Hallo,
ich habe eine Frage.
Ich komme mit meiner Berufserfahrung sowie meiner Ausbildung auf jeden Fall auf eine Zeit von 6 Jahren, so dass mir eine elternunabhängige Förderung zustehen würde.
Allerdings verstehe ich Folgendes nicht:
Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 BAföG kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Familienrechtszeitschrift [FamRZ] 1992, S. 1481 [1482]).
Für das BAföG ist eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gegeben, wenn der monatliche Bruttolohn mindestens 716,40 Euro erreicht (Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG zuzüglich 20 %), vgl. Tz 11.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV). Unerheblich ist, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde.
Ich habe in meiner Ausbildung Folgendes Geld erhalten:
- Lehrjahr 612€ brutto
- Lehrjahr 669€ brutto
- Lehrjahr 794€ brutto
Heißt das das meine Ausbildung nicht angerechnet wird und mir kein elternunabhängiges BAföG zusteht? So verstehe ich das nämlich.
Falls ja fände ich das ziemlich mies, denn in „normalen“ Berufen wie meinem Bürokauffrau verdient man nunmal nicht mehr in der Ausbildung, zumindest nicht da wo ich wohne.
Da muss man schon ne Superduperausbildung machen.
Zusätzlich bin ich seit fast 3 Jahren verheiratet und wohne schon seit über 4 Jahren nicht mehr bei den Eltern, da kann man doch wohl wirklich nicht verlangen dass die noch Unterhalt zahlen
Vielen Dank für eure Hilfe.
Grüße
Sandra