Habe ich Anspruch auf ALG 1 bei Entlassung nach 1,5 Jahren Einzahlung?

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin seit Sept. 2008 in unbefristeter Anstellung. Zuvor war ich 4 Jahre selbständig, zuvor bezog ich Arbeitslosenhilfe, und beendete diesen vor Inkrafftreten der HartzIV-Gesetze. Dh. ich hatte seit 2004 keinen Anspruch auf ALG. Nun erwägt mein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen. Frage: Habe ich durch erneute Beitragszahlung seit Sept.2008 wieder einen Anspruch für ALG 1 aufgebaut?

  1. Wielange wird der Bezug von ALG 1 mir möglich sein?
    und 3. Mein Netto liegt bei 850 €. Wie hoch kann das ALG 1 etwa sein?

Vielen Dank für Eure Mühe!

Hallo Jan,

zuerst die gute Nachricht, sie haben Anspruch auf ALG 1. Im Gesetz steht, jeder ist anspruchsberechtigt, der innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet hat. Frist ist erfüllt. Bei 12 Monate hätten sie Anspruch auf 6 Monate Alg 1 und bei 18 gearbeitetn Monaten glaube 9 Monate. Dann ist die Höhe vom letzten Netto ohne Kinder 63 % und mit Kinder 67 %. Also eigentlich in ihrem Fall nicht so toll. Vielleicht überlegt ihr Chef sich das auch nochmal, zumal ja auch der Weg der Kurzarbeit noch gibt. Viel Glück und alles Gute. LG Bea

Hallo Jan,
Deine Frage fällt unter das Gebiet Sozialrecht, da kenne
ich mich nicht aus. Mein Spezialgebiet ist das kirchliche
Arbeitsrecht.
An Deiner Stelle würde ich mich bei der Agentur für Arbeit
sachkundig machen.

Lieber Gruß
Wolfgang

Hallo Jan,

ja den Anspruch hast du.

Es wird wie folgt mit 60% von deinem letzten Nettogehalt berechnet.

Wenn du noch kinder hast, bekommst du 67% und wenn dein AlG I nicht ausreicht kannst du einen Antrag auf
Aufstockung stellen, sodass du mit dem Hartz4 Regelsatz angeglichen wirst.

Ich habe dir mal etwas zu deiner Information herausgesucht:

Bemessungszeitraum des Arbeitsentgelts
Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich hauptsächlich auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt. Für den Fall, dass in den Jahren vor dem Bemessungszeitraum das Arbeitsentgelt mehr als 10 Prozent höher war als im Bemessungszeitraum, kann auch ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Die geschieht aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verliert und eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, die er dann ebenfalls nach einem Jahr verliert. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld wäre hier nur das letzte Jahr, in dem er aber deutlich schlechter verdient hat. Hier kann er beantragen, dass das Einkommen der beiden letzten Jahre berücksichtigt wird.

Zusätzliche Leistungen bei niedrigem Arbeitslosengeld
In Fällen, in denen das Arbeitslosengeld nur sehr gering ausfallen würde, beispielsweise wegen eines niedrigen Entgelts im vorherigen Beschäftigungsverhältnis, kann unter Umständen auch zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen und beziehen.

Ebenfalls besondere Regeln gelten, wenn das Arbeitsentgelt durch Betreuung und Erziehung von Kindern gemindert war oder wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung bereit Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Normaler und erhöhter Leistungssatz

Beim Arbeitslosengeld wird unterschieden zwischen allgemeinem und erhöhtem Leistungssatz. Der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60% des Leistungsentgeltes, also des vorher verdienten Nettogehalts, wird den Antragstellern gewährt, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist.

Der erhöhte Leistungssatz in Höhe von 67% des Leistungsentgeltes wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder der „nicht dauernd von ihm getrennt lebende und ebenfalls uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner“ mindestens ein leibliches, angenommenes oder Pflege-Kind hat. Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an.

Noch ein Tip!!!
Wenn du mal Probleme mit der Jobagentur hast, bitte melde dich auf der Seite:
www.erwerbslosenforum.de an, dort gibt es viele kompetente Leute, die dir bei der Behördenwillkür weiter helfen können. Diese sind selbst von der arbeitslosigkeit betroffen und kennen sich am besten über sie Sozialgesetze aus.

Und geh bitte nie allein zu dem Arbeitsamt sondern nimm immer einne Beistand mit, für deine Beweislage.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles erdenklich GUTE.

Tschüssie, Andrea

Hallo

Frage: Habe ich
durch erneute Beitragszahlung seit Sept.2008 wieder einen
Anspruch für ALG 1 aufgebaut?

Ja.

  1. Wielange wird der Bezug von ALG 1 mir möglich sein?

10 Monate

und

  1. Mein Netto liegt bei 850 €. Wie hoch kann das ALG 1

etwa sein?

http://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2010

Außerdem lesenswert:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

VG
EK

Vielen Dank für die Info!

Jan

Vielen Dank für die INfo, Andrea
VG Jürg

Hallo, Jan

  1. War 2 Mon. im Ausland, daher erst jetzt Antwort.

  2. Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen untersagt, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Der Bezug und die Höhe von Alg I richten sich nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei 1,5 Jahren Beschäftigung müssten das etwa 8 oder 9 Monate Bezugsdauer sein (die Hälfte der Beschäftigungszeit). Die Höhe müsste bei etwa 397 €/Monat liegen.

Nähere Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit.

ansemann