Meine Antworten zwischen Deinen Zeilen
Hallo,
ich habe im September 2008 eine BAV abgeschlossen, welche vom
AN+AG finanziert wurde. Bei dieser Firma hatte ich zum
31.12.2009 fristgemäß gekündigt. D.h. ich habe zu diesem
Zeitpunkt gerade einmal 15 Monate in diese BAV eingezahlt.
Seit dem 01.01.2010 bin ich bei meinem neuen Arbeitgeber unter
Vertrag. Mein alter BAV-Vertrag wurde erst einmal seit
01.01.2010 beitragsfrei gestellt. Vertragsinhaber ist immer
noch mein alter Arbeitgeber.
Zuerst wäre zu klären, ob die „gesamte“ Anwartschaft aus dem alten bAV-Vertrag sofort unverfallbar ist. Das gilt hauptsächlich für die AG-Anteile. Die AN-Anteile sind ohnehin unverfallbar; und zwar sofort.
Nun habe ich mich entschlossen, ab dem 01.07.2010 eine neue
BAV abzuschließen, da es bei meinem jetzigen Arbeitgeber u.a.
Gruppenrabatte gibt. D.h. das Negativkonto mit welchem ich
beginne, ist niedriger als das, welches ich andererseits mit
meinem alten Vertrag übernehmen würde, da ich auch dort erst
15 Monate eingezahlt habe.
Das Thema „Gruppen-Rabatte“ wird deutlich überschätzt. Was nutzen Dir Rabatte, wenn die Investition aus der Anlage keine oder nur sehr mäßige Anlageerfolge zeigt? Dann wäre der „teuere“ Vertrag irgendwie der Bessere.
Außerdem sind im alten Vertrag schon über ein Fünftel der Kosten bezahlt. Der neue Vertrag fängt wieder, auch mit den Kosten -egal wie niedrig- von vorne an.
Mein alter Vertrag wird jetzt auf mich übertragen.
Damit ist er im Rahmen der Portabilität (Übertragbarkeit und Mitnahme) beim neuen Arbeitgeber einsetzbar.
Meine Frage ist folgende: Wenn ich meinen alten Vertrag nach
Inhaberwechsel auflöse/kündige, habe ich dann Anspruch auf
einen Teil meiner bereits gezahlten Beiträge ? Mich wurmt es
nämlich, dass ich dann quasi 15 Monate „umsonst“ eingezahlt
habe.
Nach einer Tarif-Umstellung (die wird bei einer Übertragung in den privaten Bereich immer notwenig) und einer anschließenden Kündigung hast Du mehrere Rechte.
Du hast das Recht, die 15-mal eingesparten Steuern und Sozialbeiträge nachzuzahlen. Bei diesem Recht wird Dir unser Staat und die Sozialkassen dann schon helfen. Ansonsten droht im schlimmsten Falle Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Auf den dann noch übrig bleibenden kläglich Rest hast Du, nach Abzug aller Kosten, ein Auszahlungsrecht; ja das stimmt.
Mein Rat: Den alten bAV-Vertrag dem neuen Arbeitgeber vorlegen, von ihm übernehmen lassen (die VN-Eigenschaft) und lustig weiterbesparen. So sieht es auch das Gesetz vor. Oder willst Du bei jedem neuen Arbeitgeber einen neuen bAV-Vertrag abschließen? Früher haben wir ja auch unsere Bausparverträge mitgenommen (VL-Leistung) und nicht immer wieder einen neuen abgeschlossen.
Und bei der o.g. Übertragung brauchst Du Dich auch nicht über „umsonst gezahlte“ Beiträge zu ärgern. Sehe es etwas positiver. Dein alter AG hat Dir die tolle Möglichkeit gegeben um aus 75 Euro rund 220 Euro zu machen; und ausserdem noch etwas selbst dazu gelegt. Eine Kündigung des alten Vertrages wird das Alles zu nichte machen. Der von Dir genannte Weg ist in meinen Augen der Blödeste; vor allem für Dich.
Vielen Dank im Voraus
Keine Ursache … hätte eigentlich Thema der Beratung im September 2008 sein sollen. War wahrscheinlich kein so doller Berater… und zum Thema „Gruppen-Verträge“: Ich kenne solche Gruppengemeinschaften, die sich dadurch auszeichnen, daß der Mitarbeiter, sollte er innerhalb der nächsten 5 Jahre kündigen oder auch gekündigt werden, alle Vorzüge aus dem Gruppentarif verliert, bzw. erhebliche Bestandteile beim dann -alten/neuen- Arbeitgeber verbleiben. Trotzdem ist der neue Vertrag bestimmt besser, sagt der neue Vertreter/Berater… und das nicht nur, weil er bei einer Übertragung gar kein Geld verdient; sondern nur bei einem Neuabschluß. Wer die Kosten und sein Gehalt dabei bezahlt ist jetzt schon klar, oder ?