Hallo Jan,
ja den Anspruch hast du.
Es wird wie folgt mit 60% von deinem letzten Nettogehalt berechnet.
Wenn du noch kinder hast, bekommst du 67% und wenn dein AlG I nicht ausreicht kannst du einen Antrag auf
Aufstockung stellen, sodass du mit dem Hartz4 Regelsatz angeglichen wirst.
Ich habe dir mal etwas zu deiner Information herausgesucht:
Bemessungszeitraum des Arbeitsentgelts
Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich hauptsächlich auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt. Für den Fall, dass in den Jahren vor dem Bemessungszeitraum das Arbeitsentgelt mehr als 10 Prozent höher war als im Bemessungszeitraum, kann auch ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Die geschieht aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verliert und eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, die er dann ebenfalls nach einem Jahr verliert. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld wäre hier nur das letzte Jahr, in dem er aber deutlich schlechter verdient hat. Hier kann er beantragen, dass das Einkommen der beiden letzten Jahre berücksichtigt wird.
Zusätzliche Leistungen bei niedrigem Arbeitslosengeld
In Fällen, in denen das Arbeitslosengeld nur sehr gering ausfallen würde, beispielsweise wegen eines niedrigen Entgelts im vorherigen Beschäftigungsverhältnis, kann unter Umständen auch zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen und beziehen.
Ebenfalls besondere Regeln gelten, wenn das Arbeitsentgelt durch Betreuung und Erziehung von Kindern gemindert war oder wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung bereit Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Normaler und erhöhter Leistungssatz
Beim Arbeitslosengeld wird unterschieden zwischen allgemeinem und erhöhtem Leistungssatz. Der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60% des Leistungsentgeltes, also des vorher verdienten Nettogehalts, wird den Antragstellern gewährt, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist.
Der erhöhte Leistungssatz in Höhe von 67% des Leistungsentgeltes wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder der „nicht dauernd von ihm getrennt lebende und ebenfalls uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner“ mindestens ein leibliches, angenommenes oder Pflege-Kind hat. Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an.
Noch ein Tip!!!
Wenn du mal Probleme mit der Jobagentur hast, bitte melde dich auf der Seite:
www.erwerbslosenforum.de an, dort gibt es viele kompetente Leute, die dir bei der Behördenwillkür weiter helfen können. Diese sind selbst von der arbeitslosigkeit betroffen und kennen sich am besten über sie Sozialgesetze aus.
Und geh bitte nie allein zu dem Arbeitsamt sondern nimm immer einne Beistand mit, für deine Beweislage.
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles erdenklich GUTE.
Tschüssie, Andrea