Habe ich Anspruch auf mein Pflichtteil ?

Wie sind vier Geschwister. Leider ist unsere Familie seint ein paar Jahren zerstritten so das einige von uns keinen Kontakt mehr zu unseren Eltern haben.
Meine Eltern wollen nun Ihr Haus an meinen Bruder verkaufen . Haben die anderen Geschwister dann noch Anspruch auf Ihr Erbpflichtteil ?
Würde mich über eine Antwort sehr Freuen.

Lg

Deine Eltern können mit dem Haus machen, was sie wollen. Sie können es

  • abreissen lassen
  • einem Sohn schenken
  • einem Sohn verkaufen, und das Geld verpulvern
  • an einen Geliebten verschenken
  • per Inserat verkaufen und einem Sohn das ganze Geld schenken.

Euer Pflichtteil betrifft ausschließlich den Zeitpunkt des Erbfalls. Da werden zwar auch alte Schenkungen (der letzen 10 Jahre an Kinder) berücksichtigt, aber prinzipiell steht Euch vorher nichts zu. Eine Ausnahme gäbe es bei Höfen nach Höfeordnung, aber um die geht es hier wohl nicht.

Gruß
achim

Der „Pflichtteil“ betrifft nur das zum Zeitpunkt des eintretenden Erbfalles existente Vermögen - sowie auch die Schulden.

Was vorher läuft ist vollkommen irrelevant. Ist (hier) das Haus nicht mehr im Besitz der Eltern und es tritt der Erbfall ein, so hat das Haus mit dem Erbfall - und damit mit dem Pflichtteil - überhaupt nichts mehr zu tun.

Etwaige Erbansprüche und Pflichtteils(ergänzungs)rechte entstehen erst mit dem Tod der Erblasser.

Bis dahin können die Eltern ungefragt über ihr Vermögen verfügen und schulden ihren potentiellen (!) gesetzl. Erben lebzeitig weder Rechenschaft, Mitwirkung, gar Ausgleich noch überhaupt ein Erbe, auch nicht am Verkaufserlös.

Das Haus gehört ihnen nicht mehr. Die unbegünstigten Geschwister müssen dies hinnehmen.
Lediglich für den Fall, dass ihr Erbe niedriger ausfiele als der dazu hälftige (!) Nachlasswert mit abgeschmolzenem Schenkungswert n. § 2325 III BGB, können sie die Differenz ergänzt verlangen, sofern die Eltern ihren Verkauf nicht 10 Jahre überleben sollten.
Oder ihren Pflichtteil nach diesem fiktiven Nachlasswert beanspruchen.

G imager

Das übersieht den Pflichterilsergänzungsanspruch der unbegünstigten Geschwister als gesetzl. Erben nun völlig.

Hallo!

Ergänzung: „nichts zu tun“ ist nicht richtig !

Sind zwischen Todesfall und der Schenkung an ein Kind noch keine 10 Jahre her, dann haben die anderen Kinder, die nicht beschenkt wurden, möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen das einseitig beschenkte Kind.

Mit jedem Jahr seit der Schenkung wird der Anspruch geringer bis er nach 10 Jahren ganz erlischt.

MfG
duck313