die Hälfte des Werts vom ganzen Gebäude ausmacht, gehört auch der Grund und Boden zum Betriebsvermögen. Wenn er unter dieser Grenze liegt, zählt das (gedacht aus dem Wert des ganzen Anwesens „herausgerechnete“) Grundstück ohne Gebäude zum Privatvermögen (§ 99 Abs 2 Bewertungsgesetz). Dieses wäre mit Blick auf eine eventuelle künftige Entnahme für den Gründer aus unserem Beispiel wahrscheinlich wünschenswert. Die Bedeutung dieser Frage hängt auch davon ab, ob man an der Stelle, wo das Anwesen liegt, auch noch in Zukunft mit steigenden Preisen für Bauland rechnen kann, und auch, obwohl ein Resthof draufsteht.
Ich denke, die wichtigsten Fragen aus dem gegebenen Beispiel, die durch einen Fachkundigen vor Ort bearbeitet werden sollten, sind jetzt etwas deutlicher.
Schöne Grüße & gutes Gelingen!
MM