Habe ich Ansprüche auf Beiträge ?

Hallo,

ich habe im September 2008 eine BAV abgeschlossen, welche vom AN+AG finanziert wurde. Bei dieser Firma hatte ich zum 31.12.2009 fristgemäß gekündigt. D.h. ich habe zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 15 Monate in diese BAV eingezahlt.

Seit dem 01.01.2010 bin ich bei meinem neuen Arbeitgeber unter Vertrag. Mein alter BAV-Vertrag wurde erst einmal seit 01.01.2010 beitragsfrei gestellt. Vertragsinhaber ist immer noch mein alter Arbeitgeber.

Nun habe ich mich entschlossen, ab dem 01.07.2010 eine neue BAV abzuschließen, da es bei meinem jetzigen Arbeitgeber u.a. Gruppenrabatte gibt. D.h. das Negativkonto mit welchem ich beginne, ist niedriger als das, welches ich andererseits mit meinem alten Vertrag übernehmen würde, da ich auch dort erst 15 Monate eingezahlt habe.

Mein alter Vertrag wird jetzt auf mich übertragen.

Meine Frage ist folgende: Wenn ich meinen alten Vertrag nach Inhaberwechsel auflöse/kündige, habe ich dann Anspruch auf einen Teil meiner bereits gezahlten Beiträge ? Mich wurmt es nämlich, dass ich dann quasi 15 Monate „umsonst“ eingezahlt habe.

Vielen Dank im Voraus

Meine Frage ist folgende: Wenn ich meinen alten Vertrag nach
Inhaberwechsel auflöse/kündige,

bAV-Verträge kann man normalerweise nicht vorzeitig kündigen. Sie werden in der Regel bis zum Rentenbeginn beitragsfrei gestellt.

Auch ich würde raten diesen Vertrag nicht zu kündigen.
Lieber Beitragsfrei stehen lassen, dann fallen auch keine Stornogebühren an.
Vor Einer Kündigung mal nachfragen wie das ganze mit 65/67 aussieht wenn die BAV beitragsfrei bleibt, und wie hoch der Rückkaufwert jetzt wäre ( ich schätze 0 ).
Die Beträge werden beide nicht hoch sein, aber 15 Euro mehr Rente, sind mehr wie nichts.

Gruß
Gaby

Eine abgeschlossene BAv kann zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden, das nennt man Portabilität.

Somit werden die eingezahlten Beiträge mit der Abschlußprovision verrechnet und man zahlt nicht zweimal.

Beim neuen Vertragspartner des neuen Abeitgebers einen Antrag auf Übertragung stellen oder in der Personalabteilung fragen, ob der neue Arbeitgeber auch mit der alten Gesellschaft einverstanden ist.

Nur weil ein Gruppenvertrag besteht, heisst das nicht, dass man seinen alten Vertrag nicht behalten darf und erst recht nicht, dass die neue Gesellschaft bessere Erträge erwirtschaftet, trotz Gruppenvertrag, als die alte.

VG
Mela