Habe Fragen wegen Gewerbeschein,Namen,Anstellung

Hallo alle zusammen,

ich habe ein paar Fragen und ich hoffe, ich werde mich kurz genug fassen.

  1. darf ich ein gewerbe -nur ein bespiel!- M&N Services benennen? Mir wurde gesagt, dass keine Namen wie z.b. Nina blahbla verwendet dürfen, wenn es keine gmbh ist, ist das richtig? Was ist erlaubt und was nicht?

  2. wenn ich als Deutsche ein Gewerbe anmelde in der Rubrik Dienstleistungen, was erwartet mich?

  3. ich möchte einen amerikanischen Lehrer einstellen, der zwar eine Aufenthaltsgenehmigung hat, aber nur befristet und leider hat er keine Arbeitserlaubnis.
    Ich möchte ihn aber unbedingt einstellen, weil mich seine Leistungen überzeugen und er einen Unterrichtsstil hat der zu meinen Vorstellungen passt.

Werde ich Probleme haben, wenn ich das durchsetzen möchte? Was kommt auf mich zu und was muss ich beachten?
Werden hier VORAB Aufträge erwartet (ich könnte einen größeren Auftrag aufweisen)?
Arbeitsmaterial ist vorhanden.

Welche Kosten kommen bei einer Anmeldung auf mich zu?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir Jemand meine Fragen beantworten kann und mir wertvolle Tipps mit auf den Weg gibt. Dankeschön.

lg Nina

Hallo alle zusammen,

Hallo!

ich habe ein paar Fragen und ich hoffe, ich werde mich kurz
genug fassen.

  1. darf ich ein gewerbe -nur ein bespiel!- M&N Services
    benennen? Mir wurde gesagt, dass keine Namen wie z.b. Nina
    blahbla verwendet dürfen, wenn es keine gmbh ist, ist das
    richtig? Was ist erlaubt und was nicht?

Auf dem Gewerbeschein interessiert dein Phantasie-Namen keiner. Hier musst du dich unter deinem echten Namen registrieren.

  1. wenn ich als Deutsche ein Gewerbe anmelde in der Rubrik
    Dienstleistungen, was erwartet mich?

??? Arbeit??? Kapiere die Frage nicht?

Welche Kosten kommen bei einer Anmeldung auf mich zu?

Je nach Gemeinde unterschiedlich von 0 - 40 Euro!

lg Nina

LG Falke

Hallo.

  1. darf ich ein gewerbe -nur ein bespiel!- M&N Services
    benennen? Mir wurde gesagt, dass keine Namen wie z.b. Nina
    blahbla verwendet dürfen, wenn es keine gmbh ist, ist das
    richtig? Was ist erlaubt und was nicht?

Andersrum wird, soweit ich weiß, ein Schuh draus : Wenn Du keine Kapitalgesellschaft aufmachst, muss Dein Name zwingend Firmenbestandteil sein. Also „M&N Services GmbH“ ginge (falls der Name nicht geschützt ist). „M&N Services Nina Sowieso GmbH“ ginge auch. „M&N Services“ als Einzelunternehmung ginge nicht, „M&N Services Nina Sowieso“ wiederum schon.

  1. wenn ich als Deutsche ein Gewerbe anmelde in der Rubrik
    Dienstleistungen, was erwartet mich?

Unendlicher Reichtum :wink:

Ein Gewerbe mit der schlichten Angabe „Dienstleistungen“ anzumelden, wird nicht klappen, denke ich. Dienstleistung kann horizontal, Fußpflege, Gebäudereinigung, Wauwaugassiführen und wasnichtnochalles sein. Der Geschäftsgegenstand muss also etwas genauer angegeben werden.

Drei bis zwei Wochen nach der Gewerbeanmeldung wird Dir zunächst ein Schrieb vom Finanzamt ins Haus flattern, in dem Dir eine Steuernummer zugeteilt wird. Außerdem erhältst Du auch Post von der IHK, die Dich als neues Mitglied begrüßen wollen wird. Kostet natürlich eine Kleinigkeit.

hat er keine Arbeitserlaubnis.

Einfach : Isnit.

Ich möchte ihn aber unbedingt einstellen, weil mich seine
Leistungen überzeugen und er einen Unterrichtsstil hat der zu
meinen Vorstellungen passt.

keine Erlaubnis, keine Arbeit. No tickee, no washee. Beschäftigst Du ihn trotzdem, bekommt ihr beide Ärger der nicht zu knappen Gattung.

Werden hier VORAB Aufträge erwartet (ich könnte einen größeren
Auftrag aufweisen)?

Nø. Der Antrag wird formal geprüft. Alles Weitere veranlassen andere Behörden.

Welche Kosten kommen bei einer Anmeldung auf mich zu?

Bei uns in KS kostete das Um melden vor 10 Jahren 52 Märker. Heute werden die Preise wohl bei 60 € liegen. Soweit ich weiß, sind die Gemeinden da aber frei in der Gestaltung (die An meldung 3 Jahre davor, in einer anderen Gemeinde, kostete mich seinerzeit irgendwas mit 20 Märkern).

beantworten kann und mir wertvolle Tipps mit auf den Weg gibt.

Bevor Du loslegst, solltest Du bei der Kammer einen entsprechenden Kurs absolvieren. Das spart Dir manchen blauen Fleck, besonders hinsichtlich Deiner steuerlichen Behandlung … U.U. wird der Besuch dieses Kurses sogar gefördert. Sprich mal mit Deiner zuständigen IHK.

Gruß kw

an Falke
Hi Falke.

danke für deine Antwort. Aber ich muss kurz nachhaken:

ok, auf dem Gewerbeschein muss ich meinen Namen angeben *klar*, aber wie darf ich mein „Unternehmen/Gewerbe“ repräsentieren? Wie ich will? Ganz egal wie??? Keine Grenzen gesetzt? Es gibt doch z.b. Namen die darf man nicht verwenden, weil die schon vergeben sind. Kann doch nicht Jemand hergehen und sagen „ich nenne mein Unternehmen H&M“…weisst du was ich meine?

Ich meinte, was für Papierkram erwartet mich. Sorry für die doofe Frage.

Danke für die Kosteninfo.

lg

Nina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

an KW
Hallo KW,

danke auch dir für deine Antworten. Habe sie alle begriffen :smile:

ABER…gibt es denn keinen Weg, dass er arbeiten DARF, wenn ICH ihn einstellen möchte? Kann ich da was beantragen?
Er hat einen festen Wohnsitz (ist kein Asylbewerber) und ein Kind (ist deutscher Staatsbürger) für das er zur Hälfte Sorgerecht hat. Ist denn die aussicht so schlecht, dass sie ihm endlich die arbeitserlaubnis erteilen???

Danke für weitere Antworten :smile:

lg,

Nina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ABER…gibt es denn keinen Weg, dass er arbeiten DARF, wenn
ICH ihn einstellen möchte? Kann ich da was beantragen?

Du nicht aber er:

  1. unbefristete Aufenhaltsgenehmigung
  2. Arbeitserlaubnis

dazu hilft, was du über ihn schreibst (Kind, Wohnsitz etc.)

Zusätzlich erstellst du mit ihm einen Arbeitsvertrag mit der einschränkungsklausel, daß der Vertrag nur gültig ist, wenn er eine entsprechende Arbeitserlaubnis beibringt.

Mit dieser Vertragszusage sollte er i.a. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen können. (Natürlich nur wenn keine anderen Hidnerungsgründe in seiner Person vorhanden sind z.b. Vorstrafen o.ä.)

gruss

  1. ich möchte einen amerikanischen Lehrer einstellen, der zwar
    eine Aufenthaltsgenehmigung hat, aber nur befristet und leider
    hat er keine Arbeitserlaubnis.
    Ich möchte ihn aber unbedingt einstellen, weil mich seine
    Leistungen überzeugen und er einen Unterrichtsstil hat der zu
    meinen Vorstellungen passt.

Hi Nina,
wenn du einen Beschäftigten hast, musst du Beträge bei irgendeiner Berufsgenossenschaft o.ä. zahlen. Die wollen richtig Knete von dir haben, damit Betriebsunfälle (deine Betriebsstätte weisst Gefahren wie z.B. Treppen auf, die dein Beschäftigter runterfallen könnte) abgesichter sind. Zudem sind bei einer Beschäftigung und einem Jahreseinkommen des Lehrers ab 7135€ Sozialabgaben fällig und das nicht zu knapp.
Überlege lieber, ob sich der amerikanische Lehrer einen Arbeitserlaubnis beantragt, dann selber ein Gewerbe anmeldet und Subunternehmerisch für dich tätig ist. Kannst ihn dann sogar als Kosten absetzen, was euch beiden nur Vorteile bringt.
Ich weiss nur nicht, ob ausländische Mitbürger einfach so ein Gewerbe anmelden dürfen.

Viele Grüße
Maurice

Na weißt Du …
Hallo.

Überlege lieber, ob sich der amerikanische Lehrer einen
Arbeitserlaubnis beantragt, dann selber ein Gewerbe anmeldet
und Subunternehmerisch für dich tätig ist. Kannst ihn dann

Immer mal vorausgesotzen, das würde so durchgehen (was ich nicht glaube) : Ein viel klassischerer Fall von Scheinselbständigkeit (und, am Rande des Teiches, Versicherungsbetrug) würde mir auf die Schnelle kaum einfallen …

Gruß kw

aber wie darf ich mein „Unternehmen/Gewerbe“
repräsentieren? Wie ich will? Ganz egal wie??? Keine Grenzen
gesetzt? Es gibt doch z.b. Namen die darf man nicht verwenden,
weil die schon vergeben sind. Kann doch nicht Jemand hergehen
und sagen „ich nenne mein Unternehmen H&M“

Hi,

als Personengesellschaft muss dein Name mit auf deinen Geschäftsunterlagen stehen. Also z.B. oben ein Phantasie-Firmen-Name und unten deine Geschäftsdaten inkl. deines vollen Namens.

Früher(!) musste dieser auch im Firmennamen auftauchen. Also z.B. „Farben Schmidt“, „Bäckerei Ebert“ usw. Auch dass aus den Namen auf die Tätigkeit geschlossen werden muss, wurde gestrichen. Du kannst dir heute also einen absoluten Phantasienamen wählen.

Einschränkungen gibt es selbstverständlich bei geschützten Namen bzw. Namen, die durch ihre Verwendung bereits eine Verkehrsgeltung erreicht haben (also sehr bekannt sind). Diese kannst du zwar verwenden, aber nur in den Bereichen, für die sie keinen Schutz beim Marken- und Patentamt (http://www.dpma.de) beantragt haben (vorher prüfen!!)

Auch wichtig beim Namen:
Ist die Domain noch verfügbar?
Leicht einprägsam?
Ohne (Tipp)Fehler zu kommunizieren?
Besteht keine Verwechslungsgefahr zu anderen Unternehmen/Branchen?

Gruß
Falke

Noch was,
wenn die Aufenthaltsgenehmigung nur befristet ist, kann er doch so viel Schotter verdienen, wie er will, weil seiene Veranlagung im Ausland stattfindet, oder nicht? Deshalb wird er aber wahrscheinlich keine Arbeitsgenehmigung erhalten, womit ersteres wieder ausgeschlossen wird.

ok, lass ihn unterrichten und honoriere ihn. Dann kann nichts schief laufen. Honorare sind steuerfreim, soweit ich weiss. Es darf nur nicht nach einer regelmäßigen Beschäftigung ablaufen. JO ´kw, so sieht es aus.

Grüüße
Maurice

Besteuerung von Honoraren eines US-Bürgers in D
Hallo Nina,

darf ich bitte wenigstens bei den krudesten Ratschlägen, die Dir im Zusammenhang Sozialversicherungspflicht und Besteuerung hingekippt wurden, ein wenig Boden reinbringen?

Zur Besteuerung der Honorare des Amerikaners grundsätzlich ein kleiner Einblick in das Doppelbesteuerungsabkommen D - USA:

http://www.pinkernell.de/dbausa2.htm#ar14

Kurzer Sinn: Sowohl im Fall von selbständiger als auch im Fall von nichtselbständiger Tätigkeit ist ein US-Bürger mit den aus seiner Tätigkeit in D erzielten Einkünften (ggf. beschränkt) ESt-pflichtig in D. Mit seiner Veranlagung im Ausland hat das genau Null zu tun.

Zur Frage der Sozialversicherungspflicht: Im Fall der nichtselbständigen Tätigkeit ist der Mann, alldieweil es sich nicht um eine Entsendung handelt, vom 401ten monatlichen Euro an in D sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Fall der geringfügigen Beschäftigung wird die SV-Pflicht durch den AG mit einer Pauschale erledigt, Näheres dazu >> Minijob-Zentrale.

Zur Frage der Scheinselbständigkeit: Vergess das. Lehrer gehören zu den Berufsgruppen, bei denen selbständige Tätigkeit absolut berufstypisch ist. Alle anderen Kriterien wie Tätigkeit für nur einen Arbeitgeber, keine eigenen Arbeitskräfte etc. treten dadurch in den Hintergrund. Im Zweifelsfall hilft der Sozialversicherungsträger (BfA) durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren. Dieses kann eventuell auch hilfreich sein, falls dem Amerikaner zwar eine selbständige Tätigkeit, aber keine Arbeit als Angstellter erlaubt ist. Das Statusfeststellungsverfahren bezieht sich zwar auf die Frage der Scheinselbständigkeit im Sinn des SGB, aber ein Ergebnis des Verfahrens kann auch in benachbarten Zusammenhängen als Indiz gewertet werden.

Vergiss das Thema „Versicherungsbetrug“ in diesem Zusammenhang ganz einfach. Der Begriff hat mit der von Dir geschilderten Situation genau Null zu tun.

Noch ein Hinweis: Tätigkeit als Lehrer fällt nicht unter die Tätigkeiten, bei denen der Leistungsempfänger bei beschränkt Steuerpflichtigen einen Steuerabzug einbehalten muss (>> § 50a EStG). Du solltest Dich aber davon überzeugen, dass der US-Bürger zum Zeitpunkt, zu dem er die Leistung erbringt, einen Wohnsitz in D hat. Andernfalls musst Du die USt auf sein Honorar einbehalten und abführen (>> § 13b UStG). Ferner ist es allemal besser, wenn Du die Frage der Einkommensbesteuerung mit dem Lehrer einvernehmlich klar machst. Wenn der sich nämlich ohne ESt zu entrichten wieder in die Staaten aufmacht, lässt sich ggf. auch eine nichtselbständige Tätigkeit konstruieren, und in diesem Fall haftest Du als Arbeitgeber für die abzuführende Einkommensteuer. In diesem Fall wird das eklich teuer, weil die geflossenen Zahlungen als Nettoauszahlung betrachtet werden, aus der sich ein richtig fettes Bruttogehalt hochrechnen lässt. Lieber vorher klären als nachher in die Pleite segeln.

Schöne Grüße

MM

Hallo kw,

Immer mal vorausgesotzen, das würde so durchgehen (was ich
nicht glaube) : Ein viel klassischerer Fall von
Scheinselbständigkeit

? wieso das denn, bei einem absolut typischen Honorarberuf ?

Versicherungsbetrug)

??? jetzt fällt mir der Kinnladen runter. Kannst Du das bitte ein wenig erläutern ???

Schöne Grüße

MM

Hallo Moenderman,

darf ich - ???

wenn du einen Beschäftigten hast, musst du Beträge bei
irgendeiner Berufsgenossenschaft o.ä.

Die Präzision dieses Hinweises ist bemerkenswert.

zahlen. Die wollen
richtig Knete von dir haben, damit Betriebsunfälle (deine
Betriebsstätte weisst Gefahren wie z.B. Treppen auf, die dein
Beschäftigter runterfallen könnte) abgesichter sind.

Die Beiträge zur in diesem Fall zuständigen Verwaltungs-BG sind das allerklitzekleinwenigste der Pflichtbeiträge, die im Fall der SV-pflichtigen Beschäftigung eines Angestellten (und auch nur eines Angestellten, keineswegs bei einem Honorarempfänger) anfallen. Sozusagen der Dreck unterm Daumennagel.

Zudem
sind bei einer Beschäftigung und einem Jahreseinkommen des
Lehrers ab 7135€ Sozialabgaben fällig

Was ist das bitteschön für eine Zahl? Ist das SGB plötzlich über Nacht explodiert und durch irgendwas anderes ersetzt worden? Kannst Du hierzu bitte eine Quelle benennen?

und das nicht zu knapp.

Bemerkenswerte Präzision, ich wiederhole mich

Überlege lieber, ob sich der amerikanische Lehrer einen
Arbeitserlaubnis beantragt, dann selber ein Gewerbe anmeldet
und Subunternehmerisch für dich tätig ist.

Wofür braucht man bitte zur Ausübung eines freien Berufes ein Gewerbe anzumelden? Was soll das für einen Vorteil bringen? Und wieso soll jemand für eine selbständige Tätigkeit eher eine Arbeitserlaubnis benötigen als für eine nichtselbständige Tätigkeit?

Kannst ihn dann
sogar als Kosten absetzen, was euch beiden nur Vorteile
bringt.

„Meine Frau macht Sonderausgaben und ist auch sonst eine außergewöhnliche Belastung“. Ungefähr so, nicht wahr?

Ich weiss nur nicht, ob ausländische Mitbürger einfach so ein
Gewerbe anmelden dürfen.

Wann war bei Deinem Döner die letzte Razzia? Glaubst Du im Ernst, sämtliche ausländischen Unternehmer in D arbeiten illegal???

Darf ich mich, mit Verlaub, nach dem tieferen Sinn Deiner Ausführungen erkundigen? Wenn irgendjemand, der hier liest, diese Ratschläge ernstnimmt und der Reihe nach befolgt, darf er seine Honorare in der Folgezeit alle direkt an den Rechtsanwalt weiterleiten.

Schöne Grüße

MM

Salut Maurice,

wenn die Aufenthaltsgenehmigung nur befristet ist, kann er
doch so viel Schotter verdienen, wie er will, weil seiene
Veranlagung im Ausland stattfindet, oder nicht?

Ganz recht: Oder nicht.

Deshalb wird
er aber wahrscheinlich keine Arbeitsgenehmigung erhalten,
womit ersteres wieder ausgeschlossen wird.

Voraussetzung für eine Arbeitsgenehmigung: Veranlagung zur ESt im Inland. Wo steht das? Und was genau wird dadurch ausgeschlossen?

ok, lass ihn unterrichten und honoriere ihn. Dann kann nichts
schief laufen.

Manchmal schon, nebbich…

Honorare sind steuerfrei, soweit ich weiss. Es
darf nur nicht nach einer regelmäßigen Beschäftigung ablaufen.

Das ist ja klasse! Das EStG ist auch explodiert und durch was viel Schöneres ersetzt worden. Wo kann man das kaufen?

Schöne Grüße

MM

an alle!
erst mal herzlichen dank für all eure meinungen, ansichten und ratschläge!

Es war viel Neues und informatives dabei. Ich muss aber zugeben, ihr habt mich gut verwirrt.:wink:

lg Nina

Hallo Nina!

ich möchte einen :amerikanischen Lehrer :einstellen, der zwar eine :Aufenthaltsgenehmigung hat, :aber nur befristet und leider
hat er keine :Arbeitserlaubnis. Ich möchte :ihn aber unbedingt :einstellen, weil mich seine
Leistungen überzeugen und er :einen Unterrichtsstil hat der :zu meinen Vorstellungen :stuck_out_tongue:asst.

Knackpunkt ist die Arbeitserlaubnis. Dabei prüft das Arbeitsamt, ob es für die Tätigkeit (bevorrechtigte) deutsche Arbeitnehmer gibt. Wie die Entscheidung ausfällt und wie das Amt seinen Ermessensspielraum nutzt, ist u. a. von der Tätigkeitsbeschreibung abhängig. Etwas Lesestoff zur Arbeitserlaubnis: http://www.jobpilot.de/content/journal/international…

Wenn Du unbedingt diesen ausländischen Mitbürger einstellen möchtest, solltest Du ihn heiraten Dich nach Leuten mit einschlägiger Erfahrung mit der Argumentation gegenüber dem Amt umsehen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Nina,

die Verwirrung rührt wohl davon her, dass Du (1) ein Paket von Fragen aus ganz verschiedenen Bereichen gleichzeitig gestellt hast und (2) darauf eine ganze Anzahl von Antworten bekommen hast, die nicht zu Deinem Ziel führen und durch Dich rausgefiltert werden mussten.

Folgender Vorschlag zur Gliederung Deines Vorhabens:

(1) „Unterrichtsstil“ und „Lehrer“ klingt nach einer möglicherweise freiberuflichen Tätigkeit, die anderen und tendenziell weniger Einschränkungen unterworfen ist. Also zuerst klären: Wirst Du selbst im Rahmen Deines Vorhabens gewerblich oder freiberuflich tätig sein?

(2) Hieraus ergibt sich ein erster Zweig des Fragenbaumes: Verwendung von Phantasienamen. Wenn Du Deinen eigenen Namen kurzerhand zu der Phantasiefirma hinzufügst, kannst Du die Frage gedanklich auf die Seite legen und kannst Dich wichtigeren Dingen widmen. Falls kein Gewerbebetrieb, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, kommst Du um Deinen eigenen Namen sowieso nicht herum. Wäre das eine Möglichkeit?

(3) Zweiter Zweig: Beschäftigung eines Lehrers.

a) Ist er angestellt oder freiberuflich für Dich tätig?

Wenn angestellt, ergeben sich daraus einige Verpflichtungen, die ganz unabhängig von der Nationalität des Angestellten sind: Sozialversicherungspflicht, Gesetzliche Unfallversicherung, Vorschriften betreffend Meldungen, Gehaltsabrechnung, führen von Lohnkonten, Abführen von LSt etc. Vorschlag: Der ganze Komplex lässt sich zu durchaus bezahlbaren Kosten (bei bloß einem Angestellten vielleicht 25-30€ im Monat) an einen Spezialisten (Steuerberater) geben.

Wenn freiberuflich, sollte dieses durch ein Statusfeststellungsverfahren durch den Sozialversicherungsträger abgesegnet werden. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist für den Bereich Sozialversicherung bindend und für benachbarte Bereiche (Ausländerrecht, Steuerrecht) hilfreich.

b) Der einzige wirklich knifflige Punkt: Arbeitserlaubnis / Arbeitsberechtigung, wenn keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt.

Aus dem Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens kann man wichtige Hinweise ableiten, ob eine Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung überhaupt notwendig ist. Der freiberuflich Tätige braucht keine - Beschränkungen betreffend selbständige Tätigkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Aufenthaltstitel selbst.

Bei den geschilderten persönlichen Verhältnissen wäre wohl der erste Schritt, klarzumachen, ob nicht mit kleiner Mühe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erreicht werden kann. Das würde im Vergleich zur befristeten Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung etc. den Zusammenhang Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung (das ist sowas wie eine Arbeitserlaubnis de luxe) auf einen einfachen administrativen Akt reduzieren.

Die relativ schwierigste Aktion würde anstehen, wenn es um eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Einreise nach D geht. Wenn wegen des Zusammenhangs Lohn/Gehalt ein StB beauftragt wird, ist es sinnvoll, sich an einen zu wenden, der im Bereich Gaststätten und/oder Hochbau Mandanten hat. Der hat nämlich schon viele „Spezialitätenköche“ und „Fachhandwerker“ nach D reingekriegt und wird auch mit einem fremdsprachigen Fachlehrer nicht so viel Mühe haben.

Alle anderen Formen der Erlangung einer Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung lassen sich einfacher handhaben.

Hiermit ist nichts neues gesagt, aber vielleicht hilft Dir die Gliederung der anstehenden Aufgaben ein wenig bei der Erledigung.

Schöne Grüße

MM