Habe ich Ansprüche auf einen Teil meiner Beiträge?

Hallo,

ich habe im September 2008 eine BAV abgeschlossen, welche vom AN+AG finanziert wurde. Bei dieser Firma hatte ich zum 31.12.2009 fristgemäß gekündigt. D.h. ich habe zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 15 Monate in diese BAV eingezahlt.

Seit dem 01.01.2010 bin ich bei meinem neuen Arbeitgeber unter Vertrag. Mein alter BAV-Vertrag wurde erst einmal seit 01.01.2010 beitragsfrei gestellt. Vertragsinhaber ist immer noch mein alter Arbeitgeber.

Nun habe ich mich entschlossen, ab dem 01.07.2010 eine neue BAV abzuschließen, da es bei meinem jetzigen Arbeitgeber u.a. Gruppenrabatte gibt. D.h. das Negativkonto mit welchem ich beginne, ist niedriger als das, welches ich andererseits mit meinem alten Vertrag übernehmen würde, da ich auch dort erst 15 Monate eingezahlt habe.

Mein alter Vertrag wird jetzt auf mich übertragen.

Meine Frage ist folgende: Wenn ich meinen alten Vertrag nach Inhaberwechsel auflöse/kündige, habe ich dann Anspruch auf einen Teil meiner bereits gezahlten Beiträge ? Mich wurmt es nämlich, dass ich dann quasi 15 Monate „umsonst“ eingezahlt habe.

Vielen Dank im Voraus

Ganz kurz vorab: Eine Auszahlung eines Rückkaufswertes ist sehr wahrscheinlich nicht möglich.

Was für eine bAV wurde abgeschlossen? Pensionskasse? Direktversicherung?

Wenn eine der Beiden, sollte der Vertrag im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens nach § 2 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf dich übertragen worden sein. Wenn das bis jetzt nicht geschehen ist, kannst du deinen ex-AG darauf hinweisen, dass eine Weiterführung im Rahmen des Versicherungsvertraglichen Verfahrens nicht mehr möglich ist und du gerne über deine unverfallbare Anwartschaft unterrichtet werden würdest.

Da du Eigenbeiträge geleistet hast (Entgeltumwandlung), gehe ich von einer sofortigen Unverfallbarkeit aus.

Allerdings: Eine Kündigung, die während oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (bei dem AG, der deine bAV führt), ist nach § 3 BetrAVG nur vom AG einseitig (bei Unterschreitung bestimmter Vertragswerte) oder in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

Das heißt: sollte dein exAG einer Abfindung nicht zustimmen, kannst du nichts dagegen tun.

Du schreibst, beim neuen AG sei das „Negativkonto“ kleiner. Tatsächliche Negativkonten, also negative Vertragswerte, sind seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht mehr gestattet. Kommt denn bei der neuen Versicherung deutlich mehr Wert raus bei gleichem Beitrag (garantiert wie prognostiziert)?

Ansonsten stehe ich Kündigungen und Neuabschlüssen von betrieblicher Altersversorgung sehr kritisch gegenüber.

Schreib doch bitte mal, was für ein Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Pensions-, bzw. Direktzusage) die alte und die neue bAV sind. Dann kann ich die Folgen besser abschätzen.

Viele Grüße

Marcus

Hallo,

wenn der BAV-Vertrag beitragsfrei gestellt wurde ist ein Wert im Vertrag vorhanden. Wie hoch ein entsprechender Rückkaufswert ist, sollte den Vertragsunterlagen zu entnehmen sein bzw. darüber kann der Versicherer Auskunft erteilen. Dieser Rückkaufswert hat allerdings eher weniger mit „Teil der eingezahlten Beiträge“ zu tun, sondern ist von vielen Faktoren abhängig (falls keine besonderen Risikobeiträge z.B. für Absicherung einer Berufsunfähigkeit angefallen sind, würde ich Pi x Daumen mit ca. 40% der Beiträge rechnen). Wie gesagt, die Höhe kann man leicht erfragen.

Nun sieht es allerdings so aus, dass zumindest ein Teil wohl über Entgeltumwandlung finanziert wurde. Zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung und damit die steuerliche Förderung auch tatsächlich eine Verbesserung der Altersvorsorge bewirkt war der Gesetzgeber so weitsichtig ein Gesetz zu erlassen, was diese Ansprüche schützt, aber auch eine vorzeitige Auszahlung verhindert. Es ist wahrscheinlich, dass
die Versicherung deshalb keinen Rückkaufswert auszahlen wird (eventuell aber doch, aufgrund der Geringfügigkeit oder den Teil der auf den Beiträgen des Arbeitgebers basiert). Ganz „umsonst“ gezahlt wäre aber auch dann nicht, denn die beitragsfreie Fortführung des Vertrages bewirkt am Ende der Vertragslaufzeit eine Auszahlung.

viele Grüße

Thomas K.

Hallo,

ich habe im September 2008 eine BAV abgeschlossen, welche vom
AN+AG finanziert wurde. Bei dieser Firma hatte ich zum
31.12.2009 fristgemäß gekündigt. D.h. ich habe zu diesem
Zeitpunkt gerade einmal 15 Monate in diese BAV eingezahlt.

AW: Hast Du dir die Vertragsunterlagen durchgelesen, als der Vertrag abgeschlossen wurde. Hier muss der Rückkaufswert in den Vertragsunterlagen stehen. Da es unterschiedliche Vertragsgestaltungen am Markt gibt, so sollten die Rückkaufswerte innerhalb der Policen verglichen werden.Dies ist Aufgabe des Arbeitgebers und auch Deine dies zu kontrollieren.

Seit dem 01.01.2010 bin ich bei meinem neuen Arbeitgeber unter
Vertrag. Mein alter BAV-Vertrag wurde erst einmal seit
01.01.2010 beitragsfrei gestellt. Vertragsinhaber ist immer
noch mein alter Arbeitgeber.

Nun habe ich mich entschlossen, ab dem 01.07.2010 eine neue
BAV abzuschließen, da es bei meinem jetzigen Arbeitgeber u.a.
Gruppenrabatte gibt. D.h. das Negativkonto mit welchem ich

AW: Gruppenrabatte heißt noch lange nichts, denn was ist wenn Du nochmals wechselst und der neue AG keine Gruppenrabatte hat oder fallst DU den Vertrag mal selber weiter einzahlst. Somit Verträge genau durchlesen. Fallst Du Hilfe benötigst, such Dir einen bAV Spezialisten der unabhängig berät und der vielleicht auf Honorarbasis arbeitet. Klar muss man dann evtl. in die eigene Tasche greifen - doch auf Zukunft hast Du vielleicht mehr davon. Lass Dein AG Dir auch unterschiedliche Angebote aussarbeiten - denn die garantierte Rente hat gravierende Unterschiede und ist die Basis für den Vergleich.

beginne, ist niedriger als das, welches ich andererseits mit
meinem alten Vertrag übernehmen würde, da ich auch dort erst
15 Monate eingezahlt habe.

Mein alter Vertrag wird jetzt auf mich übertragen.

Meine Frage ist folgende: Wenn ich meinen alten Vertrag nach
Inhaberwechsel auflöse/kündige, habe ich dann Anspruch auf
einen Teil meiner bereits gezahlten Beiträge ? Mich wurmt es
nämlich, dass ich dann quasi 15 Monate „umsonst“ eingezahlt
habe.

Vielen Dank im Voraus

AW: auflösen kannst Du den Vertrag nicht, Du kannst diesen Vertrag übertragen lassen Portabilität Recht laut Betriebsrentengesetz. Frage nach dem aktuellen Rückkaufswert - schaue nach welcher Rückkaufswert in der Police ist - und dann sprech evtl mit Deinem alten AG - ob er den Rest auffüllt.

Hallo,

einen Anspruch auf heutige Auszahlung hast Du nicht. Frühestens ist eine Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr möglich.

Gute, aktuelle Tarife bieten einen Anspruch auf (spätere) Auszahlung mindestens des eingezahlten Kapitals. Darüber hinaus ist eine Übertragung des Kapitals auf einen neuen Anbieter möglich. Hast Du keinen Berater zu Deinem Vertrag? Wie steht der ehemalige Arbeitgeber zu seinen geleisteten Beiträgen? Will er die behalten oder tritt er die ab an Dich?

Grüße…

Einen schönen guten Tag Mike,

wenn Ihr Vertrag auf Sie übertragen ist, können Sie von dem neuen Versicherer eine Kapitalübertragung verlangen. Normalerweise ist dies kein Problem, weil die Gesellschaften dies untereinander vereinbart haben.

Eine Kündigung der BAV ist zwar grundsätzlich möglich, einer Auszahlung steht aber die Schenkungssteuer entgegen, so dürfte von der alten BAV wohl kaum etwas übrig bleiben.

Grundsätzlich, wird eine BAV zum Ablauf, oder mit Beginn der gesetzlichen Rentenzahlung fällig.

Sie haben die 15 Monate nicht umsonst gezahlt, wenn Sie die Kapitalübertragung wählen.

Falls Sie noch Fragen haben, so lassen Sie es mich wissen.

Mit freundlichen Grüßen

Vero

Meine Antworten zwischen Deinen Zeilen

Hallo,

ich habe im September 2008 eine BAV abgeschlossen, welche vom
AN+AG finanziert wurde. Bei dieser Firma hatte ich zum
31.12.2009 fristgemäß gekündigt. D.h. ich habe zu diesem
Zeitpunkt gerade einmal 15 Monate in diese BAV eingezahlt.

Seit dem 01.01.2010 bin ich bei meinem neuen Arbeitgeber unter
Vertrag. Mein alter BAV-Vertrag wurde erst einmal seit
01.01.2010 beitragsfrei gestellt. Vertragsinhaber ist immer
noch mein alter Arbeitgeber.

Zuerst wäre zu klären, ob die „gesamte“ Anwartschaft aus dem alten bAV-Vertrag sofort unverfallbar ist. Das gilt hauptsächlich für die AG-Anteile. Die AN-Anteile sind ohnehin unverfallbar; und zwar sofort.

Nun habe ich mich entschlossen, ab dem 01.07.2010 eine neue
BAV abzuschließen, da es bei meinem jetzigen Arbeitgeber u.a.
Gruppenrabatte gibt. D.h. das Negativkonto mit welchem ich
beginne, ist niedriger als das, welches ich andererseits mit
meinem alten Vertrag übernehmen würde, da ich auch dort erst
15 Monate eingezahlt habe.

Das Thema „Gruppen-Rabatte“ wird deutlich überschätzt. Was nutzen Dir Rabatte, wenn die Investition aus der Anlage keine oder nur sehr mäßige Anlageerfolge zeigt? Dann wäre der „teuere“ Vertrag irgendwie der Bessere.
Außerdem sind im alten Vertrag schon über ein Fünftel der Kosten bezahlt. Der neue Vertrag fängt wieder, auch mit den Kosten -egal wie niedrig- von vorne an.

Mein alter Vertrag wird jetzt auf mich übertragen.

Damit ist er im Rahmen der Portabilität (Übertragbarkeit und Mitnahme) beim neuen Arbeitgeber einsetzbar.

Meine Frage ist folgende: Wenn ich meinen alten Vertrag nach
Inhaberwechsel auflöse/kündige, habe ich dann Anspruch auf
einen Teil meiner bereits gezahlten Beiträge ? Mich wurmt es
nämlich, dass ich dann quasi 15 Monate „umsonst“ eingezahlt
habe.

Nach einer Tarif-Umstellung (die wird bei einer Übertragung in den privaten Bereich immer notwenig) und einer anschließenden Kündigung hast Du mehrere Rechte.
Du hast das Recht, die 15-mal eingesparten Steuern und Sozialbeiträge nachzuzahlen. Bei diesem Recht wird Dir unser Staat und die Sozialkassen dann schon helfen. Ansonsten droht im schlimmsten Falle Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Auf den dann noch übrig bleibenden kläglich Rest hast Du, nach Abzug aller Kosten, ein Auszahlungsrecht; ja das stimmt.

Mein Rat: Den alten bAV-Vertrag dem neuen Arbeitgeber vorlegen, von ihm übernehmen lassen (die VN-Eigenschaft) und lustig weiterbesparen. So sieht es auch das Gesetz vor. Oder willst Du bei jedem neuen Arbeitgeber einen neuen bAV-Vertrag abschließen? Früher haben wir ja auch unsere Bausparverträge mitgenommen (VL-Leistung) und nicht immer wieder einen neuen abgeschlossen.

Und bei der o.g. Übertragung brauchst Du Dich auch nicht über „umsonst gezahlte“ Beiträge zu ärgern. Sehe es etwas positiver. Dein alter AG hat Dir die tolle Möglichkeit gegeben um aus 75 Euro rund 220 Euro zu machen; und ausserdem noch etwas selbst dazu gelegt. Eine Kündigung des alten Vertrages wird das Alles zu nichte machen. Der von Dir genannte Weg ist in meinen Augen der Blödeste; vor allem für Dich.

Vielen Dank im Voraus

Keine Ursache … hätte eigentlich Thema der Beratung im September 2008 sein sollen. War wahrscheinlich kein so doller Berater… und zum Thema „Gruppen-Verträge“: Ich kenne solche Gruppengemeinschaften, die sich dadurch auszeichnen, daß der Mitarbeiter, sollte er innerhalb der nächsten 5 Jahre kündigen oder auch gekündigt werden, alle Vorzüge aus dem Gruppentarif verliert, bzw. erhebliche Bestandteile beim dann -alten/neuen- Arbeitgeber verbleiben. Trotzdem ist der neue Vertrag bestimmt besser, sagt der neue Vertreter/Berater… und das nicht nur, weil er bei einer Übertragung gar kein Geld verdient; sondern nur bei einem Neuabschluß. Wer die Kosten und sein Gehalt dabei bezahlt ist jetzt schon klar, oder ?

Hallo,

in der bav gilt, je nach Durchführungsweg, dass der Arbeitgeber für die Rente haftet. Allerdings nur zum Rentenbeginn und der ist frühestens mit 60.

Bei einer früheren Auszahlung werden sämtliche staatlichen Förderungen zurückgefordert. Allerdings kann bei einer Minimalrente auch eine Einmalzahlung beantragt werden.

Grüße
V. Riegel

Hallo Mike,

Du musst mir bitte einiges erklären, weil ich etwas nicht ganz verstehe:
‚Nun habe ich mich entschlossen, …das Negativkonto mit welchem ich beginne…‘
?Welches Negativkonto? und was hat das mit 15 Monate zu tun?
=>vermutlich meinst Du, dass bei deinem Vertrag noch kein Rückkaufswert vorhanden ist?! - Wenn ja, dann solltest Du mal Deinen alten Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass mind. 50 % Deines durch Entgeltumwandlung eingezahlten Betrages als Übertragungswert vorhanden sein muß!

‚Mein alter Vertrag wird jetzt auf mich übertragen.‘
=> Dein alter Vertrag kann nicht auf Dich übertragen werden! -Warum? - Schau Dir mal den § 2 Abs. 2 Satz 2:
'…wenn

  1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers…’
    Eigentlich kann der Arbeitgeber den Vertrag nicht mehr übertragen!

‚Meine Frage ist folgende: Wenn ich meinen alten Vertrag nach Inhaberwechsel auflöse/kündige,…dass ich dann quasi 15 Monate „umsonst“ eingezahlt habe.‘
=> Erstens kannst Du den übertragenen Vertrag nicht kündigen (da bAV) und
Zweitens, genau deshalb solltest Du keinen neuen Vertrag abschließen, sondern „übertragen“!; denn wenn Dein neuer Arbeitgeber einen ‚Gruppenvertrag mit Sonderrabatt‘ hat, dann ist Dein Übertragungswert (wie oben beschrieben) auch hier voll anzurechnen!!! und Du bist so am Besten „dran“!
…übrigens, wenn Du jetzt einen neuen Vertrag mit Gruppenrabatt abschließt und in 15 Monaten ggf. zu einem neuen Arbeitgeber wechseln würdest, was ist dann? - dann hast Du bei Deinem dann „2.Neuen“ Arbeitgeber wieder keinen Gruppenrabatt und der jetzt erhaltene Rabatt entfällt wieder…

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen…

LG
Andreas Wurscher

Hey, sorry, dass ich erst jetzt antworte. Vermutlich weißt Du schon, was Du machst, aber einen kleine Denkanstoß möchte ich Dir doch geben:

Nur weil die neue BAV einen Gruppen-Rabatt hat, muss am Ende nicht mehr rauskommen. Wenn das neue Produkt gegenüber dem alten nämlich schlecht ist, nützt Dir der Gruppenrabatt überhaupt nichts.

LG
Jam

Hallo Mike2010,

nur wenn der „alte“ Vertrag einen Rückkaufswert vorweist, kann auch etwas ausgezahlt werden. Evtl. ist es ratsamer den Vertrag beitragsfrei weiterzu führen, da sich zumindest die Zinsen weiter ansammeln.

viele Grüße

H.v.Kleist

Hallo.
eine erschöpfende Antwort hierzu ist im Rahmen eines Forums nicht möglich, das sollte dich ein Fachmann ansehen. Hier überschneiden sich Versicherungsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht.

Sorry.

LG
H.