Habe ich Anspruch auf elternunabhängies BAföG

Hallo,

ich habe eine Frage.
Ich komme mit meiner Berufserfahrung sowie meiner Ausbildung auf jeden Fall auf eine Zeit von 6 Jahren, so dass mir eine elternunabhängige Förderung zustehen würde.

Allerdings verstehe ich Folgendes nicht:

Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 BAföG kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Familienrechtszeitschrift [FamRZ] 1992, S. 1481 [1482]).

Für das BAföG ist eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gegeben, wenn der monatliche Bruttolohn mindestens 716,40 Euro erreicht (Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG zuzüglich 20 %), vgl. Tz 11.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV). Unerheblich ist, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde.

Ich habe in meiner Ausbildung Folgendes Geld erhalten:

  1. Lehrjahr 612€ brutto
  2. Lehrjahr 669€ brutto
  3. Lehrjahr 794€ brutto

Heißt das das meine Ausbildung nicht angerechnet wird und mir kein elternunabhängiges BAföG zusteht? So verstehe ich das nämlich.
Falls ja fände ich das ziemlich mies, denn in „normalen“ Berufen wie meinem Bürokauffrau verdient man nunmal nicht mehr in der Ausbildung, zumindest nicht da wo ich wohne.
Da muss man schon ne Superduperausbildung machen.

Zusätzlich bin ich seit fast 3 Jahren verheiratet und wohne schon seit über 4 Jahren nicht mehr bei den Eltern, da kann man doch wohl wirklich nicht verlangen dass die noch Unterhalt zahlen

Vielen Dank für eure Hilfe.

Grüße
Sandra

Hallo,

ja, das sieht schwierig aus - soweit ich weiß, müsstest Du entweder vor dem Studium 5 Jahre gearbeitet haben oder eben 6 Jahre inklusive Ausbildung, wobei ein bestimmtes Mindestentgelt nicht unterschritten sein darf, was bei Dir für die ersten beiden Lehrjahre der Fall wäre. Hinzu kommt dann noch, dass, wenn Du verheiratet bist, ja auch das Einkommen Deines Mannes u.U. eine Rolle spielt.

Deine Eltern haben Dir gegenüber, soweit ich das weiß, keine Unterhaltspflicht, da Du ja eine Ausbildung absolviert hast; Du fällst also sozusagen in eine Lücke, da ja Bafög für Dich nicht elternunabhängig gewährt wird.
Vielleucht könnnten etwaige Einkünfte neben der Ausbildung vielleicht dafür sorgen, dass Du die Einkommensuntergrenze doch überschreitest. Wenn Du nicht über der magischen Altersgrenze von 30 liegst, wäre zu erwägen, ob Du einfach noch ein Jahr arbeitest. Anders sieht die Sache aus, wenn Du erst über den zweiten Bildungsweg studierst, aber das konnte ich aus Deinen Angaben jetzt nicht herauslesen.

Alle Auskünfte ohne Gewähr, liebe Grüße

figuralis

Hallo,

da kenn eich mich leider nicht mit aus.

Gruß
Hans-Walter

hallo Sandra,

das hast du falsch verstanden. Das Einkommen bezieht sich lediglich auf die Erwerbstätigkeit - da musst du dich selbst finanzíert haben -so in etwa 800 €.
Was du in der Ausbildung verdient hast ist unerheblich.
Da zählen maximal 3 Jahre.
Allerdings: auch wenn du eltenunabhängig gefördert wirst, wird das Einkommen deines Mannes berücksichtigt.

lg
stefaniel

Hallo,

ich habe eine Frage.

auf jeden Fall auf eine Zeit von 6 Jahren, so dass mir eine
elternunabhängige Förderung zustehen würde.

Allerdings verstehe ich Folgendes nicht:

Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit im
Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit
Satz 2 BAföG kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden,
wenn aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit auch finanzielle
Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und
Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte
(Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Familienrechtszeitschrift
[FamRZ] 1992, S. 1481 [1482]).

Für das BAföG ist eine den Lebensunterhalt sichernde
Erwerbstätigkeit gegeben, wenn der monatliche Bruttolohn
mindestens 716,40 Euro erreicht (Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 2 BAföG zuzüglich 20 %), vgl. Tz 11.3.5 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV).
Unerheblich ist, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit-
oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde.

Ich habe in meiner Ausbildung Folgendes Geld erhalten:

  1. Lehrjahr 612€ brutto
  2. Lehrjahr 669€ brutto
  3. Lehrjahr 794€ brutto

Heißt das das meine Ausbildung nicht angerechnet wird und mir
kein elternunabhängiges BAföG zusteht? So verstehe ich das
nämlich.
Falls ja fände ich das ziemlich mies, denn in „normalen“
Berufen wie meinem Bürokauffrau verdient man nunmal nicht mehr
in der Ausbildung, zumindest nicht da wo ich wohne.
Da muss man schon ne Superduperausbildung machen.

Zusätzlich bin ich seit fast 3 Jahren verheiratet und wohne
schon seit über 4 Jahren nicht mehr bei den Eltern, da kann
man doch wohl wirklich nicht verlangen dass die noch Unterhalt
zahlen

Vielen Dank für eure Hilfe.

Grüße
Sandra

ich glaube nicht denn das ganze steht insgesamt so drinnen (oder verstehe ich auch das wieder falsch?):

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG).

Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 BAföG kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Familienrechtszeitschrift [FamRZ] 1992, S. 1481 [1482]).

Für das BAföG ist eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gegeben, wenn der monatliche Bruttolohn mindestens 716,40 Euro erreicht (Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG zuzüglich 20 %), vgl. Tz 11.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV). Unerheblich ist, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde.

—Nein, das hast du falsch verstanden !!!

bis auf Polizisten und wenig andere würde sich kaum ein Auszubildender selber finanzieren können.
Das Fazit wäre, dass kaum ein Studierender auf die elternunabhängige Förderung kommen würde.
So wie du das interpretierst, müsste ein Studierender vor dem Studium 3 Jahre Ausbildung ( bei geringer Ausbildungsvergütung ) PLUS 6 Jahre Arbeiten , das wären dann 9 Jahre !!! Never !!!

Stefaniel

Hallo Sandra,
in der Regelung zum elternunabhängigen Bafög wird unterschieden zwischen Ausbildungszeit (bei dir 3 Jahre) und Zeit der Erwerbstätigkeit (mindestens drei weitere Jahre). Der Anspruch, dass du in der Lage gewesen sein sollst, dich aus dem Ertrag deiner Arbeit selbst zu unterhalten (sprich: min. 716 € im Monat zu verdienen) bezieht sich meines Erachtens auf die Phase der Erwerbstätigkeit, also auf die drei oder mehr Jahre nach Abschluss der Ausbildung.

Ich gehe davon aus, dass du nach Abschluss deiner Ausbildung mehr verdient hast als im dritten Lehrjahr? Dann sollte deine Einkommenssituation dem Erhalt von elternunabhängigem Bafög nicht im Wege stehen.

Im Zweifel einfach mal einen Antrag stellen. Du schreibst, dass du bereits verheiratet bist? Das ist definitiv ein Argument für elternunabhängiges Bafög (eigener Hausstand etc - deine Eltern mussten nicht mehr damit rechnen, noch einmal für deine Ausbildung aufkommen zu müssen). Allerdings musst du dich genau erkundigen, ob sich ggf. dein Partner an deinen Ausbildungskosten beteiligen muss - schließlich seid ihr einander zum Unterhalt verpflichtet.

Viele Grüße
tinastar

Indem sie ja jetzt verheiratet sind, ist erst mal Ihr Ehemann für Ihren Unterhalt zuständig, falls sie ihn nicht selber voll finanzieren können. Wegen BaföG kenne ich mich leider nicht gut aus. Tipp: gehen Sie zu der für Sie zuständigen BaföG-Stelle und fragen Sie nach. Bei jeder Uni/FH gibts eine Beratungsstelle, die vermutlich auch Auskunft geben kann.
Alles Gute!

Hallo,
ja, da haben Sie alles richtig verstanden und auch korrekt ausgelegt!
Es hängt von Ihrem Alter ab und von dem Einkommen bzw. Vermögen Ihrer Eltern, ob diese noch unterhaltspflichtig sind. Zu einem Einkommen, welches den Lebensunterhalt absichert, gehört die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen, Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung; nur diese Zeiten werden berücksichtigt!
So sind nun mal die Gesetze.
Viele Grüße … siebengebirgler

Hallo,
leider ist das BaföG ein Gesetz, wo ich mich nicht wirklich genug auskenne. Vielleicht kann hier ein anderer Experte weiter helfen.

Hallo!

Es schaut so aus, als würde das Bafögamt dir die ersten zwei Jahre deiner Ausbildung nicht anrechnen müssen. Falls du ohne diese 2 Jahre noch auf über 6 Jahre kommst, könnte es gut ausgehen.

Gruß Opec

Hallo liebe Sandra,
danke für Deine Anfrage. Leider muss ich da auch passen. Habe damit noch nie etwas zu tun gehabt und möchte Dir nichts Falsches sagen. Hoffentlich konnte Dir jemand anders bereits helfen.
Wünsche Dir viel Glück.
Puddelchen